Rechtliche Grundlagen

Geschwindigkeitsmessung mit nicht zugelassenem Messgerät

von M.Sc. Caner Aygün, Sachverständiger für Verkehrsmesstechnik

18. August 2026 · Aktualisiert: August 2026

Sachverständiger prüft eine Geschwindigkeitsmessung ohne zugelassenes Messgerät anhand der Bußgeldakte

Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Verkehrsüberwachung benötigen in Deutschland eine Konformitätsbewertung auf Grundlage der Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) und eine gültige Eichung nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG). Setzt eine Behörde ein System ohne diese Zulassung ein, liegt kein standardisiertes Messverfahren vor. Die Messung ist dann nicht automatisch unverwertbar, verliert aber jede Privilegierung: Das Gericht muss die Geschwindigkeitsermittlung in jedem Einzelfall vollständig nachvollziehen, regelmäßig mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens und mit deutlich erhöhten Sicherheitsabschlägen.

Stand: August 2026. Autor: M.Sc. Caner Aygün, Sachverständiger für Verkehrsmesstechnik, Verkehrsmesstechnik Nord GbR. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Zulassung bedeutet, dass die Bauart eines Messgeräts ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat, in dem die PTB als benannte Stelle die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen des § 6 MessEG geprüft und mit einer Baumusterprüfbescheinigung bestätigt hat. Bis Ende 2014 erfüllte die innerstaatliche Bauartzulassung diese Funktion, seit dem 1. Januar 2015 gilt das Konformitätsbewertungssystem des MessEG und der Mess- und Eichverordnung (MessEV).

Die Prüfmaßstäbe sind in den PTB-Anforderungen der jeweiligen Gerätegruppe festgelegt, etwa der PTB-A 12.01 für Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte. Bemerkenswert: Selbst für satellitenbasierte Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte existiert mit der PTB-A 18.16 (Stand Dezember 2014) ein eigener Anforderungskatalog. Der Zulassungsweg steht also grundsätzlich jeder Messtechnologie offen, auch GPS-gestützten Systemen.

Zur Zulassung kommt die Eichpflicht: Nach § 37 Abs. 1 MessEG dürfen Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden, und § 37 Abs. 1 Nr. 1 MessEV untersagt ausdrücklich die ungeeichte Verwendung von Messgeräten für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs. Geschwindigkeitsmessgeräte sind nach Anlage 7 zu § 34 MessEV eichpflichtig, die Eichfrist beträgt ein Jahr. Ergänzend verlangt § 33 Abs. 1 MessEG, dass Messwerte im amtlichen Verkehr nur verwendet werden, wenn das Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde. Erst dieses Gesamtpaket aus geprüfter Bauart, Eichung, verbindlicher Gebrauchsanweisung und Messprotokoll macht aus einem technischen Gerät ein amtliches Messgerät.

Wann gilt ein Messgerät als nicht zugelassen?

Nicht zugelassen ist ein System, dessen Bauart nie ein Konformitätsbewertungsverfahren für die amtliche Geschwindigkeitsüberwachung durchlaufen hat. Davon zu unterscheiden sind zugelassene Geräte mit abgelaufener Eichung und zugelassene Geräte, die außerhalb der Vorgaben ihrer Zulassung betrieben wurden. Alle drei Konstellationen führen aus dem standardisierten Messverfahren heraus, unterscheiden sich aber im Ausgangspunkt.

In der Praxis begegnen vor allem diese Fallgruppen: Erstens Messsysteme aus anderen Einsatzbereichen, etwa GPS-Videodatenlogger aus der Fahrzeugerprobung wie die RaceLogic VBOX HD2, die einzelne Polizeibehörden für nachträgliche Weg-Zeit-Berechnungen aus Videosequenzen einsetzen. Zweitens Nachfahrmessungen ohne jedes Messsystem, bei denen die Geschwindigkeit allein vom Tachometer des Dienstfahrzeugs abgelesen wird, gegebenenfalls mit ungeeichtem Tacho. Drittens Behelfslösungen wie Dashcams mit GPS-Empfänger, deren eingeblendeten Geschwindigkeitswert das OLG Köln ausdrücklich nicht als standardisierte Messung anerkannt hat (Beschluss vom 29.08.2018, III-1 RBs 212/18). Viertens Schätzungen und Weg-Zeit-Berechnungen aus sonstigen Videoaufnahmen, etwa Überwachungskameras.

Eine Sonderstellung nimmt die nachträgliche manuelle Auswertung bei zugelassenen Systemen ein: Selbst beim geeichten Videonachfahrsystem ProViDa 2000 Modular stuft die Rechtsprechung die manuelle Weg-Zeit-Berechnung anhand des Videobandes (Fixpunktauswertung) nicht als standardisiertes Messverfahren ein. Die Privilegierung hängt also nicht nur am Gerät, sondern auch am zugelassenen Auswerteweg.

Welche Rechtsfolgen hat eine Messung ohne zugelassenes Gerät?

