Sachverständigenbüro für Blitzergutachten

Bußgeldverfahren

Falldaten anfordern: Was die Kanzlei je Messgerät verlangen muss

von M.Sc. Caner Aygün, Sachverständiger für Verkehrsmesstechnik

25. September 2026 · Aktualisiert: September 2026

Rechtsanwältin fordert am Laptop Falldaten einer Geschwindigkeitsmessung bei der Bußgeldstelle an

Falldaten sind die vom Messgerät erzeugten Originaldateien einer Messung: beim PoliScan FM1 die TUFF-Datei mit Token, beim TraffiStar S350 und S351 die SBF-Datei mit Schlüsseldatei, beim eso ES 8.0 und ES 3.0 die eso-Datei, beim ProViDa das Beweisvideo. Ohne diese Dateien im Herstellerformat kann kein Sachverständiger eine Messung technisch prüfen, das Messfoto in der Akte reicht dafür nicht. Dieser Beitrag zeigt, welche Dateien und Unterlagen die Verteidigung je Messgerät bei der Bußgeldstelle anfordert, welche Angaben in der Akte regelmäßig fehlen und wie der Antrag formuliert wird. Grundlage sind die Nachforderungen aus mehreren hundert Gutachtenaufträgen von Verkehrsmesstechnik Nord. Stand: September 2026.

Das Messfoto in der Akte ist ein Ausdruck oder eine Bilddatei, die aus der Falldatei erzeugt wurde. Es zeigt Messwert und Fahrzeug, aber nicht die Signatur, die Einrichtdaten, die Messreihe und die Zusatzdaten, aus denen der Sachverständige die Verwertbarkeit ableitet. Die Prüfung beginnt deshalb immer mit der Originaldatei.

Jedes zugelassene Messgerät speichert das Ergebnis in einem herstellereigenen, signierten Dateiformat. Nur diese Datei belegt, dass Messwert und Foto unverändert zusammengehören, welche Softwareversion gemessen hat, welche Parameter eingestellt waren und ob die Messung Teil einer plausiblen Messreihe ist. Ein PDF-Ausdruck oder ein JPEG aus der Akte enthält diese Informationen nicht. Die Anzeige der Originaldatei im Referenzprogramm des Herstellers ist bei allen Geräten die eichrechtlich maßgebliche Darstellung.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12.11.2020 (2 BvR 1616/18) bestätigt, dass die Verteidigung Anspruch auf Zugang zu Messunterlagen hat, die nicht Teil der Akte sind, sofern sie diese rechtzeitig und konkret bezeichnet verlangt. Die Anforderung muss also gerätegenau sein. Was die Akteneinsicht nach § 49 OWiG grundsätzlich umfasst, steht im Beitrag Akteneinsicht im Bußgeldverfahren.

Welche Unterlagen gehören zu jeder Messung?

Unabhängig vom Messgerät braucht die technische Prüfung sechs Unterlagen: das Messprotokoll, den Eichschein oder die Konformitätsbescheinigung, den Schulungsnachweis des Messpersonals, die Fotos der Sicherungszeichen, die verkehrsrechtliche Anordnung mit Beschilderungsplan und die Aufstellungsfotos bei mobilen Messungen.

  • Messprotokoll mit allen Pflichtangaben der Gebrauchsanweisung (Seriennummer, Softwareversion, Eichdaten, Messbeginn und Messende, Grenzwert, Verwender, Unterschriften); Anforderungen im Beitrag Anforderungen an das Messprotokoll
  • Eichschein oder Konformitätsbescheinigung mit Datum und Ablauf der Eichfrist
  • Schulungsnachweis der Messbeamten: Schulung durch den Hersteller oder eine Aus- und Fortbildungsstelle der Polizei; bei Multiplikatorenschulung zusätzlich die schriftliche Bestätigung der Multiplikatoreneignung
  • Fotos der Sicherungszeichen (Siegel) und des Eichkennzeichens am Gerät
  • Verkehrsrechtliche Anordnung und Beschilderungsplan der Messstelle
  • Aufstellungsfotos und Standortskizze bei mobilen und semistationären Messungen
  • Wartungs- und Reparaturnachweise des Geräts seit der letzten Eichung, soweit vorhanden

Diese Unterlagen sind der Rahmen. Entscheidend für die Prüfung sind die Falldaten selbst, und die unterscheiden sich je Gerät.

Welche Falldaten werden je Messgerät angefordert?

