Rechtliche Grundlagen
TraffiStar S350 Urteile: die Rechtsprechung im Überblick 2026
von M.Sc. Caner Aygün, Sachverständiger für Verkehrsmesstechnik
10. September 2026 · Aktualisiert: September 2026

Die Rechtsprechung zum TraffiStar S350 der JENOPTIK Robot GmbH ist seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02.07.2026 (Az. 4 StR 235/25) bundesweit vereinheitlicht: Die Nichtspeicherung von Rohmessdaten begründet kein Beweisverwertungsverbot, der Saarland-Sonderweg aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 05.07.2019 (Az. Lv 7/17) ist beendet. Für die Verteidigung bleiben der Informationszugang nach dem Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18), die Übersendung des Public Key an die Kanzlei (OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2025, Az. 2 ORbs 120/25) und konkrete Anhaltspunkte für Messfehler die tragenden Ansatzpunkte. Diese Übersicht ordnet alle wesentlichen Entscheidungen zum TraffiStar S350 mit Aktenzeichen, Datum und Kernaussage ein und benennt, was sie für den Beweisantrag im Bußgeldverfahren bedeuten.
Was ist der aktuelle Stand der Rechtsprechung zum TraffiStar S350?
Messungen mit dem TraffiStar S350 gelten in der gesamten obergerichtlichen Rechtsprechung als standardisiertes Messverfahren. Seit dem BGH-Beschluss vom 02.07.2026 (Az. 4 StR 235/25) führt die fehlende Speicherung von Rohmessdaten auch im Saarland nicht mehr zur Unverwertbarkeit. Die Verteidigung stützt sich damit auf Informationszugang, Aktenprüfung und konkrete Anhaltspunkte für Messfehler.
Drei Linien bestimmen den Stand im September 2026. Erstens die Einordnung als standardisiertes Messverfahren, die seit 2016 von allen befassten Oberlandesgerichten vertreten wird und die Darlegungs- und Aufklärungspflichten des Tatgerichts reduziert. Zweitens die 2026 abgeschlossene Rohmessdaten-Debatte, die mit dem TraffiStar S350 begann und mit der Divergenzvorlage des OLG Saarbrücken vom 10.04.2025 (Az. 1 Ss (OWi) 112/24) vor dem Bundesgerichtshof endete. Drittens die Rechtsprechung zum Informationszugang, die seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 festlegt, welche Unterlagen die Verteidigung außerhalb der Bußgeldakte beanspruchen kann, und die für den TraffiStar S350 zuletzt das OLG Brandenburg am 17.11.2025 konkretisiert hat.
Welche Entscheidungen zum TraffiStar S350 sind die wichtigsten?
Die wichtigsten Entscheidungen zum TraffiStar S350 sind das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 05.07.2019 (Az. Lv 7/17), der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02.07.2026 (Az. 4 StR 235/25), der Beschluss des OLG Brandenburg vom 17.11.2025 (Az. 2 ORbs 120/25) zum Public Key sowie der Beschluss des OLG Köln vom 10.04.2019 (Az. 1 RBs 416/18) zur signierten Falldatei.
Die folgende Tabelle ordnet die Entscheidungen chronologisch. Angegeben sind nur Entscheidungen, die den TraffiStar S350 unmittelbar betreffen oder für seine Beurteilung tragend sind.
