Verkehrsmesstechnik

Anforderungen an das Messprotokoll nach PTB: Pflichtangaben und Bedeutung

von M.Sc. Caner Aygün, Sachverständiger für Verkehrsmesstechnik

8. Dezember 2024 · Aktualisiert: Juni 2026

Messprotokoll einer Geschwindigkeitsmessung mit den Pflichtangaben nach den PTB-Anforderungen

Das Messprotokoll dokumentiert eine amtliche Messung und ist in den PTB-Anforderungen (PTB-A) für die jeweilige Messgerätegruppe geregelt. Die Pflichtangaben sind über die Gerätegruppen hinweg nahezu identisch. Das Protokoll hat keinen Einfluss auf den Messwert selbst, ist aber ein Bestandteil des standardisierten Messverfahrens und damit für die Verwertbarkeit einer Messung von Bedeutung.

Für die Verteidigung im Bußgeldverfahren ist das Messprotokoll ein zentraler Prüfpunkt, weil sich daran die formale Ordnungsmäßigkeit einer Messung ablesen lässt. Dieser Beitrag erklärt, wo die Anforderungen geregelt sind, welche Pflichtangaben gelten, welche Rolle das Protokoll im standardisierten Messverfahren spielt und wann ein fehlerhaftes Protokoll angreifbar ist.

*Zuletzt aktualisiert: Juni 2026. Autor: M.Sc. Caner Aygün, Sachverständiger für Verkehrsmesstechnik, Verkehrsmesstechnik Nord GbR. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.*

Das Messprotokoll ist die vorgeschriebene Dokumentation eines Messeinsatzes. Die Anforderungen daran sind in den PTB-Anforderungen (PTB-A) für die jeweilige Verkehrsmessgerätegruppe festgelegt. Sie sorgen für eine einheitliche, transparente und nachvollziehbare Dokumentation der Messvorgänge.

Die Vorgaben sind für die verschiedenen Messgerätetypen nahezu identisch. Die jeweils gültigen sowie die abgelösten Fassungen der PTB-Anforderungen sind im Archiv der PTB-Anforderungen abrufbar, sodass sich auch ältere, zum Tatzeitpunkt gültige Fassungen nachvollziehen lassen. Maßgeblich ist immer die Fassung der PTB-A, die für das eingesetzte Gerät und den Zeitpunkt der Messung galt.

Für welche Messgerätegruppen gilt das?

Die Anforderungen an das Messprotokoll gelten für alle gängigen Verkehrsmessgerätegruppen, von Rotlichtüberwachungsanlagen über Radar- und Lasergeräte bis zu Weg-Zeit-Messgeräten und Abschnittskontrollsystemen.

Die PTB unterscheidet unter anderem die folgenden Gruppen:

  • Rotlichtüberwachungsanlagen
  • Verkehrs-Kontrollsysteme, stationär und transportabel
  • Verkehrsradargeräte, stationär und transportabel
  • Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgeräte, stationär, semistationär und transportabel
  • Laserhandmessgeräte, transportabel
  • Weg-Zeit-Messgeräte mit Helligkeitssensoren, stationär, semistationär und transportabel
  • Weg-Zeit-Messgeräte mit Induktionsschleifen
  • Weg-Zeit-Messgeräte mit Drucksensoren, stationär und transportabel
  • Geschwindigkeitsmessgeräte mit aufgeweitetem Laserstrahl, stationär, semistationär und transportabel
  • Abschnittskontrollsysteme (Section Control)

Welche Pflichtangaben muss das Messprotokoll enthalten?

Das Messprotokoll muss mindestens Geräteinformationen, Sicherheitsmerkmale, den Messzeitraum, die Messbedingungen sowie die verantwortlichen Personen samt Unterschrift enthalten. Diese Angaben gelten für die genannten Messgerätegruppen gleichermaßen.

Im Einzelnen sind das:

  • Geräteinformationen: Seriennummer des Messgeräts, eingesetzte Softwareversion, da diese für die Zulässigkeit der Messung relevant sein kann, sowie das Datum des Ablaufs der Eichfrist.
  • Sicherheitsmerkmale: Gültigkeit, Unversehrtheit und Vollständigkeit der Sicherungszeichen, Gültigkeit und Unversehrtheit der metrologischen Kennzeichnung beim Inverkehrbringen sowie Gültigkeit und Unversehrtheit des Eichkennzeichens.
  • Messzeitraum: Messbeginn und Messende, jeweils mit Datum und Uhrzeit.
  • Messbedingungen: die im Bereich der Messung geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit, außer bei Rotlichtüberwachungsanlagen, sowie die Angabe, ob ankommender, abfließender oder beidseitiger Verkehr überwacht wurde.
  • Verantwortliche Personen: Name und Dienststelle des für die Durchführung der Messung verantwortlichen Verwenders, bei abweichender Zuständigkeit auch des für das Protokoll verantwortlichen Verwenders, jeweils mit Unterschrift. Mit der Unterschrift bestätigt der Verwender die Richtigkeit der durchgeführten Messung.