Die zentrale Rechtsfolge ist der Wegfall des standardisierten Messverfahrens: Das Gericht darf sich nicht auf das Messergebnis verlassen, sondern muss Zustandekommen, Zuverlässigkeit und Fehlertoleranz der Geschwindigkeitsermittlung im Urteil einzelfallbezogen und nachvollziehbar darlegen. Der Bundesgerichtshof hat diese Zweiteilung 1993 begründet (Beschluss vom 19.08.1993, 4 StR 627/92): Nur bei standardisierten Messverfahren genügt die Mitteilung von Messverfahren und Toleranzabzug.

Drei Konsequenzen folgen daraus. Erstens die volle Darlegungslast: Die Behörde muss jede Eingangsgröße der Berechnung offenlegen, von der Wegstreckenbestimmung über die Zeitbasis bis zur Wahl der Referenzpunkte. Bleiben Lücken, trägt die Feststellung den Schuldspruch nicht. Zweitens der Sachverständigenbeweis: Das OLG Köln hat für eine GPS-gestützte Messung ohne Zulassung entschieden, dass sowohl zur Zuverlässigkeit als auch zur Höhe des erforderlichen Toleranzabzugs ein Sachverständigengutachten einzuholen ist. Drittens erhöhte Sicherheitsabschläge: Während bei zugelassenen Geräten der Toleranzabzug in der Regel 3 km/h beziehungsweise 3 Prozent beträgt, verlangt die obergerichtliche Rechtsprechung bei Nachfahrmessungen mit ungeeichtem Tachometer regelmäßig 20 Prozent Abzug, dazu Mindestmessstrecken von 300 m bis 1.000 m je nach Geschwindigkeitsbereich und einen möglichst gleichbleibenden Abstand.

Wichtig ist die Gegenrichtung: Ein automatisches Beweisverwertungsverbot folgt aus dem Eichrecht nicht. Das OLG Stuttgart hat klargestellt, dass die §§ 33, 37 MessEG keine Verwertungsverbote begründen (Beschluss vom 27.02.2019, 16 Ss 1197/18). Wer allein mit der fehlenden Zulassung argumentiert, verschenkt deshalb Substanz. Tragfähig wird die Verteidigung erst durch die technische Zerlegung der konkreten Berechnung.

Warum darf die Behörde überhaupt ohne zugelassenes Gerät messen?

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 71 OWiG i. V. m. § 261 StPO): Das Gericht darf seine Überzeugung grundsätzlich auf jedes Beweismittel stützen, auch auf eine nicht standardisierte Geschwindigkeitsermittlung oder die Aussage der Beamten. Die Rechtsprechung akzeptiert deshalb seit Jahrzehnten etwa Nachfahrmessungen ohne Messsystem, allerdings nur bei erheblichen Überschreitungen und unter strengen Voraussetzungen an Messstrecke, Abstand und Toleranz.

Aus sachverständiger Sicht ist dabei ein Systemgedanke wesentlich: Das Eichrecht mit Konformitätsbewertung, jährlicher Eichung, verbindlicher Gebrauchsanweisung und geschultem Messpersonal existiert, um die Messsicherheit im amtlichen Verkehr zu gewährleisten. Je häufiger Behörden auf Systeme außerhalb dieses Rahmens ausweichen, desto größer wird die Verantwortung der Gerichte, die Qualitätslücke im Einzelfall durch strenge Prüfung und großzügige Abschläge zu schließen. Ein pauschaler Abschlag ersetzt keine Fehlerbetrachtung: Ob er die tatsächlichen Unsicherheiten aus Bildfrequenz, Wegstreckenbestimmung und Bezugspunktwahl abdeckt, lässt sich nur durch Nachrechnung klären.

Wie prüft der Sachverständige eine Messung ohne zugelassenes Gerät?

Die sachverständige Prüfung rekonstruiert die behördliche Geschwindigkeitsermittlung vollständig, quantifiziert die Unsicherheit jeder Eingangsgröße und stellt dem behördlichen Wert eine eigene Auswertung mit dokumentierter Fehlerfortpflanzung gegenüber. Anders als bei zugelassenen Geräten gibt es keine Bauartprüfung, auf die sich die Prüfung stützen könnte, jede Größe steht auf dem Prüfstand.

Bei videobasierten Weg-Zeit-Berechnungen gehören dazu die Bildfrequenz und die daraus folgende Zeitauflösung (bei 30 Bildern pro Sekunde entspricht ein Einzelbild 0,033 s), die Unsicherheit der Referenzpunktbestimmung an Beginn und Ende der Strecke, die Herkunft der Wegstrecke (GPS-Daten, Vermessung, Kartenmaterial) samt ihrer Genauigkeit, die Konsistenz des Fahrzeugbezugspunkts und bei bewegtem Messfahrzeug die Abstandsentwicklung während der Sequenz. Bei satellitengestützten Werten kommen Satellitenanzahl, Geometrie (PDOP) und mögliche Abschattungen oder Mehrwegeffekte hinzu, insbesondere in bebauten Bereichen und bei Dunkelheit aufgezeichneten Messungen ist die Dokumentationslage in der Akte oft lückenhaft.

