Bußgeldverfahren

Beweisantrag im OWi-Verfahren: Sachverständigengutachten durchsetzen

von M.Sc. Caner Aygün, Sachverständiger für Verkehrsmesstechnik

15. September 2026 · Aktualisiert: September 2026

Verteidiger stellt in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Geschwindigkeitsmessung

Ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wird im Bußgeldverfahren nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt, wenn das Gericht den Sachverhalt für geklärt hält und die Beweiserhebung nach pflichtgemäßem Ermessen nicht für erforderlich hält. Beim standardisierten Messverfahren hält das Gericht den Sachverhalt für geklärt, solange keine konkreten Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen oder behauptet werden (BGH, Beschluss vom 19.08.1993, Az. 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291). Der Antrag hat deshalb nur Erfolg, wenn er eine bestimmte Beweistatsache aus dem konkreten Messvorgang benennt, die Anhaltspunkte mit Fundstelle in der Akte oder in den Messdaten belegt und erklärt, warum ein Sachverständiger diese Tatsache aufklären kann (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG). Dieser Beitrag erläutert für Kanzleien, wie der Antrag gebaut wird, was die Rechtsprechung unter konkreten Anhaltspunkten versteht, welche Einwände nicht mehr tragen, was ein vorgelegtes Privatgutachten an der Lage ändert, wie der Antrag zeitlich und prozessual zu platzieren ist und wie die Ablehnung mit der Aufklärungsrüge zur Rechtsbeschwerde gebracht wird. Vier Formulierungsbausteine stehen zum Übernehmen bereit.

Stand: 15. September 2026. Gesetzestexte nach dem Stand vom September 2026, Rechtsprechung bis einschließlich BGH-Beschluss vom 02.07.2026. Autor: M.Sc. Caner Aygün, Sachverständiger für Verkehrsmesstechnik, Verkehrsmesstechnik Nord GbR. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information aus der Praxis eines Sachverständigenbüros und keine Rechtsberatung. Die Formulierungsbausteine sind an den Einzelfall anzupassen.

Weil das Bußgeldverfahren dem Gericht zwei Instrumente gibt, die es im Strafverfahren nicht hat: § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG erlaubt die Ablehnung eines Beweisantrags, wenn der Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme geklärt erscheint und die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist, und § 77 Abs. 3 OWiG lässt zu, die Begründung in der Regel auf genau diesen Satz zu beschränken. Beim standardisierten Messverfahren gilt der Sachverhalt ohne konkrete Anhaltspunkte für Messfehler als geklärt.

Die Grundlage ist § 77 Abs. 1 OWiG: Das Gericht bestimmt, unbeschadet seiner Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme und berücksichtigt dabei auch die Bedeutung der Sache. Nach § 77 Abs. 2 OWiG kann es, außer in den Fällen des § 244 Abs. 3 StPO, einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn es den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt hält und entweder nach pflichtgemäßem Ermessen die Beweiserhebung nicht erforderlich ist (Nr. 1) oder das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wird, dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde (Nr. 2). Die Ablehnung ergeht durch Gerichtsbeschluss (§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO); bei Nr. 1 darf die Begründung nach § 77 Abs. 3 OWiG in der Regel auf die Feststellung beschränkt werden, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.

Was „geklärt“ bedeutet, bestimmt beim Messverfahren die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Bei einem standardisierten Messverfahren, also einem durch Normen vereinheitlichten technischen Verfahren, bei dem die Bedingungen der Anwendbarkeit und der Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind, darf sich das Tatgericht auf die Mitteilung von Messverfahren, gemessener Geschwindigkeit nach Toleranzabzug und Toleranzwert beschränken. Von der Zuverlässigkeit der Messung muss es sich nur überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit gegeben sind oder geltend gemacht werden (BGH, Beschlüsse vom 19.08.1993, Az. 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291, und vom 30.10.1997, Az. 4 StR 24/97, BGHSt 43, 277). Die Bauartzulassung der PTB wirkt dabei als antizipiertes Sachverständigengutachten (OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.06.2017, Az. 1 Ss (OWi) 115/17). Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.07.2026 (Az. 4 StR 235/25) bekräftigt, dass diese Grundsätze auch dann gelten, wenn das Gerät keine Rohmessdaten speichert.

