Bußgeldverfahren

Toleranzabzug beim Blitzer: Werte, Berechnung und PTB-Anforderungen 2026

von M.Sc. Caner Aygün · 22. Mai 2026

Geschwindigkeitsmessgerät mit Display, das den Toleranzabzug bei einer Blitzer-Messung anzeigt

Der Toleranzabzug ist der gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsabzug, der vor Bekanntgabe der vorwerfbaren Geschwindigkeit oder des vorwerfbaren Abstands vom Messwert subtrahiert wird. Er gleicht die unvermeidliche Messunsicherheit jedes Messgeräts aus, und ist nicht etwa eine Geste der Behörde, sondern technische Notwendigkeit. Die konkreten Werte werden von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in den jeweiligen Bauartzulassungen festgelegt und liegen in den meisten Fällen bei drei Kilometern pro Stunde bis 100 km/h beziehungsweise drei Prozent darüber. Aber die Praxis ist deutlich komplexer als diese Faustregel suggeriert. Verkehrsmesstechnik Nord prüft seit Jahren Bußgeldverfahren auf korrekten Toleranzabzug aus Hamburg.

Was ist der Toleranzabzug?

Der Toleranzabzug ist die rechnerische Berücksichtigung der Messunsicherheit eines Messgeräts vor Festsetzung des Bußgelds. Er erfolgt automatisch im Auswertesystem oder manuell durch die Bußgeldstelle und dient zwei Zwecken zugleich: Er kompensiert die technische Messunsicherheit der Bauart, und er schützt den Betroffenen vor einer Sanktion, die auf einer messtechnisch nicht völlig sicheren Geschwindigkeit basiert.

Wichtig: Der Toleranzabzug ist kein Freibrief für eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung. Er erfolgt rechnerisch vom angezeigten Messwert nach unten, wer 53 km/h gemessen wird, hat nach Toleranzabzug 50 km/h vorwerfbar und ist innerorts noch ordnungsgemäß unterwegs. Wer aber 56 km/h gemessen wird, hat nach 3 km/h Abzug 53 km/h vorwerfbar, und damit eine ahndungsfähige Geschwindigkeitsüberschreitung von 3 km/h.

Der Toleranzabzug erfolgt zudem immer und unabhängig davon, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Messungenauigkeit vorlag. Er ist eine pauschale Vorgabe, die die Bauart-typische Messunsicherheit pauschal kompensiert.

Verkehrsfehlergrenze und Eichfehlergrenze: der entscheidende Unterschied

In der Praxis tauchen zwei verschiedene Toleranzbegriffe auf, die häufig verwechselt werden. Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) unterscheiden sie scharf:

BegriffWas er bedeutetWer ihn anwendet
EichfehlergrenzeMaximal zulässige Abweichung bei der Eichung des fabrikneuen oder reparierten GerätsEichbehörde / Eichstelle
VerkehrsfehlergrenzeMaximal zulässige Abweichung im laufenden Betrieb innerhalb der EichgültigkeitsdauerBußgeldstelle

Die Eichfehlergrenze ist typischerweise halb so groß wie die Verkehrsfehlergrenze. Beim Geschwindigkeitsmessgerät VKS 4.5 etwa beträgt die Eichfehlergrenze 0,05 Prozent plus 1/200 Sekunde (Zeitmessung), während die Verkehrsfehlergrenze bei 0,1 Prozent plus 1/200 Sekunde liegt.

Für den Betroffenen entscheidend ist ausschließlich die Verkehrsfehlergrenze, sie ist der Wert, der als Toleranzabzug zur Anwendung kommt.

Die Standardwerte für den Toleranzabzug

Für die überwiegende Mehrheit der Geschwindigkeitsmessgeräte gelten zwei einfache Werte:

Gemessene GeschwindigkeitToleranzabzug
Bis einschließlich 100 km/h3 km/h
Über 100 km/h3 Prozent des Messwertes

Diese Werte gelten für stationäre und mobile Geschwindigkeitsmessgeräte gleichermaßen, sowohl innerorts als auch außerorts und auf der Autobahn. Der Aufstellort spielt, entgegen einer verbreiteten Annahme, für die Höhe des Toleranzabzugs keine Rolle.

