Messgeräte

RaceLogic VBOX HD2: Videomessung der Polizei ohne Zulassung

von M.Sc. Caner Aygün, Sachverständiger für Verkehrsmesstechnik

18. August 2026 · Aktualisiert: August 2026

RaceLogic VBOX HD2 Videosystem mit GPS-Antenne in einem zivilen Polizeifahrzeug bei einer Geschwindigkeitsmessung

Die RaceLogic VBOX Video HD2 ist ein GPS-gestütztes Zweikamera-Videosystem des britischen Herstellers Racelogic, das für Fahrzeugerprobung und Motorsport entwickelt wurde. Einzelne Polizeibehörden setzen das System in zivilen Fahrzeugen ein, um Geschwindigkeiten nachträglich aus Videosequenzen zu berechnen. Eine Baumusterprüfbescheinigung, eine Eichung oder eine Zulassung als Geschwindigkeitsmessgerät nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) besitzt die VBOX HD2 nicht. Für Betroffene bedeutet das: Die Messung unterliegt nicht den Regeln des standardisierten Messverfahrens, sondern muss vom Gericht in jedem Einzelfall vollständig überprüft werden.

Stand: August 2026. Autor: M.Sc. Caner Aygün, Sachverständiger für Verkehrsmesstechnik, Verkehrsmesstechnik Nord GbR. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Die VBOX Video HD2 ist ein Videodatenlogger mit zwei Kameras (1080p, 30 oder 60 Bilder pro Sekunde) und satellitengestützter Positions- und Geschwindigkeitsbestimmung mit 10 Hz Datenrate. Geschwindigkeit, Position und Uhrzeit werden dem Videobild in Echtzeit als Overlay eingeblendet. Hersteller ist die Racelogic Ltd. aus Buckingham (Großbritannien), ein etablierter Anbieter von GPS-Messtechnik für die Automobilindustrie.

Der vom Hersteller vorgesehene Einsatzbereich liegt in der Fahrzeugerprobung, im Fahrertraining und im Motorsport: Rundenzeitenanalyse, Fahrdynamikmessungen und die Dokumentation von Testfahrten. Als Genauigkeit werden von Hersteller- und Vertriebsseite unter anderem 0,1 km/h für die Geschwindigkeit, 0,05 Prozent für die Wegstrecke und rund 3 m (95 Prozent) für die absolute Position genannt. Racelogic weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass diese Werte von der Anzahl der empfangenen Satelliten, der Satellitengeometrie (PDOP), Mehrwegeffekten, Hindernissen und atmosphärischen Bedingungen abhängen. Es handelt sich um Herstellerangaben für ideale Empfangsbedingungen, nicht um eichrechtlich bestätigte Verkehrsfehlergrenzen.

Diese Unterscheidung ist zentral: Die VBOX HD2 ist ein professionelles Werkzeug für ihren vorgesehenen Zweck. Die Frage ist nicht, ob das Produkt taugt, sondern ob es die rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz in der amtlichen Verkehrsüberwachung erfüllt.

Wie setzt die Polizei die VBOX HD2 ein?

Bei sogenannten Sondermessungen wird die VBOX HD2 in zivilen Dienstfahrzeugen verbaut. Die Beamten folgen einem auffälligen Fahrzeug oder filmen es aus dem fließenden Verkehr, anschließend wird die Geschwindigkeit nachträglich aus der Videosequenz berechnet. Die Auswertung erfolgt in der Regel als Weg-Zeit-Berechnung: Aus dem Video werden zwei Referenzpunkte bestimmt, die zugehörige Wegstrecke wird aus den GPS-Daten oder durch Vermessung vor Ort ermittelt, die Zeit ergibt sich aus der Zahl der Einzelbilder zwischen den Referenzpunkten.

Das Vorgehen ähnelt äußerlich einer Messung mit dem zugelassenen Videonachfahrsystem ProViDa 2000 Modular. Der Unterschied liegt im rechtlichen Rahmen: Beim ProViDa sind Wegstreckenzähler und Zeitbasis geeicht, die Auswertesoftware ist Teil der Zulassung und die Bedienung ist durch die Gebrauchsanweisung verbindlich geregelt. Bei der VBOX HD2 fehlt dieser gesamte Rahmen. Weder die GPS-Geschwindigkeit im Overlay noch die Wegstrecken- und Zeitinformationen stammen aus einer geeichten Messkette.