Zwei weitere Vorschriften wirken in dieselbe Richtung. Nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt; beim standardisierten Messverfahren nimmt das Gericht diese Sachkunde für die Regelfragen regelmäßig in Anspruch. Und § 77 Abs. 1 Satz 2 OWiG erlaubt es, bei geringer Bedeutung der Sache den Umfang der Beweisaufnahme knapp zu halten; ein drohendes Fahrverbot, Punkte oder ein hohes Bußgeld erhöhen die Bedeutung und damit die Anforderungen an die Aufklärung.

Für die Verteidigung folgt daraus die Aufgabe, nicht die Standardisierung als solche anzugreifen, sondern das konkrete Messergebnis: Der Antrag muss darlegen, dass der Sachverhalt gerade nicht geklärt ist, weil ein bestimmter tatsächlicher Umstand des Messvorgangs die Zuverlässigkeit dieser Messung in Frage stellt. Die Rechtsprechung formuliert die Grenze der Ablehnung eindeutig: Die Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn das Gericht davon absieht, Beweise zu erheben, deren Benutzung sich nach der Sachlage aufdrängt oder zumindest naheliegt (OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2010, Az. 3 RBs 28/09). Ein Beschluss, der nur den Gesetzestext wiederholt, genügt bei einer Ablehnung nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG nicht (OLG Hamm, ebenda), und eine Ablehnung nach Nr. 1 setzt voraus, dass das Gericht den Sachverhalt tatsächlich für geklärt halten durfte.

Was ist ein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO?

Ein Beweisantrag liegt nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben, und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Diese Definition gilt über § 71 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren. Wer eines der vier Elemente auslässt, stellt keinen Beweisantrag, sondern einen Beweisermittlungsantrag oder eine Beweisanregung, über die das Gericht nur nach seiner Aufklärungspflicht entscheidet.

Die vier Elemente im Einzelnen:

  1. Bestimmt behauptete konkrete Tatsache. Zu beweisen ist eine Tatsache, nicht ein Beweisziel und nicht eine Rechtsfrage. „Die Messung ist fehlerhaft“ ist ein Beweisziel. „Das Messgerät wurde entgegen Abschnitt X der Gebrauchsanweisung mit einem Winkel von 25 Grad zur Fahrbahn aufgestellt, wodurch die gemessene Geschwindigkeit um mindestens 4 km/h zu hoch ausgewiesen wird“ ist eine Tatsache. Ob ein standardisiertes Messverfahren vorliegt, ist eine Rechtsfrage; ein darauf gerichteter Antrag ist dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich und nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als unzulässig abzulehnen. Das OLG Bamberg hat mit Beschluss vom 04.10.2017 (Az. 3 Ss OWi 1232/17) einen Antrag, der die Beobachtungsstrecke bei einer Abstandsmessung beanstandete, mangels bestimmter Beweistatsache nicht als Beweisantrag behandelt.
  2. Bestimmt bezeichnetes Beweismittel. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens, gegebenenfalls unter Benennung des Fachgebiets (Verkehrsmesstechnik) oder eines konkreten Sachverständigen. Wird ein vom Verteidiger beauftragter Sachverständiger zur Hauptverhandlung gestellt, ist er als präsentes Beweismittel zu benennen.
  3. Konnexität. Der Antrag muss erkennen lassen, weshalb das Beweismittel die Tatsache belegen kann. Beim Sachverständigengutachten heißt das: Welche Unterlagen oder Daten der Sachverständige auswerten soll (Falldatei, Messprotokoll, Eichschein, Gebrauchsanweisung, Referenzbilder, Signalzeitenplan) und mit welcher Methode die Tatsache daraus ableitbar ist.
  4. Ernsthaftigkeit. Der Antrag darf nicht ins Blaue hinein gestellt werden. Die Rechtsprechung verlangt beim Messverfahren, dass die Behauptung an tatsächliche Umstände des konkreten Falls anknüpft; das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat mit Beschluss vom 18.02.2022 (Az. VfGBbg 54/21) allerdings klargestellt, dass Einwände zu feststehenden Objekten und Reflexionen im Erfassungsbereich, die sich auf Aufstellbedingungen und obergerichtliche Rechtsprechung stützen, nicht ohne Weiteres als Behauptungen ins Blaue hinein abgetan werden dürfen.

