Bußgeldverfahren
Toleranzabzug beim Blitzer: Werte, Berechnung und PTB-Anforderungen 2026
von M.Sc. Caner Aygün · 22. Mai 2026

Der Toleranzabzug ist der gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsabzug, der vor Bekanntgabe der vorwerfbaren Geschwindigkeit oder des vorwerfbaren Abstands vom Messwert subtrahiert wird. Er gleicht die unvermeidliche Messunsicherheit jedes Messgeräts aus, und ist nicht etwa eine Geste der Behörde, sondern technische Notwendigkeit. Die konkreten Werte werden von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in den jeweiligen Bauartzulassungen festgelegt und liegen in den meisten Fällen bei drei Kilometern pro Stunde bis 100 km/h beziehungsweise drei Prozent darüber. Aber die Praxis ist deutlich komplexer als diese Faustregel suggeriert. Verkehrsmesstechnik Nord prüft seit Jahren Bußgeldverfahren auf korrekten Toleranzabzug aus Hamburg.
Was ist der Toleranzabzug?
Der Toleranzabzug ist die rechnerische Berücksichtigung der Messunsicherheit eines Messgeräts vor Festsetzung des Bußgelds. Er erfolgt automatisch im Auswertesystem oder manuell durch die Bußgeldstelle und dient zwei Zwecken zugleich: Er kompensiert die technische Messunsicherheit der Bauart, und er schützt den Betroffenen vor einer Sanktion, die auf einer messtechnisch nicht völlig sicheren Geschwindigkeit basiert.
Wichtig: Der Toleranzabzug ist kein Freibrief für eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung. Er erfolgt rechnerisch vom angezeigten Messwert nach unten, wer 53 km/h gemessen wird, hat nach Toleranzabzug 50 km/h vorwerfbar und ist innerorts noch ordnungsgemäß unterwegs. Wer aber 56 km/h gemessen wird, hat nach 3 km/h Abzug 53 km/h vorwerfbar, und damit eine ahndungsfähige Geschwindigkeitsüberschreitung von 3 km/h.
Der Toleranzabzug erfolgt zudem immer und unabhängig davon, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Messungenauigkeit vorlag. Er ist eine pauschale Vorgabe, die die Bauart-typische Messunsicherheit pauschal kompensiert.
Verkehrsfehlergrenze und Eichfehlergrenze: der entscheidende Unterschied
In der Praxis tauchen zwei verschiedene Toleranzbegriffe auf, die häufig verwechselt werden. Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) unterscheiden sie scharf:
| Begriff | Was er bedeutet | Wer ihn anwendet |
|---|---|---|
| Eichfehlergrenze | Maximal zulässige Abweichung bei der Eichung des fabrikneuen oder reparierten Geräts | Eichbehörde / Eichstelle |
| Verkehrsfehlergrenze | Maximal zulässige Abweichung im laufenden Betrieb innerhalb der Eichgültigkeitsdauer | Bußgeldstelle |
Die Eichfehlergrenze ist typischerweise halb so groß wie die Verkehrsfehlergrenze. Beim Geschwindigkeitsmessgerät VKS 4.5 etwa beträgt die Eichfehlergrenze 0,05 Prozent plus 1/200 Sekunde (Zeitmessung), während die Verkehrsfehlergrenze bei 0,1 Prozent plus 1/200 Sekunde liegt.
Für den Betroffenen entscheidend ist ausschließlich die Verkehrsfehlergrenze, sie ist der Wert, der als Toleranzabzug zur Anwendung kommt.
Die Standardwerte für den Toleranzabzug
Für die überwiegende Mehrheit der Geschwindigkeitsmessgeräte gelten zwei einfache Werte:
| Gemessene Geschwindigkeit | Toleranzabzug |
|---|---|
| Bis einschließlich 100 km/h | 3 km/h |
| Über 100 km/h | 3 Prozent des Messwertes |
Diese Werte gelten für stationäre und mobile Geschwindigkeitsmessgeräte gleichermaßen, sowohl innerorts als auch außerorts und auf der Autobahn. Der Aufstellort spielt, entgegen einer verbreiteten Annahme, für die Höhe des Toleranzabzugs keine Rolle.
Aufrundung zugunsten des Betroffenen: Ergibt die Prozentberechnung einen Nachkommawert, wird stets zugunsten des Betroffenen aufgerundet. Bei 145 km/h Messwert ergeben 3 Prozent rechnerisch 4,35 km/h. Aufgerundet werden 5 km/h abgezogen, sodass der vorwerfbare Wert bei 140 km/h liegt.