| Datum | Gericht, Aktenzeichen | Gegenstand | Kernaussage |
|---|---|---|---|
| 11.11.2016 | OLG Schleswig, 2 Ss OWi 161/16 (89/16), SchlHA 2017, 104 | Standardisiertes Messverfahren | TraffiStar S350 ist ein standardisiertes Messverfahren. |
| 07.11.2016 | AG Stralsund, 324 OWi 554/16, SVR 2017, 193 | Rohmessdaten | Messung mangels Überprüfbarkeit unverwertbar (später aufgehoben durch OLG Rostock). |
| 15.05.2017 | AG Neunkirchen, 19 OWi 532/16 | Rohmessdaten | Messung ohne gespeicherte Rohmessdaten unverwertbar (Einzelfall vor dem VerfGH-Urteil). |
| 18.01.2018 | AG Heidelberg, 17 OWi 540 Js 21713/17, ZfSch 2018, 412 | Rohmessdaten | Freispruch, weil die Messung nicht nachträglich überprüfbar war. |
| 21.11.2018 | OLG Köln, III-1 RBs 383/18 | Standardisiertes Messverfahren | Anerkennung des TraffiStar S350 als standardisiertes Verfahren. |
| 22.01.2019 | OLG Rostock, 21 Ss OWi 251/18 (B) | Rohmessdaten | Aufhebung des AG Stralsund: fehlende Speicherung von Zusatz- oder Messdaten ändert nichts an der Standardisierung. |
| 10.04.2019 | OLG Köln, 1 RBs 416/18, VerkMitt 2019 Nr. 61 | Signierte Falldatei, Schlosssymbol | Fehlendes Schlosssymbol auf dem Fotoausdruck begründet ohne konkrete Anhaltspunkte keinen Aufklärungsbedarf. |
| 04.07.2019 | OLG Jena, 1 OLG 145 SsBs 89/17 | Einsatz Privater bei der Auswertung | Das Gericht muss seine Sachkunde darlegen, wenn es die Mitwirkung des Herstellers an der Auswertung als gerichtskundig behandelt. |
| 05.07.2019 | VerfGH Saarland, Lv 7/17, NJW 2019, 2456 | Rohmessdaten | Ohne Rohmessdaten und ohne gleichwertige Verteidigungsmittel ist die Messung im Saarland unverwertbar. |
| 28.08.2019 | OLG Saarbrücken, Ss Rs 26/2019 (46/19 OWi) | Rohmessdaten | Umsetzung des VerfGH-Urteils für den TraffiStar S350, Einstellung. |
| 25.11.2019 | OLG Hamm, 3 RBs 307/19 | Standardisiertes Messverfahren | Bestätigung der Standardisierung des TraffiStar S350. |
| 19.12.2019 | LG Bielefeld, 10 Qs 425/19 | Kosten des Privatgutachtens | Nach Einstellung wegen Mängeln des Messprotokolls sind die Kosten des Privatgutachtens notwendige Auslagen. |
| 08.01.2020 | OLG Karlsruhe, 3 Rb 33 Ss 763/19 | Rohmessdaten | Verwertbarkeit hängt nicht von der Überprüfbarkeit anhand von Rohmessdaten ab. |
| 31.01.2020 | AG Meißen, 16 OWi 738/19 | Akteneinsicht | Herausgabe von Messreihe, Statistikdatei, Wartungsunterlagen, Konformitätsunterlagen und verkehrsrechtlicher Anordnung. |
| 27.02.2020 | AG Dortmund, 729 OWi-267 Js 1493/19-252/19 | Messfoto | Unlesbare Datenzeile im Messfoto: Messwert nicht feststellbar, Freispruch. |
| 10.03.2020 | OLG Düsseldorf, IV-2 RBs 30/20, NStZ 2021, 112 | Rohmessdaten | Messung ohne Herausgabe von Rohmessdaten verwertbar. |
| 06.04.2020 | OLG Bremen, 1 SsRs 10/20 | Rohmessdaten, Verfahrensrüge | Keine Unverwertbarkeit; die Rüge setzt einen Widerspruch in der Hauptverhandlung voraus. |
| 09.11.2020 | OLG Dresden, OLG 23 Ss 620/20 (Z) | Rohmessdaten | Anschluss an die einheitliche OLG-Linie außerhalb des Saarlandes. |
| 12.11.2020 | BVerfG, 2 BvR 1616/18 | Informationszugang | Anspruch auf Zugang zu vorhandenen, nicht bei der Akte befindlichen Messunterlagen (Informationsparität). |
| 20.06.2023 | BVerfG, 2 BvR 1167/20 | Rohmessdaten | Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde, keine Sachentscheidung. |
| 10.04.2025 | OLG Saarbrücken, 1 Ss (OWi) 112/24 | Rohmessdaten | Divergenzvorlage an den BGH zur Frage eines Beweisverwertungsverbots. |
| 17.11.2025 | OLG Brandenburg, 2 ORbs 120/25 | Public Key, Messreihe, Wartungsunterlagen | Public Key ist an die Kanzlei zu übersenden; Messreihe nur bei plausibel dargelegter Relevanz; Erklärung der Behörde zu Reparaturen genügt. |
| 02.07.2026 | BGH, 4 StR 235/25 | Rohmessdaten | Nichtspeicherung der Rohmessdaten verstößt nicht gegen das faire Verfahren, kein Beweisverwertungsverbot. |
| 21.08.2026 | OLG Saarbrücken, 1 Ss (OWi) 112/24 | Rohmessdaten | Anwendung des BGH-Beschlusses: die Rechtsprechung des VerfGH Saarland bindet die saarländischen Gerichte nicht mehr. |
Ist die Messung mit dem TraffiStar S350 ein standardisiertes Messverfahren?
