Verkehrsmesstechnik

TraffiStar S 350 Messfehler: Wann eine Jenoptik-Lasermessung angreifbar ist

von M.Sc. Caner Aygün, Sachverständiger für Verkehrsmesstechnik

5. Dezember 2024 · Aktualisiert: Mai 2026

Jenoptik TraffiStar S 350 Geschwindigkeitsmessgerät mit LiDAR-Lasereinheit an einer deutschen Bundesstraße

Der TraffiStar S 350 der Jenoptik AG ist ein LiDAR-basiertes Lasermessgerät zur Geschwindigkeitsmessung im fließenden Verkehr. Das Gerät wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung als standardisiertes Messverfahren im Sinne der BGH-Definition anerkannt, was bedeutet, dass eine pauschale Bestreitung der Messung als Verteidigungsstrategie nicht ausreicht. Eine erfolgreiche Verteidigung setzt vielmehr konkrete, fachlich substantiierte Anhaltspunkte voraus. Wir prüfen TraffiStar-S 350-Messungen aus ganz Deutschland aus Hamburg und identifizieren diese Anhaltspunkte anhand der einschlägigen PTB-Anforderung, der Vorgaben des Mess- und Eichgesetzes und der Bedienungsanleitung des Herstellers.

Was ist der TraffiStar S 350?

Der TraffiStar S 350 wird von der Jenoptik AG vertrieben und ist als stationäres sowie semi-stationäres Geschwindigkeitsmessgerät im Einsatz. Das Gerät verwendet die LiDAR-Technologie (Light Detection and Ranging) und kann mehrere Fahrspuren gleichzeitig überwachen.

Eingesetzt wird der TraffiStar S 350 bundesweit von Polizei- und Ordnungsbehörden, sowohl in fest installierten Säulen entlang Bundesstraßen und Autobahnen als auch in mobilen Anhängern (Enforcement-Trailern). Die Bauart wurde von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zur Eichung zugelassen und gilt rechtsprechungstechnisch grundsätzlich als standardisiertes Messverfahren im Sinne der BGH-Entscheidung vom 30.10.1997 (Az. 4 StR 24/97).

Wie funktioniert die LiDAR-Geschwindigkeitsmessung?

Das Gerät sendet eine Vielzahl gebündelter Laserimpulse aus, die fächerförmig über die zu überwachenden Fahrspuren reichen. Trifft ein Impuls auf ein Fahrzeug, wird er reflektiert und vom Sensor wieder erfasst. Aus der Laufzeit zwischen Aussenden und Empfangen errechnet das Gerät die Entfernung des Fahrzeugs.

Aus mehreren aufeinanderfolgenden Entfernungsmessungen über eine definierte Wegstrecke ermittelt der TraffiStar S 350 die Geschwindigkeit nach dem klassischen Prinzip v = s/t. Laut Bauartzulassung erfolgt die Messwertbildung in einem Entfernungsbereich zwischen 20 und 50 Metern vor dem Gerät. Die Mindestmessfeldlänge beträgt 10 Meter.

Wird ein Geschwindigkeitsverstoß erkannt, löst die integrierte Kamera ein Beweisfoto aus, bei dem das Fahrzeug, das Kennzeichen und idealerweise der Fahrer eindeutig erkennbar sein müssen.

Die drei Säulen der Verwertbarkeit: PTB, MessEG, Herstellervorgaben

Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem TraffiStar S 350 ist nur dann als standardisiertes Messverfahren verwertbar, wenn drei voneinander unabhängige Säulen gleichzeitig erfüllt sind. Fehlt auch nur eine, fällt die gesamte Vermutung der Richtigkeit weg.