Erhöhte Toleranzen bei besonders fehleranfälligen Verfahren
Nicht jedes Messverfahren ist gleich präzise. Bei einigen Verfahren schreibt die PTB einen höheren Toleranzabzug vor, weil die Bauart oder die Anwendung größere Messunsicherheiten mit sich bringt:
Nachfahrmessung durch Polizeifahrzeug
Bei der Geschwindigkeitsermittlung durch Hinterherfahren eines zivilen oder uniformierten Polizeifahrzeugs ist die Messsituation deutlich weniger kontrolliert als bei einem stationären Gerät. Folglich gilt:
| Gemessene Geschwindigkeit | Toleranzabzug bei Nachfahren |
|---|---|
| Bis 100 km/h | 5 km/h |
| Über 100 km/h | 5 Prozent des Messwertes |
Bei ungeeichten Tacho-Vergleichsmessungen kann sogar ein Toleranzabzug von 20 Prozent in Betracht kommen, diese Verfahren gelten dann aber nicht mehr als standardisierte Messung im Sinne der BGH-Rechtsprechung.
Provida und Videonachfahrsysteme
Bei kalibrierten Videonachfahrsystemen wie Provida 2000 gilt typischerweise ein Toleranzabzug von 5 km/h beziehungsweise 5 Prozent, ebenfalls erhöht gegenüber stationären Verfahren wegen der Messsituation in Bewegung.
Abstandsmessung von einer Brücke
Bei photogrammetrischen Brückenmessungen, etwa mit dem VKS 4.5, werden für den Abstandswert besondere Regeln angewendet:
- Vom gemessenen Bruttoabstand wird die Fahrzeuglänge des vorausfahrenden Fahrzeugs abgezogen, da der gesetzlich vorgegebene Abstand zwischen Heck und Front der Fahrzeuge gilt
- Der verbleibende Wert wird auf 0,5 Meter zugunsten des Betroffenen aufgerundet
Diese Doppelregelung führt dazu, dass der vorwerfbare Abstand systematisch kleiner ist als der gemessene, was die Hürde für eine Verurteilung wegen Abstandsverstoß bewusst erhöht.
Rotlicht-Messung
Bei einer Rotlichtmessung kommt es nicht auf die Höhe einer Geschwindigkeit an, sondern auf die zum Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie vergangene Rotlichtphase. Der typische Toleranzabzug beträgt hier 0,3 Sekunden: wer also 1,2 Sekunden Rotlicht zugemessen bekommt, hat 0,9 Sekunden vorwerfbar und liegt damit über der 1-Sekunden-Grenze für einen qualifizierten Rotlichtverstoß.
Toleranzen nach Messgerät: die vollständige Übersicht
Auch wenn die Standardregeln gleich bleiben, variieren die exakten Verkehrsfehlergrenzen je nach Messgerät und PTB-Bauartzulassung. Die folgende Tabelle zeigt die in Deutschland verbreitetsten Verfahren mit ihren spezifischen Verkehrsfehlergrenzen:
| Messgerät | Hersteller | Technik | Verkehrsfehlergrenze (Geschw.) |
|---|---|---|---|
| PoliScan Speed / FM1 / F1 HP | Vitronic | LiDAR | ± 3 km/h bis 100 / ± 3 % darüber |
| TraffiStar S 350 | Jenoptik | LiDAR | ± 3 km/h bis 100 / ± 3 % darüber |
| TraffiStar S 330 | Jenoptik | LiDAR / Radar | ± 3 km/h bis 100 / ± 3 % darüber |
| ESO ES 3.0 / ES 8.0 | eso GmbH | Einseitensensor | ± 3 km/h bis 100 / ± 3 % darüber |
| Multanova VR 6F | Multanova | Radar | ± 3 km/h bis 100 / ± 3 % darüber |
| Riegl FG 21-P | Riegl | Laser | ± 3 km/h bis 100 / ± 3 % darüber |
| Gatso GTC-GS11 | Gatso | Radar / Laser | ± 3 km/h bis 100 / ± 3 % darüber |
| VKS 4.5 | Vidit Systems | Videobasiert | ± 3 km/h bis 100 / ± 3 % darüber |
| ProViDa 2000 | Stalker | Nachfahrsystem | ± 5 km/h bis 100 / ± 5 % darüber |
Was die Tabelle nicht zeigt, aber wichtig ist: Die Verkehrsfehlergrenze ist nur die Eingangsgröße. Ob im konkreten Fall der korrekte Toleranzabzug vorgenommen wurde, hängt zusätzlich davon ab, ob die Messung unter den von der PTB vorgegebenen Bedingungen erfolgte. Wer etwa innerhalb der zugelassenen Messentfernung gemessen wurde, profitiert vom Standard-Toleranzabzug. Wer außerhalb der zugelassenen Bereiche gemessen wurde, kann unter Umständen einen höheren Abzug beanspruchen, oder die Messung ist gar nicht erst als standardisiert verwertbar.
