Messtechnik & Recht
Rohmessdaten im Bußgeldverfahren: Definition, Speicherung und die Position der PTB
von M.Sc. Caner Aygün, Sachverständiger für Verkehrsmesstechnik
3. Juni 2026 · Aktualisiert: Juni 2026

Rohmessdaten sind die einzelnen Abtastpunkte einer Messung, etwa die vielen Distanzwerte einer LiDAR-Messung, die Signalwerte einer Radarmessung oder die Druckprofile von Piezosensoren. Bei den meisten heutigen Verkehrsüberwachungsgeräten werden diese Rohmessdaten nicht gespeichert. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) unterscheidet dabei klar zwischen der geeichten Messgröße, ergänzenden Daten und Hilfsgrößen. Dieser Beitrag erklärt die Begriffe und die Position der PTB sachlich.
Im Internet kursieren für denselben Sachverhalt viele Begriffe, etwa Rohdaten, Rohmesswerte, Messrohdaten, Einzelmesswerte oder Distanz-Zeit-Paare. Für die Bewertung einer Messung ist es wichtig, diese Begriffe sauber einzuordnen und zu wissen, welche Daten ein Messgerät überhaupt speichert. Dieser Beitrag erläutert, was Rohmessdaten sind, wie die PTB die Messdaten abgrenzt, ob sie herausgegeben werden können und was die PTB zur Überprüfbarkeit einer Einzelmessung schreibt.
Was sind Rohmessdaten?
Rohmessdaten sind die unverarbeiteten Einzelwerte, aus denen ein Messgerät das Messergebnis berechnet. Bei einer LiDAR-Messung sind das viele einzelne Distanz-Zeit-Punkte, bei einer Radarmessung die Signalverläufe, bei Piezosensoren die Druckprofile. Aus dieser Vielzahl von Abtastpunkten leitet das Gerät den eigentlichen Messwert ab.
Der Begriff wird im Netz uneinheitlich verwendet. Gleichbedeutend oder ähnlich gebraucht werden Rohdaten, Rohmesswerte, Messrohdaten, Einzelmesswerte sowie für Lasergeräte Distanz-Zeit-Paare oder kurz Distanzpaare. Gemeint ist jeweils die Datenebene unterhalb des fertigen Messergebnisses. Rohmessdaten sind damit etwas anderes als der gespeicherte Geschwindigkeitswert oder das Beweisfoto, die zusammen den Falldatensatz bilden.
Wie unterscheidet die PTB die Messdaten?
Die PTB grenzt in ihrem Glossar drei Arten von Daten ab: die mess- und eichrechtlich relevante Messgröße, ergänzende Daten und Hilfsgrößen. Diese Einteilung bestimmt, welche Daten der Eichung unterliegen und im Rahmen der Baumusterprüfung geprüft werden.
Nach dem Glossar der PTB lassen sich die Begriffe so zusammenfassen:
- Mess- und eichrechtlich relevante Messgröße, auch geeichte Messgröße: die Messgröße, die im Anwendungsbereich des Mess- und Eichrechts verwendet wird und deren Wert mit einem Gerät ermittelt wird, das die Anforderungen des Mess- und Eichrechts erfüllt. Beispiel ist die vorzuwerfende Rotzeit oder die gemessene Geschwindigkeit.
- Ergänzende Daten: zusätzliche Informationen in der Falldatei, die über die geeichte Messgröße und die Bilddokumente hinausgehen und die im Rahmen der Baumusterprüfung geprüft werden. Beispiel ist der Fahrstreifencode.
- Hilfsgröße: zusätzliche Information in der Falldatei, die über die geeichte Messgröße und die Bilddokumente hinausgeht und die im Rahmen der Baumusterprüfung nicht geprüft wird.
Rohmessdaten im oben beschriebenen Sinn, also die einzelnen Abtastpunkte, fallen unter keine dieser drei Kategorien der gespeicherten Falldatei, weil sie bei den meisten Geräten gar nicht erst Teil der gespeicherten Daten sind.
Werden Rohmessdaten gespeichert?
Bei den meisten heutigen Verkehrsüberwachungsgeräten werden Rohmessdaten nicht gespeichert. Gespeichert werden in der Regel nur das berechnete Messergebnis und der zugehörige Falldatensatz mit Beweisfoto. Die Vielzahl der einzelnen Abtastpunkte wird vom Gerät verarbeitet, aber nicht dauerhaft abgelegt.