Aufrundung zugunsten des Betroffenen: Ergibt die Prozentberechnung einen Nachkommawert, wird stets zugunsten des Betroffenen aufgerundet. Bei 145 km/h Messwert ergeben 3 Prozent rechnerisch 4,35 km/h. Aufgerundet werden 5 km/h abgezogen, sodass der vorwerfbare Wert bei 140 km/h liegt.

Erhöhte Toleranzen bei besonders fehleranfälligen Verfahren

Nicht jedes Messverfahren ist gleich präzise. Bei einigen Verfahren schreibt die PTB einen höheren Toleranzabzug vor, weil die Bauart oder die Anwendung größere Messunsicherheiten mit sich bringt:

Nachfahrmessung durch Polizeifahrzeug

Bei der Geschwindigkeitsermittlung durch Hinterherfahren eines zivilen oder uniformierten Polizeifahrzeugs ist die Messsituation deutlich weniger kontrolliert als bei einem stationären Gerät. Folglich gilt:

Gemessene GeschwindigkeitToleranzabzug bei Nachfahren
Bis 100 km/h5 km/h
Über 100 km/h5 Prozent des Messwertes

Bei ungeeichten Tacho-Vergleichsmessungen kann sogar ein Toleranzabzug von 20 Prozent in Betracht kommen, diese Verfahren gelten dann aber nicht mehr als standardisierte Messung im Sinne der BGH-Rechtsprechung.

Provida und Videonachfahrsysteme

Bei kalibrierten Videonachfahrsystemen wie Provida 2000 gilt typischerweise ein Toleranzabzug von 5 km/h beziehungsweise 5 Prozent, ebenfalls erhöht gegenüber stationären Verfahren wegen der Messsituation in Bewegung.

Abstandsmessung von einer Brücke

Bei photogrammetrischen Brückenmessungen, etwa mit dem VKS 4.5, werden für den Abstandswert besondere Regeln angewendet:

  • Vom gemessenen Bruttoabstand wird die Fahrzeuglänge des vorausfahrenden Fahrzeugs abgezogen, da der gesetzlich vorgegebene Abstand zwischen Heck und Front der Fahrzeuge gilt
  • Der verbleibende Wert wird auf 0,5 Meter zugunsten des Betroffenen aufgerundet

Diese Doppelregelung führt dazu, dass der vorwerfbare Abstand systematisch kleiner ist als der gemessene, was die Hürde für eine Verurteilung wegen Abstandsverstoß bewusst erhöht.

Rotlicht-Messung

Bei einer Rotlichtmessung kommt es nicht auf die Höhe einer Geschwindigkeit an, sondern auf die zum Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie vergangene Rotlichtphase. Der typische Toleranzabzug beträgt hier 0,3 Sekunden: wer also 1,2 Sekunden Rotlicht zugemessen bekommt, hat 0,9 Sekunden vorwerfbar und liegt damit über der 1-Sekunden-Grenze für einen qualifizierten Rotlichtverstoß.

Toleranzen nach Messgerät: die vollständige Übersicht

Auch wenn die Standardregeln gleich bleiben, variieren die exakten Verkehrsfehlergrenzen je nach Messgerät und PTB-Bauartzulassung. Die folgende Tabelle zeigt die in Deutschland verbreitetsten Verfahren mit ihren spezifischen Verkehrsfehlergrenzen:

MessgerätHerstellerTechnikVerkehrsfehlergrenze (Geschw.)
PoliScan Speed / FM1 / F1 HPVitronicLiDAR± 3 km/h bis 100 / ± 3 % darüber
TraffiStar S 350JenoptikLiDAR± 3 km/h bis 100 / ± 3 % darüber
TraffiStar S 330JenoptikLiDAR / Radar± 3 km/h bis 100 / ± 3 % darüber
ESO ES 3.0 / ES 8.0eso GmbHEinseitensensor± 3 km/h bis 100 / ± 3 % darüber
Multanova VR 6FMultanovaRadar± 3 km/h bis 100 / ± 3 % darüber
Riegl FG 21-PRieglLaser± 3 km/h bis 100 / ± 3 % darüber
Gatso GTC-GS11GatsoRadar / Laser± 3 km/h bis 100 / ± 3 % darüber
VKS 4.5Vidit SystemsVideobasiert± 3 km/h bis 100 / ± 3 % darüber
ProViDa 2000StalkerNachfahrsystem± 5 km/h bis 100 / ± 5 % darüber