Ja. Alle Oberlandesgerichte, die sich mit dem TraffiStar S350 befasst haben, stufen die Messung als standardisiertes Messverfahren im Sinne der BGH-Rechtsprechung ein. Das Tatgericht darf sich deshalb auf Messverfahren, Messwert und Toleranz beschränken, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen.
Grundlage ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Beschlüssen vom 19.08.1993 (Az. 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291) und vom 30.10.1997 (Az. 4 StR 24/97, BGHSt 43, 277). Ein standardisiertes Messverfahren ist danach ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren, dessen Bedingungen und Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Für Lasermessverfahren gilt das, wenn geschultes Messpersonal die Gebrauchsanweisung des Herstellers und die Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) beachtet.
Für den TraffiStar S350 haben das unter anderem entschieden: OLG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2016 (Az. 2 Ss OWi 161/16 (89/16)), OLG Köln, Beschlüsse vom 21.11.2018 (Az. III-1 RBs 383/18) und vom 10.04.2019 (Az. 1 RBs 416/18), OLG Rostock, Beschluss vom 22.01.2019 (Az. 21 Ss OWi 251/18 (B)), OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 21.10.2019 (Az. 2 RBs 141/19, NZV 2020, 54) und vom 10.03.2020 (Az. IV-2 RBs 30/20), OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2019 (Az. 3 RBs 307/19), OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2020 (Az. 3 Rb 33 Ss 763/19) und OLG Bremen, Beschluss vom 06.04.2020 (Az. 1 SsRs 10/20). Das OLG Bremen hat in dieser Entscheidung die Rechtsprechung der übrigen Oberlandesgerichte zum TraffiStar S330 und S350 vollständig zusammengestellt.
Die Standardisierung wirkt in zwei Richtungen. Sie entlastet das Gericht von einer Einzelprüfung der Messtechnik, solange nichts Konkretes gegen die Messung spricht. Sie verpflichtet die Verteidigung zugleich, konkrete Anhaltspunkte vorzutragen, weil ein pauschales Bestreiten den Beweisantrag nach § 77 Abs. 2 OWiG nicht trägt. Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat mit Beschluss vom 18.02.2022 (Az. VfGBbg 54/21, zum PoliScan Speed) klargestellt, dass die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens den Tatrichter nicht davon entheben, substantiierte Einlassungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Was hat der BGH 2026 zu den Rohmessdaten entschieden?
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.07.2026 (Az. 4 StR 235/25) entschieden, dass die Nichtspeicherung der zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten einer standardisierten Geschwindigkeitsmessung nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens verstößt und deshalb kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Messergebnisses zur Folge hat.
Die Entscheidung erging auf die Divergenzvorlage des OLG Saarbrücken vom 10.04.2025 (Az. 1 Ss (OWi) 112/24). Das OLG Saarbrücken sah sich an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes gebunden (§ 10 Abs. 1 VerfGHG SL) und hätte ein amtsgerichtliches Urteil aufheben müssen, obwohl sämtliche anderen Oberlandesgerichte und der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 22.07.2022, Az. VGH B 30/21) ein Beweisverwertungsverbot ablehnen. Ausgangsfall der Vorlage war eine Messung mit einem PoliScan FM1 in der Softwareversion 4.4.9. Die vorgelegte Rechtsfrage war jedoch geräteunabhängig formuliert und erfasst damit alle standardisierten Messverfahren ohne Rohmessdatenspeicherung, also auch den TraffiStar S350, mit dem die Debatte 2019 begonnen hatte.
Der Bundesgerichtshof stellt darauf ab, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren keine Verpflichtung folgt, neue Beweismittel zu schaffen. Der vom Bundesverfassungsgericht 2020 anerkannte Anspruch auf Zugang zu vorhandenen Informationen bleibt davon unberührt, begründet aber keine Pflicht zur Vorhaltung von Daten, die das Messgerät nicht erzeugt oder nicht speichert. Der Betroffene ist auf die Verfahrensrechte im Bußgeldverfahren verwiesen: Akteneinsicht, Informationszugang, Beweisantrag und Befundprüfung nach § 39 MessEG.
Das OLG Saarbrücken hat den BGH-Beschluss mit Beschluss vom 21.08.2026 (Az. 1 Ss (OWi) 112/24) in der Vorlagesache angewendet und nach der Pressemitteilung des Gerichts vom selben Tag klargestellt, dass die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs überholt ist und die saarländischen Gerichte nicht länger bindet.