Das ist kein Versäumnis im Einzelfall, sondern Teil des jeweiligen Gerätekonzepts und der Bauartzulassung. Das Gerät ermittelt aus den Abtastpunkten den Messwert und sichert diesen Wert zusammen mit dem Falldatensatz. Die zugrunde liegenden Rohmessdaten stehen danach nicht mehr zur Verfügung. Eine nachträgliche vollständige Nachrechnung der Einzelmessung aus objektiven Rohmessdaten ist deshalb bei diesen Geräten technisch nicht möglich.
Kann man Rohmessdaten herausverlangen?
In der Regel nicht, denn was nicht gespeichert wird, kann nicht herausgegeben werden. Das liegt nicht in der Macht der Behörde oder des Gerichts. Selbst wenn ein Gericht die Herausgabe der Rohmessdaten anordnet, kann die Behörde nicht gespeicherte Daten nicht bereitstellen, weil die Speicherung geräteseitig nicht vorgesehen ist.
Dieser Umstand betrifft grundsätzlich alle gängigen Messgeräte. Zu unterscheiden ist die juristische Diskussion, die sich auf den Zugang zu tatsächlich vorhandenen Daten und auf die Folgen der fehlenden Speicherung bezieht. Diese Frage wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Die technische Tatsache bleibt davon unberührt: Nicht vorhandene Rohmessdaten lassen sich nicht herausgeben, unabhängig davon, wie eine gerichtliche Entscheidung ausfällt.
Gibt es Messgeräte mit teilweiser Speicherung?
Bei einigen älteren Geräten wurden zumindest einzelne Daten wie Distanzpaare gespeichert, jedoch nicht die gesamten Rohmessdaten. Dazu zählen das eso ES 3.0 sowie die ältere PoliScan-Reihe F1/HP und M1/HP. Bei allen neueren Gerätezulassungen ist auch das nicht mehr der Fall.
Diese Geräte sind heute Auslaufmodelle und in der Praxis selten. Das eso ES 3.0 wurde weitgehend vom Nachfolger eso ES 8.0 abgelöst, und Begutachtungen der alten PoliScan-Varianten F1/HP und M1/HP kommen nur noch vereinzelt vor. Auch bei diesen Geräten lag jedoch keine vollständige Rohmessdatenbasis vor, sondern nur ein Teil der Daten. Eine vollständige unabhängige Nachrechnung der Einzelmessung war auch hier nicht möglich.
Bei welchen Geräten ist eine andere Auswertung möglich?
Eine Ausnahme bilden die videobasierten Systeme ProViDa und VKS. Bei ihnen liegt eine Videoaufzeichnung vor, die sich mit Methoden der Videoforensik und der Einzelbildanalyse auswerten lässt. Hier existiert also eine objektive, nachträglich prüfbare Datengrundlage.
Bei diesen Systemen wird nicht eine Folge interner Abtastpunkte gespeichert, sondern ein Video des Messvorgangs. Aus den einzelnen Frames lassen sich Wege, Zeiten und Abstände nachvollziehen und überprüfen. Damit unterscheiden sich ProViDa und VKS grundlegend von den geschwindigkeitsmessenden Geräten ohne Rohdatenspeicherung, bei denen eine solche nachträgliche Rekonstruktion nicht möglich ist.
Was sagt die PTB zur Überprüfbarkeit einer Einzelmessung?
Die PTB vertritt die Position, dass weder ein nachträglicher Schätzwert noch Rohmessdaten noch die gesamte Messreihe eine aussagekräftige unabhängige Überprüfung der konkreten Einzelmessung ermöglichen. Der einzig mögliche Weg sei eine unabhängige Referenzmesseinrichtung, die der Gesetzgeber in Form der Befundprüfung verankert habe.
Die PTB begründet das in mehreren Veröffentlichungen. Zusammengefasst lautet ihre Darstellung:
- Ein nachträglicher Zwei-Punkte-Schätzwert, also die Berechnung der Geschwindigkeit aus zwei Positionen, sei um ein Mehrfaches ungenauer als der geeichte Messwert und im Mittel sogar falsch (PTB, Stand 26. Oktober 2018, DOI 10.7795/520.20181029).
- Rohmessdaten erlaubten keine aussagekräftige Überprüfung eines geeichten Geschwindigkeitsmesswertes, weil man letztlich versuche, das Gerät mit sich selbst zu überprüfen, was auf einen Zirkelschluss hinauslaufe (PTB-Mitteilungen, Heft 2/2019, DOI 10.7795/310.20190299).