Drei Abgrenzungen sind für die Praxis wichtig. Erstens: Ein Antrag auf Beiziehung von Unterlagen (Messreihe, Lebensakte, Schulungsnachweise) ist kein Beweisantrag, sondern ein Antrag zur Vorbereitung der Verteidigung; er ist bei der Verwaltungsbehörde zu stellen und bei Ablehnung mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG weiterzuverfolgen (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18). Zweitens: Ein vor der Hauptverhandlung schriftsätzlich angekündigter Beweisantrag ist eine Beweisanregung; der Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO wird in der Hauptverhandlung gestellt, zu Protokoll gegeben und durch Beschluss beschieden. Drittens: Ein Hilfsbeweisantrag, der nur für den Fall der Verurteilung gestellt wird, darf im Urteil beschieden werden; er entfaltet weniger prozessualen Druck als der unbedingte Antrag, der einen Beschluss in der Hauptverhandlung erzwingt.

Was sind konkrete Anhaltspunkte im Sinne der Rechtsprechung?

Konkrete Anhaltspunkte sind tatsächliche Umstände des konkreten Messvorgangs, die sich aus der Akte, den Messdaten oder den Aufstellbedingungen ergeben und die es plausibel erscheinen lassen, dass die Messung trotz Zulassung und Eichung fehlerhaft sein könnte. Allgemeine oder strukturelle Kritik an der Messtechnik genügt nicht; die Rechtsprechung verlangt Umstände, die im Einzelfall auf einen Fehler dieser Messung hindeuten (OLG Bamberg, Beschluss vom 22.10.2015, Az. 2 Ss OWi 641/15).

Das OLG Bamberg unterscheidet in dieser Entscheidung zwei Arten von Einwänden. Betreffen die behaupteten Fehlerquellen den konkret durchgeführten Messvorgang, etwa Bedienung, Aufstellung oder Dokumentation, kommt es auf die tatsächlichen Umstände dieses Vorgangs an. Sollen die Fehlerquellen dagegen allgemein oder strukturell in der Messtechnik, der Messsoftware oder der Auswertesoftware angelegt sein, müssen beim Tatrichter Zweifel erst aufkommen, wenn sich Umstände ergeben, die es im konkreten Einzelfall als plausibel erscheinen lassen, dass die Messung trotz der Zulassung durch die PTB fehlerbehaftet sein könnte. Für die Verteidigung ist das die wichtigste Weichenstellung: Der Antrag muss den Einwand am konkreten Messvorgang festmachen, auch wenn seine technische Ursache im Gerät liegt.

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 28.03.2010 (Az. 3 RBs 28/09) beschrieben, wie ein tragfähiger Antrag aussieht. Der Verteidiger hatte bei einer ProVida-Messung nicht lediglich theoretisch eine mögliche Fehlerursache behauptet, sondern konkret dargelegt, dass das Messfahrzeug zu einer Baureihe gehörte, bei der die Wegimpulse über einen CAN-Bus nachgebildet wurden, für den die erforderliche Bauartzulassung fehlte, sodass die Eichung formell korrekt, materiell aber fehlerhaft war. Der als Zeuge vernommene Messbeamte hatte sich zu diesem Punkt nicht geäußert, der Eichschein konnte den Einwand nicht ausräumen. Das Gericht durfte den Sachverhalt deshalb nicht als geklärt ansehen und hätte das beantragte Gutachten einholen müssen. Das Muster ist übertragbar: Fehlerquelle benennen, ihren Bezug zu diesem Messgerät oder dieser Messung aus der Akte belegen, zeigen, dass die bisherige Beweisaufnahme sie nicht ausgeräumt hat.

Die folgende Übersicht ordnet die Kategorien konkreter Anhaltspunkte, wie sie in der Rechtsprechung anerkannt sind, mit der Fundstelle in der Akte, aus der sie belegt werden.