Die PTB-Anforderungen: die rechtliche Grundlage
Die Toleranzwerte sind keine willkürliche Festlegung der Bußgeldstelle. Sie ergeben sich aus den Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), die für jede Bauart eines Messgeräts ein eigenes Anforderungsdokument herausgibt.
Die wichtigsten PTB-Anforderungen für Geschwindigkeitsmessgeräte sind:
| PTB-Anforderung | Geltungsbereich |
|---|---|
| PTB-A 18.11 | Geschwindigkeitsmessgeräte für den Straßenverkehr |
| PTB-A 18.16 | Wegstreckenmessgeräte und Geschwindigkeitsmessgeräte |
| PTB-A 23.1 | Photogrammetrische Auswertesysteme (z. B. VKS) |
| PTB-A 12.05 | Rotlicht-Überwachungsanlagen |
Diese Dokumente legen Anforderungen an Konstruktion, Software, Plomben, Bedienungsanleitung und vor allem die zulässigen Fehlergrenzen fest. Ergänzend gilt das Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Verbindung mit der Mess- und Eichverordnung (MessEV), sie regeln die Eichgültigkeit, die Eichkennzeichnung und die Dokumentationspflichten zwischen den Eichungen (§ 31 Absatz 2 Nummer 4 MessEG). Vertiefend zum Hintergrund: standardisiertes Messverfahren.
Rechenbeispiele: wie der Toleranzabzug in der Praxis aussieht
Drei typische Konstellationen illustrieren das Zusammenspiel von Messwert, Toleranzabzug und vorwerfbarer Geschwindigkeit:
Beispiel 1: Innerorts geblitzt
| Schritt | Wert |
|---|---|
| Zulässige Höchstgeschwindigkeit | 50 km/h |
| Gemessener Wert | 67 km/h |
| Toleranzabzug (≤ 100 km/h) | 3 km/h |
| Vorwerfbare Geschwindigkeit | 64 km/h |
| Überschreitung | 14 km/h |
Konsequenz nach Bußgeldkatalog 2026: Verwarnungsgeld, kein Punkt.
Beispiel 2: Autobahn mit Tempolimit
| Schritt | Wert |
|---|---|
| Zulässige Höchstgeschwindigkeit | 120 km/h |
| Gemessener Wert | 158 km/h |
| Toleranzabzug (3 % von 158) | 4,74 → aufgerundet 5 km/h |
| Vorwerfbare Geschwindigkeit | 153 km/h |
| Überschreitung | 33 km/h |
Konsequenz: Bußgeld, ein Punkt, eventuell Fahrverbot je nach Voreintragung.
Beispiel 3: Abstandsmessung von der Brücke
| Schritt | Wert |
|---|---|
| Gefahrene Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) | 132 km/h |
| Gemessener Abstand (Brutto) | 32,7 m |
| Fahrzeuglänge Vorausfahrender | 4,8 m |
| Netto-Abstand | 27,9 m |
| Aufrundung auf 0,5 m zugunsten | 28,0 m |
| Halber Tachowert | 66 m |
| Vorwerfbarer Abstand | 28 m (4/10 des halben Tachowertes) |
Konsequenz: Bußgeld plus Punkte, hier deutlich verschärft, weil der Abstand unter 4/10 des halben Tachowertes liegt.