Vorangegangen waren mehrere Entscheidungen, die die Frage offen gelassen hatten: Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 30.03.2022 (Az. 4 StR 181/21, NZV 2022, 287) eine Vorlage des OLG Zweibrücken zur Einsicht in die gesamte Messreihe (Messgerät ES 3.0) mangels Divergenz zurückgegeben, ohne die Sachfrage zu entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschlüssen vom 20.06.2023 (Az. 2 BvR 1167/20) und vom 21.06.2023 (Az. 2 BvR 1082/21 und 2 BvR 1090/21) Verfassungsbeschwerden zur Rohmessdatenspeicherung nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Frage im Urteil vom 02.02.2023 (Az. 3 C 14/21) zur Fahrtenbuchauflage ausdrücklich offen gelassen.
Wie kam es zum Saarland-Sonderweg beim TraffiStar S350?
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes entschied am 05.07.2019 (Az. Lv 7/17) zu einer Messung mit dem TraffiStar S350, dass ein faires Verfahren die Speicherung von Rohmessdaten gebietet, wenn keine gleichwertigen Verteidigungsmittel bestehen. Ohne diese Daten war die Messung im Saarland unverwertbar, sobald der Betroffene der Verwertung widersprach.
Der Verfassungsgerichtshof erkannte die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens ausdrücklich an, leitete aber aus der Garantie eines fairen Verfahrens und dem Grundsatz der Waffengleichheit das Recht ab, die tatsächlichen Grundlagen der Verurteilung prüfen zu dürfen. Für den TraffiStar S350 stellte das Gericht nach Anhörung von Sachverständigen fest, dass eine Speicherung der Rohmessdaten technisch möglich sei und anhand der Daten eine Plausibilisierung des Messergebnisses erfolgen könne, was eine nachträgliche Befundprüfung nicht gleichwertig leiste (Urteil, juris Rn. 100, 113, 115 ff., 125).
Die Folgen im Saarland waren unmittelbar: Das OLG Saarbrücken schloss sich mit Beschlüssen vom 28.08.2019 (Az. Ss Rs 26/2019 (46/19 OWi)), vom 03.09.2019 (Az. Ss Rs 34/2019 (43/19 OWi)) und vom 15.10.2019 (Az. Ss Bs 59/2019 (62/19 OWi)) an; die Zentrale Bußgeldbehörde und das AG St. Ingbert stellten laufende Verfahren mit dem TraffiStar S350 ein. Der Hersteller JENOPTIK kündigte im Juli und August 2019 ein Softwareupdate zur zusätzlichen Speicherung von Messdaten an, das nach Herstellerangaben erst nach Prüfung durch die PTB und erneuter Eichung auf die Anlagen übertragen werden sollte. Nach Kenntnisstand von Verkehrsmesstechnik Nord ist eine Rohmessdatenspeicherung beim TraffiStar S350 bis heute nicht im Regelbetrieb zugelassen; die im Einsatz befindlichen Geräte speichern weiterhin keine Rohmessdaten.
Außerhalb des Saarlandes lehnten die Oberlandesgerichte die Auffassung des Verfassungsgerichtshofs nahezu einhellig ab. Unmittelbar zum TraffiStar S350 ergingen die Beschlüsse des OLG Rostock vom 22.01.2019 (Az. 21 Ss OWi 251/18 (B)), des OLG Hamm vom 25.11.2019 (Az. 3 RBs 307/19), des OLG Karlsruhe vom 08.01.2020 (Az. 3 Rb 33 Ss 763/19), des OLG Düsseldorf vom 10.03.2020 (Az. IV-2 RBs 30/20, NStZ 2021, 112), des OLG Bremen vom 06.04.2020 (Az. 1 SsRs 10/20) und des OLG Dresden vom 09.11.2020 (Az. OLG 23 Ss 620/20 (Z)). Die tragende Begründung lautete übereinstimmend: Die Zulassung des Messgeräts durch die PTB wirkt wie ein antizipiertes Sachverständigengutachten; eine Überprüfung ist nur bei konkreten Anhaltspunkten geboten, und aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt kein Anspruch auf die Schaffung neuer Beweismittel. Diese Linie hat der Bundesgerichtshof 2026 bestätigt.