In der Bußgeldakte erkennen Betroffene den Einsatz meist an Formulierungen wie „Sondermessung“, „Videomessung aus dem Dienstfahrzeug“, „Geschwindigkeitsermittlung aus Videosequenz“ oder an der ausdrücklichen Nennung von „VBOX“, „VBox HD2“ oder „Racelogic“ im Messbericht.

Ist die VBOX HD2 ein zugelassenes Messgerät?

Nein. Die VBOX HD2 verfügt weder über eine Baumusterprüfbescheinigung noch über eine innerstaatliche Bauartzulassung für die amtliche Geschwindigkeitsüberwachung. Sie ist nicht eichfähig, nicht geeicht und nicht in den von der PTB geprüften Gerätebauarten enthalten. Racelogic hat das System für einen anderen Markt entwickelt und bewirbt es nicht als Gerät für die amtliche Verkehrsüberwachung.

Das Gewicht dieses Punktes zeigt sich an einer Besonderheit: Für satellitenbasierte Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte existiert seit Dezember 2014 ein eigener Anforderungskatalog der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, die PTB-A 18.16. Der Weg zu einer Zulassung GPS-gestützter Systeme steht Herstellern also offen. Ein Gerät, das diesen Weg durchläuft, muss unter anderem definierte Verkehrsfehlergrenzen, Manipulationsschutz, Messwertdokumentation und ein Konformitätsbewertungsverfahren nachweisen. Die VBOX HD2 hat dieses Verfahren nicht durchlaufen.

Rechtlich maßgeblich sind dabei zwei Normen: Nach § 37 Abs. 1 MessEG dürfen Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden, und § 37 Abs. 1 Nr. 1 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) untersagt ausdrücklich, Messgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs ungeeicht einzusetzen. Geschwindigkeitsmessgeräte gehören nach Anlage 7 zu § 34 MessEV zu den eichpflichtigen Messgeräten mit einer Eichfrist von einem Jahr. Eine Eichung setzt allerdings eine zugelassene Bauart voraus, die es bei der VBOX HD2 nicht gibt.

Warum ist die VBOX-Messung kein standardisiertes Messverfahren?

Ein standardisiertes Messverfahren setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein durch Normen vereinheitlichtes Verfahren voraus, bei dem Ablauf und Bedingungen so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Die VBOX-Auswertung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Es fehlen die Bauartzulassung, die Eichung, eine verbindliche Gebrauchsanweisung für den Messbetrieb und ein durch die PTB geprüftes Auswerteverfahren.

Die Konsequenz ist erheblich. Bei standardisierten Messverfahren darf sich das Gericht auf das Messergebnis stützen und muss im Urteil nur Messverfahren und Toleranzabzug mitteilen. Bei einer VBOX-Auswertung entfällt diese Privilegierung vollständig: Das Gericht muss sich in jedem Einzelfall von der Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsermittlung überzeugen und die Berechnung im Urteil nachvollziehbar darlegen. Dass dieser Maßstab auch für GPS-gestützte Systeme ohne Zulassung gilt, hat das OLG Köln bereits 2018 entschieden (Beschluss vom 29.08.2018, III-1 RBs 212/18): Eine Geschwindigkeitsmessung mit einer GPS-Dashcam im Polizeifahrzeug ist kein standardisiertes Messverfahren, und zur Zuverlässigkeit wie zur Höhe des erforderlichen Toleranzabzugs ist ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Bemerkenswert ist außerdem: Selbst beim zugelassenen ProViDa-System stuft die Rechtsprechung die nachträgliche manuelle Weg-Zeit-Berechnung anhand des Videos (Fixpunktauswertung) nicht als standardisiertes Messverfahren ein. Erst recht kann eine Weg-Zeit-Berechnung aus den Daten eines gänzlich nicht zugelassenen Systems keine Privilegierung beanspruchen.

Ist eine VBOX-Messung im Bußgeldverfahren verwertbar?