Die folgende Tabelle nennt für die in Deutschland am häufigsten eingesetzten Messgeräte die Originaldateien, die Schlüssel zum Öffnen und die Zusatzunterlagen, die in der Akte regelmäßig fehlen. Alle Dateien sind im herstellereigenen Format anzufordern, nicht als Ausdruck und nicht als Bilddatei.

MessgerätFalldaten im HerstellerformatZum Öffnen und Prüfen nötigZusätzlich anfordern
TraffiStar S330, S350, S351 (Jenoptik)SBF-Datei des Vorfalls, alle SBF-Dateien der Messreihe des TagesPK-Datei (Schlüsseldatei mit dem öffentlichen Schlüssel des Geräts)Messprotokoll, Sensortest- und Testbilder der Messreihe; eine Statistikdatei gibt es bei dieser Baureihe nicht
PoliScan FM1, F1 HP, M1 HP (Vitronic), Geschwindigkeit und RotlichtTUFF-Datei des Vorfalls, alle TUFF-Dateien der MessreiheToken (Schlüsseldatei) und Passwort für die EntschlüsselungStatistikdatei der Messreihe, Caselist, Einrichtdaten (Aufstellhöhe, Schwenkwinkel, Objektiv)
eso ES 8.0 (Kistler)eso-Datei des Vorfalls, alle eso-Dateien der MessreiheÖffentlicher Schlüssel (Public Key) zur Signaturprüfung; zum Öffnen selbst nicht erforderlichFotolinienfotos (Kameralinienfotos) zur Kontrolle der Fotolinie, Messprotokoll mit Sensorabstand und Fotolinie
eso ES 3.0 (eso)eso-Datei des Vorfalls mit den gespeicherten Sensorsignalen, alle Dateien der MessreiheÖffentlicher Schlüssel zur SignaturprüfungFotolinienfotos, Messprotokoll; die Sensorsignale erlauben eine eigene Nachrechnung der Geschwindigkeit
ProViDa 2000 Modular (ternica)Beweisvideo in der Originaldatei, nicht als Kopie in einem anderen FormatKein Schlüssel; Eichschein des Messfahrzeugs mit WegstreckensignalgeberReifenparametrierung des Messfahrzeugs (Reifengröße und Kalibrierwert), Nachweis über den letzten Reifenwechsel, Messprotokoll mit Messstrecke und Messart
VKS 3.2 und 4.5 (Vidit), AbstandsmessungBeweisvideo in der Originaldatei, Auswertedatei des VorfallsKalibrierdatei der Messstelle mit PasspunktenSpurbezogener Eignungsnachweis der Messstelle, Auswerteprotokoll, Fotos der Passpunktmarkierungen
Riegl FG21-P, ProLaser 4D und weitere HandlasergeräteKeine Falldatei; das Gerät speichert den Messwert nichtMessprotokoll mit Visier- und DisplaytestGenaue Angaben zu Standort des Messbeamten, Messrichtung und Messentfernung, nach Möglichkeit als Einzeichnung auf Karte oder Luftbild; diese Angaben fehlen in der Akte fast immer

Drei Punkte aus der Praxis:

  1. Bei der TraffiStar-Baureihe kommt die SBF-Datei ohne PK-Datei häufig vor. Ohne den öffentlichen Schlüssel kann BiffProcess die Signatur nicht prüfen, die Anzeige ist dann nicht die eichrechtlich relevante. Beide Dateien gehören in einen Antrag.
  2. Beim PoliScan werden TUFF-Dateien regelmäßig ohne Token oder mit falschem Passwort übermittelt. Dann ist die Datei nicht zu entschlüsseln und die Messung nicht prüfbar. Statistikdatei und Caselist zeigen, wie viele Messungen die Messreihe hatte und wie viele davon annulliert wurden.
  3. Bei Handlasergeräten gibt es keine Datei, die man anfordern könnte. Die Prüfung steht und fällt mit dem tatsächlichen Standort des Messbeamten und der Messrichtung. Diese Angaben stehen selten im Messprotokoll; die Kanzlei sollte eine ergänzende dienstliche Auskunft mit Einzeichnung auf einer Karte verlangen.

Gerätespezifische Prüfpunkte stehen in den Beiträgen zum PoliScan FM1, TraffiStar S350, TraffiStar S351, eso ES 8.0, ProViDa 2000 Modular, VKS 4.5 und Riegl FG21-P.

Warum ist die Messreihe wichtiger als die einzelne Falldatei?

Die Messreihe umfasst alle Falldateien, die das Gerät am Messtag zwischen Messbeginn und Messende erzeugt hat, einschließlich Testbildern und annullierten Messungen. Erst aus ihr lässt sich beurteilen, ob das Gerät durchgehend plausibel gearbeitet hat und ob der Vorfall in einen ordnungsgemäßen Messbetrieb eingebettet war.