Grundlage jeder Prüfung ist die vollständige Akteneinsicht: das Originalvideo in voller Auflösung, sämtliche Rohdaten des eingesetzten Systems, die Berechnungsunterlagen der Behörde und die Angaben zur Streckenermittlung. Fehlen diese Unterlagen, ist bereits das ein gewichtiger Einwand, denn ohne sie kann weder das Gericht noch ein Sachverständiger die Feststellung nachvollziehen.

Was können Betroffene tun?

Betroffene sollten innerhalb der zweiwöchigen Frist Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen und über einen Verteidiger vollständige Akteneinsicht einschließlich aller Rohdaten beantragen. Anschließend klärt ein Sachverständigengutachten, ob die Geschwindigkeitsermittlung technisch trägt. Die Ausgangslage ist strukturell günstiger als bei zugelassenen Messgeräten: Die Behörde muss die gesamte Rechenkette offenlegen, das Gericht muss sie vollständig würdigen, und die Anforderungen an die Urteilsgründe sind hoch.

Realistisch bleibt zugleich: Auch nicht standardisierte Messungen können ein Verfahren tragen, wenn die Berechnung sauber dokumentiert ist und die Abschläge ausreichen. Die Erfolgsaussichten hängen deshalb vom Einzelfall ab, insbesondere davon, wie nah der vorwerfbare Wert an der nächsten Sanktionsstufe des Bußgeldkatalogs 2026 liegt. Welche Folgen ein bestimmter Wert hätte, lässt sich vorab mit unserem Bußgeldrechner 2026 abschätzen. Schon wenige km/h entscheiden dort über Punkte und Fahrverbot. Die Kosten eines Gutachtens übernimmt in geeigneten Fällen die Verkehrsrechtsschutzversicherung.

Häufige Fragen zu Messungen ohne zugelassenes Messgerät

Was bedeutet zugelassenes Messgerät im Bußgeldverfahren?
Zugelassen ist ein Messgerät, dessen Bauart ein Konformitätsbewertungsverfahren nach dem MessEG durchlaufen hat, bestätigt durch eine Baumusterprüfbescheinigung auf Grundlage der PTB-Anforderungen. Hinzu kommen eine gültige Eichung und der Betrieb nach der Gebrauchsanweisung.
Ist eine Messung mit einem nicht zugelassenen Gerät automatisch unverwertbar?
Nein. Ein Beweisverwertungsverbot folgt aus den §§ 33, 37 MessEG nicht. Die Messung verliert aber die Privilegierung des standardisierten Messverfahrens, das Gericht muss sie in jedem Einzelfall vollständig nachvollziehen und die Unsicherheiten durch ausreichende Abschläge abdecken.
Welche Toleranz gilt bei nicht standardisierten Messverfahren?
Einen normierten Wert gibt es nicht, die Toleranz ist einzelfallbezogen zu bestimmen. Als Orientierung verlangt die Rechtsprechung bei Nachfahrmessungen mit ungeeichtem Tachometer regelmäßig 20 Prozent Abzug, während bei zugelassenen Geräten 3 km/h beziehungsweise 3 Prozent üblich sind.
Was ist der Unterschied zwischen fehlender Zulassung und abgelaufener Eichung?
Bei fehlender Zulassung hat die Bauart nie ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen. Bei abgelaufener Eichung ist ein grundsätzlich zugelassenes Gerät außerhalb seiner Eichfrist verwendet worden. Beide Konstellationen führen aus dem standardisierten Messverfahren heraus und erfordern eine einzelfallbezogene Prüfung.
Muss das Gericht bei einer solchen Messung ein Gutachten einholen?
Regelmäßig ja. Das OLG Köln hat für eine GPS-gestützte Messung ohne Zulassung entschieden, dass ein Sachverständigengutachten sowohl zur Zuverlässigkeit der Messung als auch zur Höhe des erforderlichen Toleranzabzugs einzuholen ist, wenn dem Gericht die eigene Sachkunde fehlt.
Welche Beispiele für Messungen ohne zugelassenes Gerät gibt es?
Typische Beispiele sind GPS-Videodatenlogger aus der Fahrzeugerprobung wie die RaceLogic VBOX HD2, Nachfahrmessungen allein nach Tachometer, Dashcams mit GPS-Geschwindigkeitsanzeige sowie Weg-Zeit-Berechnungen aus sonstigen Videoaufnahmen ohne geeichte Weg- und Zeitbasis.
Wo steht, dass Messgeräte im Straßenverkehr geeicht sein müssen?
Die Eichpflicht folgt aus § 37 Abs. 1 MessEG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 1 MessEV, der die ungeeichte Verwendung von Messgeräten für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs ausdrücklich untersagt. Die Eichfrist für Geschwindigkeitsmessgeräte beträgt nach Anlage 7 zu § 34 MessEV ein Jahr.
Was sollten Betroffene konkret tun?
Innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen, über einen Verteidiger vollständige Akteneinsicht mit allen Rohdaten beantragen und die Geschwindigkeitsermittlung sachverständig prüfen lassen. Eine kostenlose Ersteinschätzung anhand der Akte zeigt, ob sich die vertiefte Prüfung lohnt.

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