Bereits vor dem Verfassungsgerichtshof hatten einzelne Amtsgerichte die Messung als unverwertbar angesehen: AG Kassel, Urteil vom 24.08.2016, AG Stralsund, Urteil vom 07.11.2016 (Az. 324 OWi 554/16), AG Neunkirchen, Urteil vom 15.05.2017 (Az. 19 OWi 532/16) und AG Heidelberg, Urteil vom 18.01.2018 (Az. 17 OWi 540 Js 21713/17). Das Regierungspräsidium Kassel hatte den hessischen Kommunen im August 2016 vorübergehend empfohlen, keine Anzeigen mit dem Messsystem mehr weiterzuleiten. Die Entscheidung des AG Stralsund wurde vom OLG Rostock aufgehoben; die übrigen Entscheidungen sind durch die obergerichtliche Linie und den BGH-Beschluss überholt.
Worauf hat die Verteidigung bei einer TraffiStar-S350-Messung Anspruch?
Die Verteidigung hat nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 (Az. 2 BvR 1616/18) Anspruch auf Zugang zu vorhandenen Messunterlagen außerhalb der Akte, soweit sie in sachlichem Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen und für die Verteidigung erkennbar relevant sind. Beim TraffiStar S350 gehört dazu die digitale Falldatei mit dem Public Key.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Anspruch aus dem Recht auf ein faires Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Informationsparität hergeleitet. Der Betroffene muss die Informationen rechtzeitig, grundsätzlich bereits gegenüber der Verwaltungsbehörde, verlangen und bei Ablehnung den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG stellen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30.03.2022 (Az. 4 StR 181/21) ergänzt, dass nicht jedem Informationsverlangen ohne gerichtliche Prüfung seiner Berechtigung nachzukommen ist.
Für den TraffiStar S350 hat das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 17.11.2025 (Az. 2 ORbs 120/25) drei Punkte entschieden, die in der Praxis regelmäßig streitig sind:
- Public Key. Der Verteidiger hat Anspruch darauf, dass ihm die digitale Falldatei zusammen mit dem zum Öffnen erforderlichen öffentlichen Schlüssel des Messgeräts in die Kanzlei übermittelt wird, jedenfalls wenn ein konkretes Bedürfnis für die Übersendung dargelegt ist. Der Verweis auf eine Einsichtnahme in den Räumen der Bußgeldbehörde verletzt das Recht auf ein faires Verfahren und führt zur Aufhebung des Urteils. Das OLG Brandenburg folgt damit dem OLG Bremen (Beschluss vom 20.10.2023, Az. 1 ORbs 25/23) und dem OLG Karlsruhe (Beschlüsse vom 17.02.2023, Az. 3 ORbs 33 Ss 55/23, und vom 22.08.2023, Az. 1 ORbs 34 Ss 468/23); anders hatte das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 04.03.2025 (Az. 2 ORbs 233/24) entschieden.
- Gesamte Messreihe. Ein Anspruch auf Übermittlung der Falldaten der gesamten Messreihe besteht nur, wenn die Verteidigung plausibel darlegt, dass die Messreihe für die Überprüfung der konkreten Messung von Bedeutung sein kann. Ohne diesen Vortrag genügt eine Einsichtnahme bei der Behörde. Das Gericht stützt sich auf die Stellungnahme der PTB zum Erkenntniswert von Statistikdatei, gesamter Messreihe und Annullationsrate (Fassung vom 13.12.2023) und auf die Beschlüsse des OLG Zweibrücken vom 01.03.2023 (Az. 1 OWi 2 SsBs 49/22), des OLG Oldenburg vom 09.11.2023 (Az. 2 ORbs 188/23) und des OLG Bremen vom 20.10.2023.
- Wartungs- und Reparaturunterlagen. Liegen seit der letzten Eichung keine Reparaturen oder Eingriffe vor, genügt eine entsprechende Erklärung der Bußgeldbehörde. Das Auskunftsbegehren ist im Zwischenverfahren vor Abgabe an das Amtsgericht zu stellen; eine Aktualisierung bis kurz vor der Hauptverhandlung ist nicht geschuldet.
Die Entscheidung des OLG Brandenburg zeigt zugleich die Grenze: Die Messreihe ist kein Selbstläufer mehr. Wer sie beansprucht, muss messtechnisch begründen, warum sie im konkreten Fall Aufklärungspotenzial hat, etwa wegen auffälliger Häufungen von Verstößen, Annullierungen oder Fahrzeugpositionen in der Statistikdatei. Weitergehend hatte das AG Meißen mit Beschluss vom 31.01.2020 (Az. 16 OWi 738/19) zum TraffiStar S350 die Herausgabe der digitalen Falldatensätze der gesamten Messreihe, der Statistikdatei, der Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen seit der letzten Eichung, der Unterlagen zum Konformitätsbewertungsverfahren und der verkehrsrechtlichen Anordnung angeordnet. Diese Entscheidung ist als Auflistung der in Betracht kommenden Unterlagen weiterhin nützlich, spiegelt aber einen Stand vor der engeren obergerichtlichen Linie zur Messreihe.