Was die Tabelle nicht zeigt, aber wichtig ist: Die Verkehrsfehlergrenze ist nur die Eingangsgröße. Ob im konkreten Fall der korrekte Toleranzabzug vorgenommen wurde, hängt zusätzlich davon ab, ob die Messung unter den von der PTB vorgegebenen Bedingungen erfolgte. Wer etwa innerhalb der zugelassenen Messentfernung gemessen wurde, profitiert vom Standard-Toleranzabzug. Wer außerhalb der zugelassenen Bereiche gemessen wurde, kann unter Umständen einen höheren Abzug beanspruchen, oder die Messung ist gar nicht erst als standardisiert verwertbar.

Die PTB-Anforderungen: die rechtliche Grundlage

Die Toleranzwerte sind keine willkürliche Festlegung der Bußgeldstelle. Sie ergeben sich aus den Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), die für jede Bauart eines Messgeräts ein eigenes Anforderungsdokument herausgibt.

Die wichtigsten PTB-Anforderungen für Geschwindigkeitsmessgeräte sind:

PTB-AnforderungGeltungsbereich
PTB-A 18.11Geschwindigkeitsmessgeräte für den Straßenverkehr
PTB-A 18.16Wegstreckenmessgeräte und Geschwindigkeitsmessgeräte
PTB-A 23.1Photogrammetrische Auswertesysteme (z. B. VKS)
PTB-A 12.05Rotlicht-Überwachungsanlagen

Diese Dokumente legen Anforderungen an Konstruktion, Software, Plomben, Bedienungsanleitung und vor allem die zulässigen Fehlergrenzen fest. Ergänzend gilt das Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Verbindung mit der Mess- und Eichverordnung (MessEV), sie regeln die Eichgültigkeit, die Eichkennzeichnung und die Dokumentationspflichten zwischen den Eichungen (§ 31 Absatz 2 Nummer 4 MessEG). Vertiefend zum Hintergrund: standardisiertes Messverfahren.

Rechenbeispiele: wie der Toleranzabzug in der Praxis aussieht

Drei typische Konstellationen illustrieren das Zusammenspiel von Messwert, Toleranzabzug und vorwerfbarer Geschwindigkeit:

Beispiel 1: Innerorts geblitzt

SchrittWert
Zulässige Höchstgeschwindigkeit50 km/h
Gemessener Wert67 km/h
Toleranzabzug (≤ 100 km/h)3 km/h
Vorwerfbare Geschwindigkeit64 km/h
Überschreitung14 km/h

Konsequenz nach Bußgeldkatalog 2026: Verwarnungsgeld, kein Punkt.

Beispiel 2: Autobahn mit Tempolimit

SchrittWert
Zulässige Höchstgeschwindigkeit120 km/h
Gemessener Wert158 km/h
Toleranzabzug (3 % von 158)4,74 → aufgerundet 5 km/h
Vorwerfbare Geschwindigkeit153 km/h
Überschreitung33 km/h

Konsequenz: Bußgeld, ein Punkt, eventuell Fahrverbot je nach Voreintragung.

Beispiel 3: Abstandsmessung von der Brücke

SchrittWert
Gefahrene Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug)132 km/h
Gemessener Abstand (Brutto)32,7 m
Fahrzeuglänge Vorausfahrender4,8 m
Netto-Abstand27,9 m
Aufrundung auf 0,5 m zugunsten28,0 m
Halber Tachowert66 m
Vorwerfbarer Abstand28 m (4/10 des halben Tachowertes)

Konsequenz: Bußgeld plus Punkte, hier deutlich verschärft, weil der Abstand unter 4/10 des halben Tachowertes liegt.