Säule 1: PTB-Bauartzulassung und Konformitätsbewertung

Das eingesetzte Gerät muss eine gültige PTB-Bauartzulassung (bei Altgeräten) oder eine Konformitätsbewertung nach Mess- und Eichgesetz (MessEG) besitzen. Die zugehörige Baumusterprüfbescheinigung dokumentiert, dass die geprüfte Bauart unter definierten Bedingungen reproduzierbare Ergebnisse liefert. Geprüft wird zudem, ob die Softwareversion in der Bauartzulassung enthalten ist, eine nicht zugelassene Softwareversion macht jede Messung unverwertbar.

Säule 2: Mess- und Eichgesetz (MessEG)

Das Gerät muss zum Tatzeitpunkt gültig geeicht sein. Nach § 37 MessEG beträgt die Eichgültigkeit für Geschwindigkeitsmessgeräte in der Regel zwei Kalenderjahre. Maßgeblich ist nicht nur der formal gültige Eichschein, sondern auch der unversehrte Zustand aller Sicherungsmarken und Plomben. Zusätzlich verpflichtet § 31 Absatz 2 Nummer 4 MessEG den Anwender zur Dokumentation sämtlicher Eingriffe (Wartungen, Reparaturen, Software-Updates) zwischen zwei Eichungen. Diese Lebensakte des Geräts ist auf Anforderung der Verteidigung herauszugeben.

Säule 3: Herstellervorgaben (Bedienungsanleitung)

Die Messung muss exakt nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers erfolgen. Das OLG Naumburg hat im Beschluss vom 03.09.2015 (Az. 2 Ws 174/15) klargestellt: Abweichungen von der Bedienungsanleitung führen dazu, dass die Messung nicht mehr als standardisiertes Verfahren gilt, die Vermutung der Richtigkeit entfällt damit.

Konkret heißt das für den TraffiStar S 350: Einhaltung des Mess-Entfernungsbereichs von 20–50 m, Einhaltung der Mindestmessfeldlänge von 10 m, korrekter Aufstellwinkel zum Verkehrsfluss, geschultes Bedienpersonal mit gerätspezifischem Schulungsnachweis.

Die Diskussion um fehlende Rohmessdaten

Ein fachlich diskutierter Punkt beim TraffiStar S 350 ist die Speicherung der Rohmessdaten, der Sensorwerte vor der internen Verrechnung. Anders als bei manchen anderen standardisierten Verfahren, etwa dem PoliScan FM1, speichert der TraffiStar S 350 diese Werte softwarebedingt nicht.

Was Rohmessdaten sind und warum sie diskutiert werden

Rohmessdaten sind beim LiDAR-Verfahren die einzelnen Entfernungswerte und die zugehörigen Zeitstempel. Aus ihnen ließe sich nachträglich nachvollziehen, wie genau die Geschwindigkeit aus mehreren Entfernungs-Zeit-Paaren berechnet wurde. Beim TraffiStar S 350 werden diese Werte nach der internen Verrechnung verworfen. Gespeichert wird der Endwert der Geschwindigkeit, das Beweisfoto und einige Metadaten im Falldatensatz.

Diese Konstellation wird in der juristischen Literatur und in einzelnen Gerichtsentscheidungen kontrovers diskutiert. Eine Plausibilitätsprüfung der Messwertbildung im engeren Sinne ist ohne Rohmessdaten nicht möglich, der Sachverständige ist auf indirekte Indizien angewiesen. In der aus BiffProcess extrahierten Textdatei zeigt sich das direkt: Die Zeile `MEA_TDIF=` (Zeitdifferenz zwischen Beginn und Ende der Messung) ist leer beziehungsweise mit einem Strich befüllt, der Wert, der für eine Nachrechnung der Geschwindigkeit zwingend nötig wäre, fehlt.