Zu den Unterlagen im Einzelnen und zum Anspruch aus § 49 OWiG: Akteneinsicht im Bußgeldverfahren. Zur Auswertung der Messreihe aus Sachverständigensicht: Messreihe im Bußgeldverfahren.
Welche Urteile betreffen Falldatei, Messfoto und Auswertung beim TraffiStar S350?
Vier Entscheidungen prägen die Beurteilung von Falldatei, Messfoto und Auswertung beim TraffiStar S350: OLG Köln zum Schlosssymbol (10.04.2019, Az. 1 RBs 416/18), AG Dortmund zur unlesbaren Datenzeile (27.02.2020), OLG Jena zur Mitwirkung des Herstellers an der Auswertung (04.07.2019, Az. 1 OLG 145 SsBs 89/17) und LG Bielefeld zur Softwareversion im Messprotokoll (19.12.2019, Az. 10 Qs 425/19).
Schlosssymbol und signierte Falldatei (OLG Köln). Der TraffiStar S350 erzeugt signierte Falldateien. Das Referenz-Auswerteprogramm BiffProcess prüft mit dem öffentlichen Schlüssel des Messgeräts, ob der in der Signatur hinterlegte Hashwert mit der Falldatei übereinstimmt, und blendet bei erfolgreicher Prüfung ein Schlosssymbol ein. Der spätere Ausdruck des Fotos enthält dieses Symbol nicht mehr und ist nach der vom OLG Köln eingeholten Stellungnahme der PTB kein unveränderliches Beweismittel. Das OLG Köln hat entschieden, dass das Tatgericht nicht routinemäßig verpflichtet ist, die Falldatei erneut mit dem Auswerteprogramm zu öffnen; das ausgedruckte Messfoto ist ein taugliches Augenscheinsobjekt. Aufklärungsbedarf entsteht erst bei konkreten Anhaltspunkten für eine Veränderung der Daten, etwa bei Verwendung eines nicht den Herstellervorgaben entsprechenden Auswerteprogramms oder bei Verstößen gegen Bedienungsvorschriften. Für die Verteidigung folgt daraus: Die Integritäts- und Authentizitätsprüfung mit Public Key und Referenzsoftware ist der Weg, um solche Anhaltspunkte überhaupt zu gewinnen, deshalb ist die Übersendung des Public Key (OLG Brandenburg 2025) so bedeutsam.
Unlesbare Datenzeile (AG Dortmund). Ist die Datenzeile im Messfoto nicht lesbar, weil nur Teile von Zeichen erkennbar sind, scheitert die urkundsbeweisliche Verlesung. Das AG Dortmund hat den Betroffenen mit Urteil vom 27.02.2020 (Az. 729 OWi-267 Js 1493/19-252/19) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil ein Messwert aus dem Messfoto nicht festgestellt werden konnte.
Mitwirkung des Herstellers an der Auswertung (OLG Jena). Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist eine Hoheitsaufgabe; die Behörde darf sich technischer Hilfe Privater bedienen, muss aber Herrin des Verfahrens bleiben. Das OLG Jena hat mit Beschluss vom 04.07.2019 (Az. 1 OLG 145 SsBs 89/17) ein Urteil des AG Erfurt zu einer mobilen TraffiStar-S350-Messung aufgehoben, weil das Amtsgericht den Einwand einer Beteiligung der Herstellerfirma an der Auswertung als gerichtskundig abgetan hatte, ohne prüfbare Ausführungen zu seiner Sachkunde zu machen.
Softwareversion und Gebrauchsanweisung (LG Bielefeld). Im Messprotokoll war die Softwareversion SC4.B14021114 angegeben, während ein Begleitblatt des Herstellers in der Akte eine andere Version betraf. Ein Privatgutachten stellte fest, dass laut Protokoll eine veraltete Gebrauchsanweisung verwendet worden war; die Verwaltungsbehörde bestätigte die Mängel, das Verfahren wurde nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Das LG Bielefeld hat mit Beschluss vom 19.12.2019 (Az. 10 Qs 425/19) die Kosten des Privatgutachtens als notwendige Auslagen festgesetzt. Die Begründung ist für jede TraffiStar-S350-Verteidigung tragend: Beim standardisierten Messverfahren erfolgt eine gerichtliche Beweiserhebung nur bei konkreten Anhaltspunkten, und genau diese Anhaltspunkte lassen sich ohne sachverständige Prüfung häufig nicht gewinnen.