Wann der Toleranzabzug aus Sachverständigen-Sicht angreifbar ist

Der korrekte Toleranzabzug ist ein häufig unterschätzter Prüfpunkt im Bußgeldverfahren. Aus Sachverständigen-Sicht sind drei Konstellationen typisch, in denen sich Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Anwendung der Toleranz finden:

1. Pauschaler Standard-Abzug bei besonderem Messverfahren

Wenn aus dem Messprotokoll hervorgeht, dass die Messung beispielsweise durch Nachfahren erfolgte, aber im Bußgeldbescheid lediglich der Standard-Abzug von 3 km/h vorgenommen wurde, statt der bei diesem Verfahren erforderlichen 5 km/h, ist die vorwerfbare Geschwindigkeit fehlerhaft berechnet. Das ist ein konkreter Anhaltspunkt für einen substantiierten Einspruch.

2. Messung außerhalb des zugelassenen Bereichs

Jede PTB-Bauartzulassung definiert einen zugelassenen Mess-Entfernungsbereich. Beim TraffiStar S 350 etwa liegt dieser zwischen 20 und 50 Metern vor dem Gerät. Wird ein Fahrzeug außerhalb dieses Bereichs erfasst, ist die Messung nicht von der Bauartzulassung gedeckt, und der Standard-Toleranzabzug greift nicht mehr.

3. Fehlende Aufrundung zugunsten des Betroffenen

Bei Prozentberechnung muss zugunsten des Betroffenen aufgerundet werden. Wird der Toleranzabzug bei 145 km/h mit 4 km/h (statt korrekt 5 km/h, weil 4,35 km/h aufgerundet werden) berechnet, fehlt 1 km/h zugunsten des Betroffenen. Das ist zwar formal ein kleiner Fehler, kann aber im Grenzbereich zwischen zwei Sanktionsstufen entscheidend sein.

Was sich daraus ergibt

Die Prüfung des korrekten Toleranzabzugs ist kein Trick und kein Schlupfloch, sondern Bestandteil jeder sorgfältigen sachverständigen Auswertung einer Messung. Sie erfolgt nicht isoliert, sondern eingebettet in die Gesamtprüfung der Messung anhand der einschlägigen PTB-Anforderung, des MessEG und der Bedienungsanleitung des Herstellers.

Sonderfälle und häufige Missverständnisse

Drei Aspekte sind in der Beratungspraxis besonders oft Quelle von Missverständnissen, und werden in den meisten Konkurrenz-Artikeln nicht sauber erklärt:

Tachoabweichung vs. Toleranzabzug

Die im Tachometer eines Fahrzeugs angezeigte Geschwindigkeit ist nach EU-Richtlinie 75/443/EWG aus Sicherheitsgründen stets gleich oder höher als die tatsächliche Geschwindigkeit, niemals niedriger. Die Tachoabweichung beträgt bei modernen Fahrzeugen typischerweise 3 bis 7 Prozent, das heißt, wer laut Tacho 100 km/h fährt, ist tatsächlich mit etwa 93–97 km/h unterwegs. Diese Tachoabweichung ist nicht Teil des Toleranzabzugs und kommt zur PTB-Toleranz hinzu, nicht in deren Ersatz.

Witterungseinflüsse

Regen, Schnee oder Nebel haben keinen automatischen Einfluss auf den Toleranzabzug. Die PTB-Anforderungen legen die zulässigen Umgebungsbedingungen fest, unter denen die Messung als zuverlässig gilt. Werden diese Bedingungen verletzt, ist die Messung nicht standardisiert und nicht der Toleranzabzug ist erhöht, sondern die Verwertbarkeit insgesamt steht in Frage.

Smart-Sensoren und automatische Korrekturen

Moderne Geschwindigkeitsmessgeräte enthalten zum Teil interne Korrekturmechanismen, die etwa Cosinus-Fehler bei schräger Anordnung herausrechnen oder die Messstrecke automatisch normalisieren. Diese Mechanismen ersetzen nicht den vorgeschriebenen Toleranzabzug, sie sind Voraussetzung dafür, dass der Standard-Toleranzabzug überhaupt anwendbar ist.