Eine einzelne Falldatei zeigt einen Messwert. Die Messreihe zeigt, ob vor und nach dem Vorfall Messungen mit ähnlichem Qualitätsniveau vorliegen, ob Testbilder zu Beginn und Ende dokumentiert sind, ob es Lücken oder Neustarts gab und wie hoch der Anteil verworfener Messungen war. Bei PoliScan-Geräten liefern Statistikdatei und Caselist diese Übersicht in Zahlen, bei TraffiStar und eso ergibt sie sich aus der Gesamtheit der Dateien. Wie die Messreihe ausgewertet wird, steht im Beitrag Messreihe im Bußgeldverfahren.

Rohmessdaten im engeren Sinn, also die Einzelmesswerte, aus denen das Gerät den Geschwindigkeitswert berechnet hat, speichern die meisten Geräte nicht in der Falldatei. Welche Geräte was speichern und was die Gerichte daraus ableiten, steht im Beitrag Rohmessdaten.

Wie formuliert die Kanzlei den Antrag?

Der Antrag auf Herausgabe der Falldaten wird zusammen mit dem Antrag auf Akteneinsicht gestellt, benennt die Dateien gerätegenau, verlangt sie im Herstellerformat auf Datenträger oder per Download und setzt eine Frist. Er richtet sich an die Bußgeldstelle, nach Abgabe an das Gericht an dieses.

Musterantrag (Gerätebezeichnung und Bezeichnung der Dateien an das konkrete Messgerät anpassen):

In der Bußgeldsache gegen (Name), Az. (Aktenzeichen), beantrage ich neben der Akteneinsicht nach § 49 OWiG die Übermittlung der folgenden Messunterlagen, die nicht Bestandteil der Akte sind, in ihrem originären Dateiformat auf einem Datenträger oder über einen Download-Link:

  1. die Falldatei des dem Betroffenen vorgeworfenen Vorfalls im Herstellerformat des Messgeräts (Gerätebezeichnung) sowie sämtliche Falldateien der Messreihe vom (Messtag) zwischen Messbeginn und Messende einschließlich Test- und Annullierungsdateien,
  2. die zur Entschlüsselung und Signaturprüfung erforderlichen Schlüsseldateien (Token und Passwort bzw. Schlüsseldatei mit öffentlichem Schlüssel),
  3. die Statistikdatei und die Caselist der Messreihe, soweit das Messgerät diese erzeugt,
  4. das Messprotokoll, den Eichschein oder die Konformitätsbescheinigung, die Schulungsnachweise des Messpersonals einschließlich Multiplikatorenbescheinigung, die Fotos der Sicherungszeichen sowie die Wartungs- und Reparaturnachweise seit der letzten Eichung,
  5. die verkehrsrechtliche Anordnung mit Beschilderungsplan sowie Aufstellungsfotos und Standortskizze der Messstelle; bei Handlasermessungen eine dienstliche Auskunft zum genauen Standort des Messbeamten, zur Messrichtung und zur Messentfernung mit Einzeichnung auf einer Karte.

Die Unterlagen werden zur Prüfung durch einen Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik benötigt. Auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020, 2 BvR 1616/18, wird Bezug genommen. Ich bitte um Übermittlung bis zum (Datum). Sollte die Übermittlung ganz oder teilweise abgelehnt werden, bitte ich um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

Drei Hinweise zur Anwendung: Der Antrag wird vor der Einspruchsbegründung gestellt, damit die Prüfung in die Begründung einfließen kann. Die Dateien werden ausdrücklich im Herstellerformat verlangt, weil Behörden sonst Ausdrucke oder Bildschirmfotos übersenden. Und die Frist ist realistisch zu setzen, zwei bis drei Wochen sind üblich.

Was tun, wenn die Behörde nicht oder unvollständig liefert?

Lehnt die Bußgeldstelle die Herausgabe ab oder übermittelt sie nur Teile, steht der Verteidigung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG offen. Nach Abgabe an das Amtsgericht wird der Antrag dort gestellt, verbunden mit einem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Entscheidend ist die Dokumentation: Wann wurde was verlangt, was wurde geliefert, was fehlt. Diese Chronologie ist die Grundlage für den Antrag nach § 62 OWiG und später für die Rüge, dass das Gericht die Verwertbarkeit der Messung ohne die erforderlichen Unterlagen bejaht hat. Wie ein Beweisantrag im Bußgeldverfahren formuliert wird, steht im Beitrag Beweisantrag im OWi-Verfahren.