TraffiStar S350 Messfehler: Rohmesswerte aus BiffProcess mit leerem MEA_TDIF-Feld

Die rechtliche Einordnung: realistisch betrachtet

Die in einigen älteren Quellen verbreitete Annahme, allein das Fehlen der Rohmessdaten mache eine TraffiStar-S 350-Messung unverwertbar, ist in dieser Pauschalität nicht zutreffend. Das hat zwei Gründe:

Erstens ist die einschlägige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 05.07.2019 (Az. Lv 7/17) ausschließlich für saarländische Verfahren rechtlich bindend. In allen anderen Bundesländern hat sich die obergerichtliche Rechtsprechung mehrheitlich anders positioniert, das OLG Karlsruhe, das OLG des Saarlandes selbst (mit Beschluss vom 07.01.2019, Az. Ss RS 28/2018 – 79/18 OWi, noch vor dem Verfassungsgerichts-Urteil) und weitere Senate haben den standardisierten Charakter der Messung trotz fehlender Rohmessdaten bestätigt.

Zweitens hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12.11.2020 (Az. 2 BvR 1616/18) ein Recht auf Einsicht in vorhandene, aber nicht zur Akte gegebene Daten geschaffen, kein Recht auf die Existenz von Daten. Wo das Gerät die Rohmessdaten gar nicht speichert, schafft das BVerfG keine Unverwertbarkeit der Messung.

Was das praktisch bedeutet

Eine pauschale Verteidigungsstrategie nach dem Muster „Rohmessdaten fehlen, also unverwertbar“ funktioniert außerhalb des Saarlandes seit etwa 2021/2022 praktisch nicht mehr, die Tatgerichte sind durch die OLG-Linie gebunden und lassen sich von dieser Argumentation allein nicht zur Einstellung des Verfahrens bewegen.

Der fachliche Mehrwert einer sachverständigen Prüfung entsteht beim TraffiStar S 350 daher nicht primär aus der Rohmessdaten-Diskussion, sondern aus der individuellen technischen Plausibilisierung der konkreten Einzelmessung anhand der unten beschriebenen neun Prüfpunkte. Wenn dort konkrete Anhaltspunkte für Bedien-, Aufstellungs- oder Auswertungsfehler gefunden werden, ist die Rohmessdaten-Argumentation ein ergänzendes, kein tragendes Argument.

Aktuelle Rechtsprechung zum TraffiStar S 350

Die rechtliche Diskussion zum TraffiStar S 350 hat sich in den vergangenen Jahren konsolidiert. Der Streit um die Rohmessdaten ist nicht beigelegt, aber die obergerichtliche Linie ist heute klar erkennbar.

Das Saarland-Urteil: historischer Sonderfall, bindend nur im Saarland

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat mit Urteil vom 05.07.2019 (Az. Lv 7/17) entschieden, dass eine TraffiStar-S 350-Messung wegen fehlender Rohmessdaten gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstößt. Im Saarland sind diese Messungen seitdem unverwertbar.

Wichtig zu beachten: Das Urteil hat rechtliche Bindungswirkung ausschließlich im Saarland. Einzelne Amtsgerichte außerhalb des Saarlandes haben sich der Argumentation zwar vereinzelt angeschlossen, dies sind aber Einzelfallentscheidungen ohne richtungsweisende Wirkung. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit anderer Bundesländer ist diese Linie nicht durchgedrungen.

Die konsolidierte OLG-Linie außerhalb des Saarlandes

Mehrere Oberlandesgerichte haben die Saarland-Argumentation ausdrücklich nicht übernommen. Das OLG Karlsruhe hat festgestellt: Bei einem standardisierten Messverfahren besteht kein genereller Anspruch auf nachträgliche Überprüfung des Messergebnisses anhand von Rohmessdaten. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung im Einzelfall vorliegen, muss das Gericht die Zuverlässigkeit individuell prüfen.

Das OLG des Saarlandes selbst hat, noch vor dem dortigen Verfassungsgerichts-Urteil, mit Beschluss vom 07.01.2019 (Az. Ss RS 28/2018 – 79/18 OWi) entschieden: Die Geschwindigkeitsmessung mit dem TraffiStar S 350 ist ein standardisiertes Messverfahren. Die Löschung der Rohmessdaten stellt diese Einordnung nicht in Frage.