Welche Prüfpunkte im Einzelnen zu einem TraffiStar-S350-Gutachten gehören: TraffiStar S350 Messfehler. Die Anforderungen an das Messprotokoll sind dabei der häufigste Ansatzpunkt.
Was bedeutet die Rechtsprechung für den Beweisantrag nach § 77 OWiG?
Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer TraffiStar-S350-Messung muss seit 2026 konkrete, aus der Akte abgeleitete Anhaltspunkte für einen Messfehler benennen. Das Fehlen von Rohmessdaten allein trägt den Antrag nicht mehr, auch nicht im Saarland.
Aus den Entscheidungen ergeben sich vier Konsequenzen für die Praxis.
Erstens: Der Rohmessdaten-Einwand ist als Verwertungsargument erledigt. Wer dennoch die Verletzung des fairen Verfahrens rügen will, muss nach OLG Bremen (Beschluss vom 06.04.2020, Az. 1 SsRs 10/20) in der Hauptverhandlung der Verwertung widersprechen und dies in der Rechtsbeschwerde vortragen; das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 21.10.2019 (Az. 2 RBs 141/19) die Anforderungen an eine solche Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO beschrieben.
Zweitens: Der Informationszugang ist der erste Schritt. Falldatei mit Public Key, Messprotokoll, Eichschein, Schulungsnachweise, Konformitätsunterlagen, Auskunft zu Reparaturen und Wartungen seit der letzten Eichung sowie die verkehrsrechtliche Anordnung sind bei der Verwaltungsbehörde anzufordern, bei Ablehnung mit Antrag nach § 62 OWiG. Die gesamte Messreihe ist nur mit einer messtechnisch begründeten Darlegung ihrer Relevanz durchsetzbar.
Drittens: Konkrete Anhaltspunkte entstehen aus der Prüfung dieser Unterlagen, nicht aus allgemeinen Zweifeln an der Technik. Typische Ansatzpunkte beim TraffiStar S350 sind Abweichungen zwischen Softwareversion im Messprotokoll, Eichschein und Gebrauchsanweisung, unvollständige Messprotokolle, fehlende oder nicht gerätespezifische Schulungsnachweise, Auffälligkeiten des Auswerterahmens im Messfoto, mehrere Fahrzeuge im Messbereich und Aufstellbedingungen, die von der Gebrauchsanweisung abweichen. Werden solche Anhaltspunkte substantiiert vorgetragen, muss das Gericht sie nach dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Beschluss vom 18.02.2022, Az. VfGBbg 54/21) in Erwägung ziehen und gegebenenfalls sachverständig prüfen lassen.
Viertens: Die Kosten eines Privatgutachtens sind nach der Einstellung erstattungsfähig, wenn das Gutachten die Anhaltspunkte erst ermöglicht hat (LG Bielefeld, Beschluss vom 19.12.2019, Az. 10 Qs 425/19). Zur Kostenübernahme durch den Verkehrsrechtsschutz: Rechtsschutzversicherung und Sachverständigengutachten.
Ob sich der Aufwand lohnt, hängt auch von der drohenden Sanktion ab: Welche Folgen der vorgeworfene Wert nach dem Bußgeldkatalog 2026 hätte, lässt sich vorab mit unserem Bußgeldrechner abschätzen. Wer Einspruch einlegen will, findet die Fristen und Schritte unter Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.
Für die Beurteilung im Einzelfall gilt die Neutralität des Sachverständigen: Der TraffiStar S350 ist ein zugelassenes und in der Rechtsprechung anerkanntes Messsystem. Ob eine konkrete Messung verwertbar ist, entscheidet sich nicht am Gerätetyp, sondern an Eichung, Bedienung, Dokumentation und Auswertung im konkreten Fall.
Häufige Fragen zur Rechtsprechung beim TraffiStar S350
Ist eine Messung mit dem TraffiStar S350 ohne Rohmessdaten verwertbar?
Gilt das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes von 2019 noch?
Muss die Bußgeldbehörde den Public Key des TraffiStar S350 herausgeben?
Hat die Verteidigung Anspruch auf die gesamte Messreihe des TraffiStar S350?
Ist der TraffiStar S350 ein standardisiertes Messverfahren?
Was gilt, wenn das Schlosssymbol auf dem Messfoto fehlt?
Welche Entscheidung führte beim TraffiStar S350 zum Freispruch?
Werden die Kosten eines Privatgutachtens zum TraffiStar S350 erstattet?
Reicht der Hinweis auf fehlende Rohmessdaten für einen Beweisantrag?