Die Dokumentation dieser Angaben sorgt für die Nachvollziehbarkeit der Messung, für die Rechtskonformität und für den Schutz vor Manipulation, da Sicherungszeichen und metrologische Kennzeichnung die Unversehrtheit des Geräts belegen.

Auszug aus einem Muster-Messprotokoll nach PTB-A mit Pflichtangaben
Abbildung: Auszug aus einem Muster-Messprotokoll gemäß PTB-Anforderungen (PTB-A).

Welche Rolle spielt das Messprotokoll im standardisierten Messverfahren?

Das Messprotokoll hat keinen Einfluss auf den eigentlichen Messwert. Der Geschwindigkeits- oder Abstandswert wird vom geeichten Messgerät ermittelt, unabhängig davon, wie das Protokoll ausgefüllt ist. Das Protokoll ist jedoch ein Bestandteil des standardisierten Messverfahrens, weil es die Messung dokumentiert und nachvollziehbar macht.

Diese Unterscheidung ist wichtig. Ein fehlendes oder fehlerhaftes Protokoll macht eine technisch korrekte Messung nicht automatisch falsch, denn der Messwert entsteht im Gerät. Es betrifft aber die Nachvollziehbarkeit und die formale Ordnungsmäßigkeit der Messung. Da das standardisierte Messverfahren gerade auf der Einhaltung festgelegter, dokumentierter Bedingungen beruht, ist die ordnungsgemäße Protokollierung Teil dieses Verfahrens und kann im Verfahren eine Rolle spielen.

Was hat die PTB zusätzlich klargestellt?

Die PTB hat den Umgang mit Fernkonfiguration, Datenfernauslesung und Bedienhandlungen vor Ort konkretisiert. Entscheidend ist, ob eine Handlung die Messsicherheit beeinträchtigen kann und deshalb als Messende zu werten ist.

Bei einer Fernkonfiguration oder Datenfernauslesung wird sichergestellt, dass die Messsicherheit nicht beeinträchtigt wird. Selbst eine Messunterbrechung wird dabei nicht als Messende gewertet und muss nicht im Messprotokoll dokumentiert werden. Anders ist es bei Bedienhandlungen direkt am Gerät vor Ort, etwa dem Anschluss eines USB-Wechseldatenträgers. Da hier eine Beeinträchtigung der Messsicherheit nicht ausgeschlossen werden kann, gilt der Beginn der Bedienhandlung als Zeitpunkt des Messendes und ist im Messprotokoll zu vermerken, auch wenn die Messung nicht automatisch unterbrochen wird.

Kann ein fehlerhaftes Messprotokoll zur Unverwertbarkeit führen?

Bei groben Verstößen kann ein Messprotokoll im Einzelfall für ungültig erklärt werden, etwa wenn die vorgeschriebene Unterschrift fehlt oder relevante Daten zur Inbetriebnahme nicht dokumentiert sind. Ob ein Gericht einer solchen Argumentation folgt, wird nicht einheitlich beurteilt.

In einigen Fällen folgen Gerichte solchen Einwänden und sehen die Verwertbarkeit der Messung beeinträchtigt, in anderen Fällen messen sie einem formalen Mangel im Protokoll keine entscheidende Bedeutung bei und halten die Messung für verwertbar. Die Bewertung hängt vom konkreten Mangel, vom Gerät und vom Einzelfall ab. Für die Verteidigung lohnt es sich daher, das Protokoll genau auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen und festgestellte Mängel im Zusammenhang mit den übrigen Unterlagen zu bewerten.

Welche zusätzlichen Angaben sind in der Praxis sinnvoll?

Neben den Pflichtangaben enthält ein Messprotokoll in der Praxis häufig weitere Informationen, etwa zum Zustand des Geräts, zu den Wetterbedingungen, zur Inbetriebnahme und zur Messstelle. Solche Angaben erhöhen die Nachvollziehbarkeit und die Belastbarkeit der Dokumentation.

Häufig dokumentiert werden:

  • Zustand des Messgeräts, einschließlich offensichtlicher Mängel und etwaiger Störungen während der Messung.
  • Wetterbedingungen am Messtag, etwa Sicht, Temperatur und Witterung, da sie die Messgenauigkeit bei bestimmten Gerätetypen beeinflussen können, zum Beispiel bei Laser- und LiDAR-Systemen.
  • Prüfung der Eichsiegel und Sicherungszeichen auf Beschädigungen oder Manipulationsspuren.
  • Datum der Eichung und Gültigkeitsdauer, da nur Messungen mit einem gültig geeichten Gerät zulässig sind.
  • Wartungen und Reparaturen vor der Messung, etwa Software-Updates oder Kalibrierungen, die für die Eichgültigkeit von Bedeutung sind.
  • Angaben zur Inbetriebnahme, etwa Aufstellhöhe, verwendete Befestigungsobjekte wie Stative, Masten oder Brücken sowie zusätzliche Kameras oder Sensoren.
  • Skizzierungen der Messstelle mit Standort des Geräts, Fahrbahnverlauf und Überwachungsbereich.