Die BVerfG-Entscheidung: Klarstellung, nicht Umkehr

Mit Beschluss vom 12.11.2020 (Az. 2 BvR 1616/18) hat das Bundesverfassungsgericht den Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu nicht aktenkundigen, aber bei der Behörde vorhandenen Informationen gestärkt, insbesondere zu Rohmessdaten der konkreten Einzelmessung. Diese Entscheidung wird in der Praxis bisweilen mit der Saarland-Linie verwechselt, ist aber substanziell anders: Das BVerfG schafft kein Recht auf die Existenz von Rohmessdaten. Wo das Messgerät sie nicht speichert, schafft das BVerfG keine Unverwertbarkeit. Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich auf vorhandene Daten.

Was das für die Verteidigung bedeutet

In der praktischen Verteidigung gegen TraffiStar-S 350-Bußgeldbescheide muss man heute realistisch sein: Allein der Hinweis auf fehlende Rohmessdaten wird außerhalb des Saarlandes regelmäßig nicht zur Aufhebung führen. Erfolgsversprechend ist eine sachverständige Prüfung, die konkrete technische Anhaltspunkte aus dem Akteninhalt herausarbeitet, Anhaltspunkte, die der Tatrichter nicht ohne Weiteres beiseite schieben kann.

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat dazu mit Beschluss vom 18.02.2022 (Az. VfGBbg 54/21) klargestellt: Die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens entheben den Tatrichter nicht davon, Einlassungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sofern sie nicht von vornherein als pauschale Behauptungen unzureichend sind. Substantiierter Vortrag muss geprüft werden.

Jenoptik-Software-Update: Stand 2026

Der Hersteller Jenoptik kündigte bereits im August 2019 ein Software-Update an, das die Rohmessdaten speichern sollte. Nach unserem Kenntnisstand ist dieses Update bisher nicht im Regelbetrieb durch die PTB zugelassen worden. Die im Einsatz befindlichen Geräte speichern weiterhin keine Rohmessdaten. Wir aktualisieren diesen Abschnitt, sobald sich der PTB-Status ändert.

9 typische Fehlerquellen, die Sachverständige prüfen

Über die Rohmessdaten-Problematik hinaus existieren neun konkrete Prüfpunkte, die bei jeder TraffiStar-S 350-Messung individuell zu untersuchen sind. Diese Punkte stammen aus der Bedienungsanleitung des Herstellers, der einschlägigen PTB-Anforderung und der obergerichtlichen Rechtsprechung.

1. Unvollständige Akte und fehlende Lebensakte

Geprüft wird, ob neben dem Bußgeldbescheid auch das Messprotokoll, der Eichschein (Seite 1 von 2), die Schulungsbescheinigung des Messbeauftragten und die Nachweise nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG vorliegen. Fehlt einer dieser Bausteine, ist die Messung formal nicht vollständig dokumentiert. Zusätzlich muss die Falldatei (.sbf) im BiffProcess eine gültige Signatur aufweisen, sichtbar als drei Symbole (Wasserzeichen, Feder, Schlüssel). Fehlt eines davon oder ist es durchgestrichen, ist die Datei als Beweismittel ungültig.

TraffiStar S350 Messfehler: Signaturprüfung der BIFF-Falldatei in BiffProcess

2. Beschädigte oder fehlende Sicherungsmarken

Die eichpflichtigen Komponenten (Messeinheit, Bedieneinheit, Auswertegerät) tragen Sicherungsmarken (Plomben). Sind diese ungültig oder beschädigt, darf das Gerät für amtliche Messungen nicht betrieben werden.

3. Verstoß gegen den Mess-Entfernungsbereich

Laut Bauartzulassung erfolgt die Messwertbildung im Bereich 20 bis 50 Meter vor dem Gerät. Wird ein Fahrzeug außerhalb dieses Bereichs gemessen, ist die Messung nicht von der Bauartzulassung gedeckt. Ob dieser Bereich eingehalten wurde, lässt sich anhand des Beweisfotos und der Falldatei prüfen.