Wie aktuell ist diese Übersicht?
Quellen und Fundstellen
- BGH, Beschluss vom 02.07.2026, Az. 4 StR 235/25 (Volltext auf bundesgerichtshof.de; Leitsatz und Besprechung bei Burhoff online, Beiträge vom 17.08.2026 und 26.08.2026)
- OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.08.2026, Az. 1 Ss (OWi) 112/24, Pressemitteilung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21.08.2026
- OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.04.2025, Az. 1 Ss (OWi) 112/24 (Vorlagebeschluss, Volltext bei recht.saarland.de und Burhoff online)
- OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2025, Az. 2 ORbs 120/25, ECLI:DE:OLGBB:2025:1117.2ORBS120.25.00 (Landesrechtsportal Brandenburg)
- VerfGH Saarland, Urteil vom 05.07.2019, Az. Lv 7/17, NJW 2019, 2456
- BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18; Beschluss vom 20.06.2023, Az. 2 BvR 1167/20
- BGH, Beschluss vom 30.03.2022, Az. 4 StR 181/21, NZV 2022, 287
- BVerwG, Urteil vom 02.02.2023, Az. 3 C 14/21
- VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.07.2022, Az. VGH B 30/21
- VerfG Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2022, Az. VfGBbg 54/21
- OLG Bremen, Beschluss vom 06.04.2020, Az. 1 SsRs 10/20 (mit vollständiger Zusammenstellung der OLG-Rechtsprechung zum TraffiStar S330 und S350, Volltext bei Burhoff online)
- OLG Köln, Beschluss vom 10.04.2019, Az. 1 RBs 416/18, VerkMitt 2019 Nr. 61 (Volltext im Verkehrsrecht Blog der GFU)
- OLG Jena, Beschluss vom 04.07.2019, Az. 1 OLG 145 SsBs 89/17 (Volltext im Verkehrsrecht Blog der GFU)
- OLG Rostock, Beschluss vom 22.01.2019, Az. 21 Ss OWi 251/18 (B)
- OLG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2016, Az. 2 Ss OWi 161/16 (89/16), SchlHA 2017, 104
- OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2019, Az. 3 RBs 307/19
- OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2020, Az. 3 Rb 33 Ss 763/19
- OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 21.10.2019, Az. 2 RBs 141/19, NZV 2020, 54, und vom 10.03.2020, Az. IV-2 RBs 30/20, NStZ 2021, 112
- OLG Dresden, Beschluss vom 09.11.2020, Az. OLG 23 Ss 620/20 (Z)
- OLG Bremen, Beschluss vom 20.10.2023, Az. 1 ORbs 25/23; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 17.02.2023, Az. 3 ORbs 33 Ss 55/23, und vom 22.08.2023, Az. 1 ORbs 34 Ss 468/23; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.03.2025, Az. 2 ORbs 233/24
- OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.03.2023, Az. 1 OWi 2 SsBs 49/22; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.11.2023, Az. 2 ORbs 188/23
- LG Bielefeld, Beschluss vom 19.12.2019, Az. 10 Qs 425/19 (Volltext im Verkehrsrecht Blog der GFU)
- AG Meißen, Beschluss vom 31.01.2020, Az. 16 OWi 738/19 (Volltext im Verkehrsrecht Blog der GFU)
- AG Dortmund, Urteil vom 27.02.2020, Az. 729 OWi-267 Js 1493/19-252/19 (Volltext im Verkehrsrecht Blog der GFU)
- AG Heidelberg, Urteil vom 18.01.2018, Az. 17 OWi 540 Js 21713/17, ZfSch 2018, 412; AG Stralsund, Urteil vom 07.11.2016, Az. 324 OWi 554/16, SVR 2017, 193; AG Neunkirchen, Urteil vom 15.05.2017, Az. 19 OWi 532/16
- BGH, Beschlüsse vom 19.08.1993, Az. 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291, und vom 30.10.1997, Az. 4 StR 24/97, BGHSt 43, 277
- PTB, Stellungnahme zum Erkenntniswert von Statistikdatei, gesamter Messreihe und Annullationsrate, Fassung vom 13.12.2023 (https://doi.org/10.7795/520.20231214)
- PTB, Stellungnahme zu Rohmessdaten vom 12.01.2017 (http://dx.doi.org/10.7795/520.20161209B)
- JENOPTIK, Herstellerstellungnahmen vom 09.07.2019 und August 2019 zum Softwareupdate (dokumentiert bei Burhoff online, Beitrag vom 05.08.2019)
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