- Auch die Betrachtung der gesamten Messreihe, der Statistikdatei und der Annullationsrate bringe keine neuen Erkenntnisse über eine konkrete Einzelmessung (PTB, Stand 30. März 2020, DOI 10.7795/520.20200330).
- Aus messtechnischer Sicht sei die einzige Möglichkeit der Überprüfung der Einsatz einer unabhängigen Referenzmesseinrichtung. Genau dieses Verfahren habe der Gesetzgeber als Befundprüfung nach Paragraf 39 Mess- und Eichgesetz vorgesehen (PTB, Stand 4. November 2021, DOI 10.7795/520.20211104, sowie zur Nachprüfbarkeit Stand 3. April 2019, DOI 10.7795/520.20190214).
Die Befundprüfung ist also nach Darstellung der PTB der gesetzlich vorgesehene Weg, die Richtigkeit eines Messgeräts unabhängig zu kontrollieren. Sie wird mit einer eigenständigen Referenz durchgeführt und nicht aus den Daten der beanstandeten Messung selbst abgeleitet.
Beispiel: Auszug aus einer PoliScan-Messdatei
Ein Auszug aus einer PoliScan-Messdatei im Format tuff zeigt, welche Daten tatsächlich gespeichert werden. Enthalten sind das Messergebnis, die erste und letzte Messposition, die Anzahl der Messungen und die Eichgültigkeit, jedoch nicht die einzelnen Abtastpunkte der Messung.
Das folgende Beispiel ist anonymisiert und dient nur der Veranschaulichung der Datenstruktur:
<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="TuffFile.xsl"?>
<tuff version="15" xsi:schemaLocation="TuffFile.xsd" xmlns="http://xsd.conversion.tuffviewer.poliscan.vitronic.com/TuffFileV15" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance">
<session>
<index>8512157909</index>
<dateTime>2025-12-15T09:09:40.271+01:00</dateTime>
<systemName>PS-7XXXXXX</systemName>
<case>
<index>91</index>
<dateTime>2025-12-15T10:20:17.699+01:00</dateTime>
<location>
<field index="0">Ort</field>
<field index="1">Messstelle, Strasse</field>
<field index="2">Fahrtrichtung Ort</field>
</location>
<organisation>Vitronic</organisation>
<witness index="0">Name Zeuge</witness>
<vehicle>
<type>car</type>
<direction>approaching</direction>
<index>2508</index>
<detectionRange>
<positionVeryFirstMeasurement time="2025-12-15T08:09:40.271+00:00" unit="m" x="41.69" y1="9.39" y2="9.99"/>
<positionVeryLastMeasurement time="2025-12-15T08:09:40.271+00:00" unit="m" x="15.07" y1="9.53" y2="10.71"/>
</detectionRange>
</vehicle>
<causeSpeeding>
<limit lane="3" vehicleType="car" unit="km/h">130</limit>
<limit lane="3" vehicleType="lorry" unit="km/h">80</limit>
<measuredSpeed unit="km/h">156</measuredSpeed>
<triggerSpeed lane="3" vehicleType="car" unit="km/h">141</triggerSpeed>
<specLowerLimit unit="km/h">10</specLowerLimit>
<specUpperLimit unit="km/h">320</specUpperLimit>
<measuringRange>
<positionFirstMeasurement time="2025-12-15T08:09:40.271+00:00" unit="m" x="50.00"/>
<positionLastMeasurement time="2025-12-15T08:09:40.271+00:00" unit="m" x="20.00"/>
<numberOfMeasurements>169</numberOfMeasurements>
</measuringRange>
</causeSpeeding>
<image index="1">
<name>mvXD126</name>
<cameraIndex>2</cameraIndex>
<lens>C50mm</lens>
<overlay/>
<vehiclePosition time="2025-12-15T10:20:17.362+01:00" unit="m" x="34.25" y1="9.27" y2="10.45"/>
</image>
<gaugingValidityBegin>2025-09-09T05:47:11.000+00:00</gaugingValidityBegin>
<gaugingValidityEnd>2026-12-31T23:59:59.000+00:00</gaugingValidityEnd>
</case>
</session>
</tuff>In diesem Auszug ist das Messergebnis dokumentiert, hier eine gemessene Geschwindigkeit von 156 km/h. Ebenfalls enthalten sind die erste und die letzte Messposition sowie die Angabe, dass die Messung aus 169 Einzelmessungen bestand, dazu die Gültigkeit der Eichung. Die 169 einzelnen Abtastpunkte selbst, also die eigentlichen Rohmessdaten, sind in der Datei nicht enthalten. Aus der ersten und letzten Position ließe sich allenfalls ein Zwei-Punkte-Schätzwert bilden, den die PTB jedoch, wie oben dargestellt, als für eine Überprüfung ungeeignet bezeichnet.