4. Mindestmessfeldlänge von 10 Metern unterschritten

Für eine technisch belastbare Geschwindigkeitsberechnung benötigt der TraffiStar S 350 mindestens 10 Meter Messstrecke. Dieser Wert ist in der Gebrauchsanweisung des Herstellers verankert. Eine Unterschreitung ist ein Verstoß gegen die Bedienungsanleitung und damit ein Abweichen vom standardisierten Verfahren.

5. Falscher Aufstellwinkel

Das Gerät muss möglichst orthogonal zur Fahrtrichtung des Verkehrs aufgestellt werden. Größere Abweichungen vom rechtwinkligen Aufstellwinkel beeinflussen die Geschwindigkeitsberechnung über den Cosinus-Effekt, die gemessene Radialgeschwindigkeit weicht dann von der tatsächlichen Fahrzeuggeschwindigkeit ab.

6. Unklare Fahrzeug-Zuordnung bei mehreren Fahrspuren

Da der TraffiStar S 350 mehrere Spuren gleichzeitig erfassen kann, ist die eindeutige Zuordnung des gemessenen Geschwindigkeitswertes zu genau einem Fahrzeug ein kritischer Prüfpunkt. Bei dichtem Verkehr oder versetzt fahrenden Fahrzeugen kann es zu Verwechslungen kommen.

7. Geschulter Messbeauftragter

Die Schulungsbescheinigung muss gerätspezifisch sein, eine Schulung für ein anderes Jenoptik-Modell deckt den TraffiStar S 350 nicht ab. Außerdem muss die Schulung dokumentiert und zum Tatzeitpunkt gültig sein.

8. Tat-Foto plausibel?

Bei jeder Messung wird ein Beweisfoto ausgelöst, das das Fahrzeug, das Kennzeichen und den Fahrer eindeutig zeigen soll. Der Auswerterahmen in BiffProcess muss vollständig sichtbar sein, Teile der Fahrzeugfront enthalten und darf kein zweites Fahrzeug derselben Fahrtrichtung einschließen. Unschärfen, Bewegungseffekte oder ungewöhnliche Beleuchtungsverhältnisse können Hinweise auf Probleme im Messzeitpunkt sein.

TraffiStar S350 Messfehler: Auswerterahmen und Auswerthilfe im BiffProcess

9. Fehlende Rohmessdaten als ergänzendes Argument

Wie im Rechtsprechungs-Abschnitt ausgeführt: Das Fehlen der Rohmessdaten allein ist außerhalb des Saarlandes heute regelmäßig kein tragendes Verteidigungsargument mehr. Es kann jedoch im Verbund mit anderen konkreten technischen Anhaltspunkten den substantiierten Vortrag verstärken, etwa dann, wenn aus anderen Indizien (Aufstellung, Beweisfoto, Akte) bereits Zweifel an der Messung bestehen und die Rohmessdaten-Lücke eine Aufklärung dieser Zweifel verhindert.

Toleranzen und Verkehrsfehlergrenzen

Vor Bekanntgabe des vorwerfbaren Wertes wird die Verkehrsfehlergrenze zugunsten des Betroffenen abgezogen. Beim TraffiStar S 350 entspricht der Abzug der allgemeinen Vorgabe für Geschwindigkeitsmessgeräte:

Gemessene GeschwindigkeitToleranzabzug
Bis 100 km/h3 km/h
Über 100 km/h3 % vom Messwert (aufgerundet)
Technische EigenschaftWert
MessprinzipLiDAR (gepulste Laserentfernungsmessung)
Mess-Entfernungsbereich20–50 m vor dem Gerät
Mindestmessfeldlänge10 m
Spurabdeckungbis zu 5 Fahrspuren gleichzeitig
Eichgültigkeittypischerweise 2 Kalenderjahre
HerstellerJenoptik AG

Individuelle Fallprüfung und Gutachtenerstellung

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