Liegen die Falldaten trotz Antrag nicht oder nur beschädigt vor, kann der Sachverständige nur die formalen Unterlagen prüfen. Das Gutachten stellt dann fest, dass die Messung technisch nicht prüfbar ist, und benennt, welche Unterlagen dafür fehlen. Was ein solches Gutachten leistet, steht im Beitrag Sachverständigengutachten im Bußgeldverfahren.

Messung prüfen lassen: Verkehrsmesstechnik Nord prüft Geschwindigkeits-, Abstands- und Rotlichtmessungen bundesweit auf Eichung, Aufstellung, Bedienung und Falldaten und stellt Kanzleien auf Wunsch die gerätegenaue Nachforderungsliste für den konkreten Fall zusammen. Leistungsumfang und Ablauf stehen auf der Seite Blitzer-Gutachten vom Sachverständigen, Stimmen aus Partnerkanzleien unter Erfahrungen mit Verkehrsmesstechnik Nord.

Häufige Fragen zu Falldaten

Was ist der Unterschied zwischen Falldaten und Rohmessdaten?
Falldaten sind die signierten Originaldateien, die das Messgerät je Vorfall speichert, etwa TUFF, SBF oder eso-Datei. Rohmessdaten sind die Einzelmesswerte, aus denen das Gerät den Geschwindigkeitswert berechnet hat. Die meisten Geräte speichern in der Falldatei nur das Ergebnis, nicht die Einzelmesswerte.
Reicht das Messfoto aus der Akte für ein Gutachten?
Nein. Das Messfoto ist ein Ausdruck oder eine Bilddatei ohne Signatur, Einrichtdaten und Messreihe. Für die technische Prüfung braucht der Sachverständige die Originaldatei im Herstellerformat und den zugehörigen Schlüssel.
Was ist die TUFF-Datei beim PoliScan FM1?
Die TUFF-Datei ist das verschlüsselte Falldatenformat der PoliScan-Geräte von Vitronic. Sie enthält Messwert, Fotos und Zusatzdaten und lässt sich nur mit dem zugehörigen Token und Passwort öffnen. Ohne Token ist die Messung nicht prüfbar.
Warum braucht die Kanzlei beim TraffiStar die PK-Datei?
Die PK-Datei enthält den öffentlichen Schlüssel des Messgeräts. Nur mit ihm kann das Referenzprogramm BiffProcess die Signatur der SBF-Datei prüfen. Ohne diese Prüfung ist die Anzeige nicht die eichrechtlich relevante und die Unversehrtheit der Datei nicht belegt.
Welche Unterlagen fehlen bei Handlasermessungen typischerweise?
Der genaue Standort des Messbeamten, die Messrichtung und die Messentfernung. Handlasergeräte wie der Riegl FG21-P oder der ProLaser 4D speichern keine Falldatei, deshalb sind diese Angaben die einzige Grundlage für die Prüfung. Die Kanzlei sollte eine dienstliche Auskunft mit Einzeichnung auf einer Karte verlangen.
Was bedeutet Reifenparametrierung beim ProViDa?
Der ProViDa misst die Geschwindigkeit über den Wegstreckensignalgeber des Messfahrzeugs. Dessen Kalibrierung hängt vom Reifenumfang ab. Deshalb sind die eingestellten Reifenparameter und der Nachweis über den letzten Reifenwechsel Teil der Prüfung: Wurde nach der Eichung die Bereifung gewechselt, kann der Kalibrierwert nicht mehr passen.
Wie lange dauert es, bis die Behörde Falldaten liefert?
In der Praxis zwischen einer und sechs Wochen, abhängig von Bundesland und Behörde. Der Antrag sollte deshalb sofort mit der Akteneinsicht gestellt werden und eine Frist enthalten. Bleibt die Behörde untätig, ist der Antrag nach § 62 OWiG der nächste Schritt.

Quellen

  • BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020, 2 BvR 1616/18
  • § 49 OWiG (Akteneinsicht), § 62 OWiG (Antrag auf gerichtliche Entscheidung), § 46 OWiG in Verbindung mit § 147 StPO
  • PTB-Anforderungen 12.05 Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgeräte (03/2022) und PTB-Anforderungen 12.01 bis 12.05 zu den Gebrauchsanweisungen der genannten Geräte
  • Gebrauchsanweisungen der Hersteller Jenoptik, Vitronic, Kistler/eso, ternica und Vidit für die jeweiligen Geräte
  • Nachforderungspraxis von Verkehrsmesstechnik Nord aus Gutachtenaufträgen 2022 bis 2026

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