Die Messung ist nicht automatisch unverwertbar. Ein Verstoß gegen die Eichpflicht führt nach der Rechtsprechung nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, das Ergebnis unterliegt aber der freien richterlichen Beweiswürdigung ohne jede Privilegierung. Das OLG Stuttgart hat klargestellt, dass die §§ 33, 37 MessEG keine Verwertungsverbote begründen (Beschluss vom 27.02.2019, 16 Ss 1197/18). Wer allein auf das Argument „keine Zulassung, also unverwertbar“ setzt, greift deshalb zu kurz.

Der wirksame Ansatz liegt eine Ebene tiefer: Die Behörde muss die vollständige Rechenkette offenlegen und jede Eingangsgröße muss einer sachverständigen Prüfung standhalten. Dazu gehören die Bestimmung der Referenzpunkte im Video, die Herkunft und Genauigkeit der Wegstrecke, die Zeitbasis der Videoaufzeichnung und die Frage, welcher Sicherheitsabschlag die verbleibenden Unsicherheiten tatsächlich abdeckt. Zum Vergleich: Bei Nachfahrmessungen mit ungeeichtem Tachometer verlangt die obergerichtliche Rechtsprechung regelmäßig einen Toleranzabzug von 20 Prozent. Setzt die Behörde bei einer VBOX-Auswertung einen deutlich geringeren pauschalen Abschlag an, muss sie dessen messtechnische Herleitung begründen können. Die rechtlichen Grundlagen dazu haben wir im Beitrag Geschwindigkeitsmessung mit nicht zugelassenem Messgerät zusammengefasst.

Welche Fehlerquellen prüft der Sachverständige bei einer VBOX-Auswertung?

Die sachverständige Prüfung zerlegt die behördliche Weg-Zeit-Berechnung in ihre Eingangsgrößen und quantifiziert deren Unsicherheiten: Referenzpunktwahl, Bildfrequenz, Wegstreckenbestimmung, GNSS-Bedingungen und die Konsistenz der Auswertung. Typische Prüfpunkte sind:

Die Referenzpunkte im Video: Bei 30 Bildern pro Sekunde entspricht ein einziges Einzelbild bereits 0,033 s. Wird der Durchfahrtszeitpunkt an Beginn und Ende der Messstrecke jeweils um ein Bild abweichend bestimmt, verschiebt sich die Zeitbasis um bis zu 0,067 s. Bei kurzen Messstrecken wirkt sich das unmittelbar auf den Geschwindigkeitswert aus. Zusätzlich ist zu prüfen, ob an beiden Referenzpunkten derselbe Fahrzeugbezugspunkt (etwa die Fahrzeugfront) verwendet wurde.

Die Wegstrecke: Stammt sie aus den GPS-Positionen, gelten die Genauigkeitsvorbehalte des Herstellers. Insbesondere in bebauten Bereichen, unter Brücken und bei Abschattungen können Mehrwegeffekte die Positionslösung beeinflussen. Wurde die Strecke stattdessen vor Ort vermessen, ist zu prüfen, ob die vermessenen Punkte mit den im Video gewählten Referenzpunkten übereinstimmen.

Die GNSS-Datenqualität: Satellitenanzahl, PDOP-Werte und Signalunterbrechungen zum Messzeitpunkt gehören zur Akte. Fehlen diese Daten, lässt sich die Qualität der satellitengestützten Werte nachträglich nicht beurteilen. Die 10-Hz-Datenrate bedeutet zudem eine zeitliche Rasterung von 0,1 s zwischen zwei GPS-Datenpunkten.

Die Eigenbewegung des Messfahrzeugs: Verändert sich der Abstand zwischen Messfahrzeug und gemessenem Fahrzeug während der Sequenz, ist zu prüfen, wie die Auswertung diesen Effekt behandelt. Ein sich verringernder Abstand kann den berechneten Wert zulasten des Betroffenen verschieben.

Der Toleranzansatz: Der Sachverständige prüft, ob der angesetzte Abschlag sämtliche Einzelunsicherheiten (Bildzählung, Wegstrecke, Zeitbasis, Bezugspunkte) abdeckt oder ob eine korrekte Fehlerfortpflanzung zu einem niedrigeren vorwerfbaren Wert führt. Schon wenige km/h entscheiden häufig über Fahrverbot oder Bußgeldstufe im Bußgeldkatalog 2026. Eine erste Einordnung der möglichen Folgen liefert unser Bußgeldrechner 2026.