Wann der Toleranzabzug aus Sachverständigen-Sicht angreifbar ist
Der korrekte Toleranzabzug ist ein häufig unterschätzter Prüfpunkt im Bußgeldverfahren. Aus Sachverständigen-Sicht sind drei Konstellationen typisch, in denen sich Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Anwendung der Toleranz finden:
1. Pauschaler Standard-Abzug bei besonderem Messverfahren
Wenn aus dem Messprotokoll hervorgeht, dass die Messung beispielsweise durch Nachfahren erfolgte, aber im Bußgeldbescheid lediglich der Standard-Abzug von 3 km/h vorgenommen wurde, statt der bei diesem Verfahren erforderlichen 5 km/h, ist die vorwerfbare Geschwindigkeit fehlerhaft berechnet. Das ist ein konkreter Anhaltspunkt für einen substantiierten Einspruch.
2. Messung außerhalb des zugelassenen Bereichs
Jede PTB-Bauartzulassung definiert einen zugelassenen Mess-Entfernungsbereich. Beim TraffiStar S 350 etwa liegt dieser zwischen 20 und 50 Metern vor dem Gerät. Wird ein Fahrzeug außerhalb dieses Bereichs erfasst, ist die Messung nicht von der Bauartzulassung gedeckt, und der Standard-Toleranzabzug greift nicht mehr.
3. Fehlende Aufrundung zugunsten des Betroffenen
Bei Prozentberechnung muss zugunsten des Betroffenen aufgerundet werden. Wird der Toleranzabzug bei 145 km/h mit 4 km/h (statt korrekt 5 km/h, weil 4,35 km/h aufgerundet werden) berechnet, fehlt 1 km/h zugunsten des Betroffenen. Das ist zwar formal ein kleiner Fehler, kann aber im Grenzbereich zwischen zwei Sanktionsstufen entscheidend sein.
Was sich daraus ergibt
Die Prüfung des korrekten Toleranzabzugs ist kein Trick und kein Schlupfloch, sondern Bestandteil jeder sorgfältigen sachverständigen Auswertung einer Messung. Sie erfolgt nicht isoliert, sondern eingebettet in die Gesamtprüfung der Messung anhand der einschlägigen PTB-Anforderung, des MessEG und der Bedienungsanleitung des Herstellers.
Sonderfälle und häufige Missverständnisse
Drei Aspekte sind in der Beratungspraxis besonders oft Quelle von Missverständnissen, und werden in den meisten Konkurrenz-Artikeln nicht sauber erklärt:
Tachoabweichung vs. Toleranzabzug
Die im Tachometer eines Fahrzeugs angezeigte Geschwindigkeit ist nach EU-Richtlinie 75/443/EWG aus Sicherheitsgründen stets gleich oder höher als die tatsächliche Geschwindigkeit, niemals niedriger. Die Tachoabweichung beträgt bei modernen Fahrzeugen typischerweise 3 bis 7 Prozent, das heißt, wer laut Tacho 100 km/h fährt, ist tatsächlich mit etwa 93–97 km/h unterwegs. Diese Tachoabweichung ist nicht Teil des Toleranzabzugs und kommt zur PTB-Toleranz hinzu, nicht in deren Ersatz.
Witterungseinflüsse
Regen, Schnee oder Nebel haben keinen automatischen Einfluss auf den Toleranzabzug. Die PTB-Anforderungen legen die zulässigen Umgebungsbedingungen fest, unter denen die Messung als zuverlässig gilt. Werden diese Bedingungen verletzt, ist die Messung nicht standardisiert und nicht der Toleranzabzug ist erhöht, sondern die Verwertbarkeit insgesamt steht in Frage.
Smart-Sensoren und automatische Korrekturen
Moderne Geschwindigkeitsmessgeräte enthalten zum Teil interne Korrekturmechanismen, die etwa Cosinus-Fehler bei schräger Anordnung herausrechnen oder die Messstrecke automatisch normalisieren. Diese Mechanismen ersetzen nicht den vorgeschriebenen Toleranzabzug, sie sind Voraussetzung dafür, dass der Standard-Toleranzabzug überhaupt anwendbar ist.
Häufige Fragen zum Toleranzabzug beim Blitzer
Wird der Toleranzabzug automatisch vorgenommen?
Gilt der gleiche Toleranzabzug innerorts wie auf der Autobahn?
Wird die Toleranz beim mobilen Blitzer anders berechnet als beim stationären?
Warum gerade 3 km/h und nicht 5 km/h?
Kann ich gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen, wenn ich den Toleranzabzug für falsch berechnet halte?
Welcher Toleranzabzug gilt bei einem Abstandsverstoß auf der Autobahn?
Was passiert, wenn der Toleranzabzug im Bescheid gar nicht erkennbar ist?
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