Die Einschätzung von Verkehrsmesstechnik Nord
Verkehrsmesstechnik Nord weist darauf hin, dass sich ein Verfahren nach ihrer Erfahrung in der Regel nicht allein damit gewinnen lässt, dass Rohmessdaten nicht herausgegeben werden können. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich. Aus diesem Umstand leitet das Büro jedoch eine besondere Bedeutung der formalen und eichrechtlichen Prüfung ab.
Dieser Abschnitt gibt die fachliche Haltung des Sachverständigenbüros wieder und ist von der vorstehenden Darstellung der PTB-Position zu unterscheiden.
Der Ansatz von Verkehrsmesstechnik Nord lautet sinngemäß: Gerade weil objektive Rohmessdaten nicht existieren und eine vollständige Nachrechnung der Einzelmessung nicht möglich ist, darf umso mehr erwartet werden, dass die Behörde sämtliche formalen, eichrechtlichen und organisatorischen Vorgaben strikt einhält und wenigstens die vollständige Messreihe sowie die Statistikdatei als letzte belastbare Datenquelle aushändigt. Diese Daten erlauben zwar keine Rekonstruktion der einzelnen Geschwindigkeitsmessung, ermöglichen nach Auffassung des Büros aber eine Beurteilung der Messsituation und des Messbetriebs im Gesamtzusammenhang. In dieser Bewertung des Erkenntniswertes von Messreihe und Statistikdatei unterscheidet sich die Auffassung von Verkehrsmesstechnik Nord von der Darstellung der PTB.
Die gutachterliche Prüfung konzentriert sich vor diesem Hintergrund auf die überprüfbaren Aspekte, insbesondere den Eichstatus, die Qualifikation des Messpersonals, die Messstelle und Messumgebung, den Messbetrieb samt Dokumentation, die Vollständigkeit und Plausibilität der Messreihe, die Integrität der Messdaten und die eindeutige Fahrzeugzuordnung. Fragen der Bauartzulassung, der Zulassungspraxis der PTB sowie verfassungs- oder beweisrechtliche Fragen sind nicht Gegenstand dieser technischen Prüfung.
Was bedeutet das für die Prüfung einer Messung?
Wenn objektive Rohmessdaten fehlen, verlagert sich das Prüfgewicht auf die formale und eichrechtliche Korrektheit der Messung. Ein verkehrsmesstechnisches Gutachten prüft daher Eichung, Personal, Messstelle, Messbetrieb, Messreihe und Datenintegrität und bewertet, ob die Messung unter den vorgegebenen Bedingungen durchgeführt wurde.
Sie sind Anwalt oder Anwältin und möchten eine Messung für einen Mandanten prüfen lassen? Oder Sie sind selbst betroffen und fragen sich, ob die Messung verwertbar ist? Verkehrsmesstechnik Nord prüft Geschwindigkeits- und Rotlichtmessungen unabhängig und gerichtsfest, bundesweit, auf Grundlage von Eichschein, Messprotokoll, Falldatensatz und Messreihe. In der Regel übernimmt die Verkehrsrechtsschutzversicherung die Kosten. Eine Ersteinschätzung der Erfolgsaussichten ist kostenlos.
Häufige Fragen zu Rohmessdaten
Was sind Rohmessdaten?
Welche Synonyme gibt es für Rohmessdaten?
Werden Rohmessdaten gespeichert?
Kann ein Gericht die Herausgabe der Rohmessdaten anordnen?
Welche Messgeräte speicherten zumindest Distanzpaare?
Bei welchen Geräten ist eine andere Auswertung möglich?
Was sagt die PTB zur Überprüfbarkeit einer Einzelmessung?
Was ist die Befundprüfung nach Paragraf 39 MessEG?
Lässt sich ein Verfahren gewinnen, weil Rohmessdaten fehlen?
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