Messprotokolle, die über die PTB-Mindestanforderungen hinausgehen, gelten in der Praxis in der Regel als belastbarer. Eine umfangreiche Dokumentation verbessert die Beweissicherung, schafft Transparenz für Dritte wie Sachverständige und erhöht die Rechtssicherheit im Streitfall.

Was bedeutet das für die Prüfung Ihrer Messung?

Ein verkehrsmesstechnisches Gutachten prüft das Messprotokoll auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit, im Zusammenhang mit Eichschein, Falldatensatz und Messreihe. So lässt sich beurteilen, ob die Messung unter den vorgegebenen Bedingungen ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert wurde.

Sie sind Anwalt oder Anwältin und vertreten einen Mandanten mit dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder eines unzulässigen Abstands? Oder Sie sind selbst betroffen und möchten wissen, ob die Messung korrekt dokumentiert wurde? Verkehrsmesstechnik Nord prüft Geschwindigkeits- und Rotlichtmessungen unabhängig und gerichtsfest, bundesweit. In der Regel übernimmt die Verkehrsrechtsschutzversicherung die Kosten. Eine Ersteinschätzung der Erfolgsaussichten ist kostenlos.

Häufige Fragen zum Messprotokoll

Was ist ein Messprotokoll im Bußgeldverfahren?
Das Messprotokoll ist die vorgeschriebene Dokumentation eines Messeinsatzes. Es hält unter anderem Gerät, Eichfrist, Sicherungszeichen, Messzeitraum, Messbedingungen und die verantwortlichen Personen fest und macht die Messung nachvollziehbar.
Wo sind die Anforderungen an das Messprotokoll geregelt?
Die Anforderungen sind in den PTB-Anforderungen (PTB-A) für die jeweilige Messgerätegruppe festgelegt. Maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt der Messung galt. Gültige und abgelöste Fassungen sind im Archiv der PTB-Anforderungen abrufbar.
Welche Pflichtangaben muss ein Messprotokoll enthalten?
Pflicht sind Geräteinformationen wie Seriennummer, Softwareversion und Eichfristablauf, die Sicherheitsmerkmale, der Messzeitraum mit Beginn und Ende, die Messbedingungen sowie die verantwortlichen Personen mit Unterschrift. Diese Angaben gelten für alle Messgerätegruppen weitgehend gleich.
Beeinflusst das Messprotokoll den Messwert?
Nein. Der Messwert wird vom geeichten Gerät ermittelt, unabhängig vom Protokoll. Das Messprotokoll ist aber ein Bestandteil des standardisierten Messverfahrens, weil es die Messung dokumentiert und ihre formale Ordnungsmäßigkeit belegt.
Muss das Messprotokoll unterschrieben sein?
Ja. Der für die Durchführung der Messung verantwortliche Verwender bestätigt mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Messung. Eine fehlende Unterschrift kann ein Ansatzpunkt für die Verteidigung sein, wird von Gerichten aber nicht einheitlich bewertet.
Kann ein fehlerhaftes Messprotokoll zur Unverwertbarkeit führen?
Bei groben Verstößen, etwa fehlender Unterschrift oder fehlenden Inbetriebnahmedaten, kann ein Protokoll im Einzelfall für ungültig erklärt werden. In einigen Fällen folgen Gerichte dieser Argumentation, in anderen halten sie die Messung trotzdem für verwertbar.
Was sind Bedienhandlungen vor Ort und warum gelten sie als Messende?
Bedienhandlungen direkt am Gerät, etwa der Anschluss eines USB-Wechseldatenträgers, können die Messsicherheit beeinträchtigen. Deshalb gilt der Beginn der Bedienhandlung als Messende und ist im Protokoll zu vermerken, auch wenn die Messung nicht automatisch unterbrochen wird.
Welche zusätzlichen Angaben im Messprotokoll sind sinnvoll?
Sinnvoll sind Angaben zum Gerätezustand, zu den Wetterbedingungen, zu Eichsiegeln und Eichdatum, zu Wartungen und Reparaturen, zur Inbetriebnahme mit Aufstellhöhe sowie eine Skizze der Messstelle. Solche Protokolle gelten in der Praxis als belastbarer.
Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Prüfung?
In der Regel übernimmt die Verkehrsrechtsschutzversicherung die Kosten eines Gutachtens im Bußgeldverfahren. Verkehrsmesstechnik Nord rechnet in vielen Fällen direkt mit dem Versicherer ab. Eine Ersteinschätzung der Erfolgsaussichten ist kostenlos.

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