Häufige Fragen zum Toleranzabzug beim Blitzer

Wird der Toleranzabzug automatisch vorgenommen?
In der Regel ja. Moderne Auswertesysteme ziehen die Verkehrsfehlergrenze automatisch vom Messwert ab, bevor der vorwerfbare Wert in den Bußgeldbescheid übernommen wird. Im Bescheid sollte sowohl die gemessene als auch die vorwerfbare Geschwindigkeit ausgewiesen sein. Fehlt diese Differenzierung oder ergibt sich aus dem Bescheid kein erkennbarer Toleranzabzug, kann das ein formaler Mangel sein.
Gilt der gleiche Toleranzabzug innerorts wie auf der Autobahn?
Ja. Der Ort der Messung spielt für den Toleranzabzug keine Rolle. Entscheidend ist ausschließlich die gemessene Geschwindigkeit: Bis 100 km/h werden 3 km/h abgezogen, darüber 3 Prozent. Was sich unterscheidet, sind die Sanktionen, innerorts ist die Bußgeldskala bei gleicher Überschreitung typischerweise strenger.
Wird die Toleranz beim mobilen Blitzer anders berechnet als beim stationären?
Nein. Sowohl stationäre Säulen als auch mobile Blitzer-Anhänger und semi-stationäre Geräte verwenden die gleiche Verkehrsfehlergrenze, sofern sie nach derselben PTB-Anforderung zugelassen sind. Höhere Toleranzen gelten nur bei der Nachfahrmessung durch ein Polizeifahrzeug und bei Videonachfahrsystemen wie Provida.
Warum gerade 3 km/h und nicht 5 km/h?
Die 3-km/h-Grenze ergibt sich aus den PTB-Anforderungen für stationäre und semi-stationäre Geschwindigkeitsmessgeräte. Sie entspricht der Verkehrsfehlergrenze, die in Tests an Geräten dieser Bauart unter Standardbedingungen reproduzierbar erreicht wird. Bei der Nachfahrmessung ist die Messsituation weniger kontrolliert: Schwankungen des Polizeifahrzeugs, Abstandsänderungen, ungenaue Tachos, weshalb dort 5 km/h gelten.
Kann ich gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen, wenn ich den Toleranzabzug für falsch berechnet halte?
Ein falsch berechneter Toleranzabzug kann ein konkreter Anhaltspunkt für einen Einspruch sein. Die Erfolgsaussichten hängen davon ab, ob sich aus der Akte konkret nachweisen lässt, dass der Standard-Toleranzabzug fälschlich angewendet wurde, obwohl ein erhöhter Abzug oder eine Aufrundung zugunsten des Betroffenen erforderlich gewesen wäre. Ein Sachverständigengutachten kann diese Anhaltspunkte fachlich aufbereiten, die anwaltliche Beurteilung der prozessualen Konsequenzen ersetzt es nicht.
Welcher Toleranzabzug gilt bei einem Abstandsverstoß auf der Autobahn?
Bei Abstandsmessungen, typischerweise von einer Brücke mit dem VKS 4.5 oder einem ähnlichen Verfahren, werden zwei Mechanismen kombiniert: Vom gemessenen Bruttoabstand wird die Fahrzeuglänge des Vorausfahrenden abgezogen, und der Netto-Wert wird auf 0,5 Meter zugunsten des Betroffenen aufgerundet. Bei der gleichzeitig gemessenen Geschwindigkeit gilt der Standard-Toleranzabzug.
Was passiert, wenn der Toleranzabzug im Bescheid gar nicht erkennbar ist?
Wenn aus dem Bußgeldbescheid nicht hervorgeht, welcher Wert gemessen und welcher Wert nach Toleranzabzug vorwerfbar ist, ist das ein formaler Hinweis auf eine möglicherweise unvollständige Begründung des Bescheids. Eine Akteneinsicht kann hier die notwendige Klarheit schaffen, denn das Messprotokoll und die digitalen Daten zeigen, mit welchem Wert das Gerät tatsächlich gemessen hat.

Weitere Beiträge

Diese Artikel könnten Sie ebenfalls interessieren.

Alle Beiträge