Was sollten Betroffene nach einer VBOX-Messung tun?

Betroffene sollten den Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig werden lassen, sondern innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen und über einen Verteidiger vollständige Akteneinsicht beantragen. Anzufordern sind neben dem Messbericht insbesondere die vollständige Videosequenz in Originalauflösung, die aufgezeichneten GPS-Rohdaten (VBO-Datei), Angaben zur Streckenermittlung, die Gerätekonfiguration und die Qualifikation der auswertenden Beamten.

Auf dieser Grundlage kann ein Sachverständigengutachten die behördliche Berechnung vollständig nachvollziehen und eine eigene Auswertung mit dokumentierter Fehlerbetrachtung gegenüberstellen. Da es sich nicht um ein standardisiertes Messverfahren handelt, ist die Hürde für die gerichtliche Beauftragung eines Sachverständigen deutlich niedriger als bei zugelassenen Messgeräten. Die Kosten eines privat beauftragten Gutachtens übernimmt in geeigneten Fällen die Verkehrsrechtsschutzversicherung.

Häufige Fragen zur RaceLogic VBOX HD2

Was ist die RaceLogic VBOX HD2?
Die VBOX Video HD2 ist ein Zweikamera-Videodatenlogger des britischen Herstellers Racelogic mit 1080p-Auflösung und 10 Hz GPS-Datenaufzeichnung. Entwickelt wurde das System für Fahrzeugerprobung, Fahrertraining und Motorsport, nicht für die amtliche Verkehrsüberwachung.
Ist die VBOX HD2 ein zugelassenes Geschwindigkeitsmessgerät?
Nein. Die VBOX HD2 besitzt keine Baumusterprüfbescheinigung, keine Bauartzulassung und keine Eichung. Sie erfüllt damit nicht die Voraussetzungen, die § 37 MessEG und § 37 MessEV für Messgeräte in der amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs aufstellen.
Ist eine Messung mit der VBOX HD2 verwertbar?
Ein automatisches Verwertungsverbot besteht nicht. Das Gericht darf das Ergebnis aber nur verwerten, wenn es die Berechnung in jedem Einzelfall vollständig nachvollzieht und die Unsicherheiten durch ausreichende Abschläge abdeckt. Regelmäßig ist dafür ein Sachverständigengutachten erforderlich.
Welcher Toleranzabzug gilt bei einer VBOX-Messung?
Einen normierten Toleranzwert gibt es mangels Zulassung nicht. Die Rechtsprechung verlangt bei vergleichbaren nicht standardisierten Verfahren erhebliche Sicherheitsabschläge, bei Nachfahrmessungen mit ungeeichtem Tachometer regelmäßig 20 Prozent. Der konkrete Abschlag ist eine Kernfrage der sachverständigen Prüfung.
Woran erkenne ich eine VBOX-Messung in meiner Akte?
Hinweise sind Begriffe wie Sondermessung, Videomessung aus dem Dienstfahrzeug oder Geschwindigkeitsermittlung aus Videosequenz sowie die Nennung von VBOX, VBox HD2 oder Racelogic im Messbericht. Häufig fehlt ein klassisches Messprotokoll eines zugelassenen Messgeräts.
Was prüft ein Sachverständiger bei einer VBOX-Auswertung?
Geprüft werden die Referenzpunkte im Video, die Bildfrequenz und Zeitbasis, die Herkunft und Genauigkeit der Wegstrecke, die GNSS-Datenqualität, die Konstanz des Abstands zum Messfahrzeug und die Frage, ob der angesetzte Sicherheitsabschlag alle Unsicherheiten abdeckt.
Lohnt sich ein Einspruch bei einer VBOX-Messung?
Die Erfolgsaussichten sind einzelfallabhängig, strukturell aber günstiger als bei standardisierten Messverfahren, weil die Behörde die gesamte Rechenkette offenlegen und das Gericht sie vollständig prüfen muss. Eine kostenlose Ersteinschätzung anhand der Akte schafft schnell Klarheit.
Bildquelle: Das Titelbild zeigt ein Produktfoto der VBOX Video HD2 und stammt direkt vom Hersteller Racelogic Ltd., Buckingham (Großbritannien). Alle Rechte am Bildmaterial liegen beim Hersteller.

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