KategorieBeispiel für einen konkreten AnhaltspunktBeleg in der Akte oder in den DatenRechtsprechung
Eichung und BauartzulassungSoftwareversion im Messprotokoll weicht vom Eichschein oder von der Zulassung ab; Eichfrist abgelaufen; zwischengeschaltete, nicht zugelassene KomponenteEichschein, Messprotokoll, Konformitätsbescheinigung, FalldateiOLG Hamm, 28.03.2010, 3 RBs 28/09
Bedienung entgegen der GebrauchsanweisungVorgeschriebener Gerätetest nicht oder abweichend durchgeführt; Aufbau abweichend von zwingender VorgabeMessprotokoll, Zeugenaussage des Messbeamten, GebrauchsanweisungOLG Bamberg, 08.07.2015, 2 Ss OWi 779/15; OLG Bamberg, 15.12.2017, 2 Ss OWi 1703/17
Aufstellung und MessstelleAufstellwinkel, Abstand zur Fahrbahn, Neigung, Position der Fotolinie, feststehende Objekte oder Reflexionsflächen im ErfassungsbereichMessprotokoll, Beweisfotos, Referenzbilder, eigene Ortsbesichtigung, Aufstellvorgaben der GebrauchsanweisungVerfG Brandenburg, 18.02.2022, VfGBbg 54/21; OLG Zweibrücken, 13.01.2022, 1 OWi 2 SsBs 58/21
Messwertbildung im konkreten FallPositions- oder Zusatzdaten der Falldatei passen nicht zur Fahrzeugposition auf dem Foto; Auswerterahmen oder Messbereich fraglich; mehrere Fahrzeuge im Messbereich; hohe Annullationsquote der MessreiheFalldatei mit Token und Passwort, Messfoto, Messreihe, StatistikdateiOLG Bamberg, 22.10.2015, 2 Ss OWi 641/15 (Maßstab); OLG Brandenburg, 17.11.2025, 2 ORbs 120/25 (Messreihe)
DokumentationLücken oder Widersprüche im Messprotokoll (Zeiten, Gerätenummer, Messbeamte, Fahrtrichtung); unleserliche Datenzeile; fehlender SchulungsnachweisMessprotokoll, Messfoto, SchulungsnachweiseOLG Bamberg, 02.12.2016, 2 Ss OWi 1185/16
RotlichtmessungRotzeit stimmt nicht mit Signalzeitenplan überein; Haltelinie auf den Referenzbildern nicht identifizierbar; Fahrzeugposition auf beiden Messfotos widersprüchlichSignalzeitenplan, Referenzbilder, MessfotosOLG Düsseldorf, 27.04.2020, 2 RBs 61/20
Abstands- und VideomessungMessstrecke nicht dokumentiert; Kalibrierung des Videosystems fehlt; Wegimpulsabgriff nicht bauartkonformMessprotokoll, Eichschein mit Anlage, VideoaufzeichnungOLG Hamm, 28.03.2010, 3 RBs 28/09
Kategorien konkreter Anhaltspunkte mit Beleg in der Akte und Fundstelle

Zwei Punkte aus der jüngeren Rechtsprechung zeigen, wie eng der Antrag an die Tatsacheninstanz gebunden ist. Das OLG Saarbrücken hat in seinem Vorlagebeschluss vom 10.04.2025 (Az. 1 Ss (OWi) 112/24) ein vom Senat eingeholtes Sachverständigengutachten wiedergegeben, das eine Schutzplanke im Erfassungsbereich des Messsensors als möglichen Störeinfluss benannte; der Senat konnte das nicht berücksichtigen, weil es im Urteil nicht festgestellt und mit der Rechtsbeschwerde nicht gerügt worden war. Und das Kammergericht hat mit Beschluss vom 08.12.2023 (Az. 3 ORbs 229/23) daran erinnert, dass die Rüge eines Beweisverwertungsverbots den Widerspruch in der Hauptverhandlung voraussetzt. Was in der Hauptverhandlung nicht als Tatsache behauptet und zu Protokoll genommen wurde, existiert in der Rechtsbeschwerde nicht.

Welche Anhaltspunkte reichen nicht aus?

Nicht ausreichend sind das Fehlen von Rohmessdaten, die pauschale Berufung auf Fehleranfälligkeit eines Gerätetyps, Privatgutachten aus anderen Verfahren, die Verletzung bloßer Empfehlungen der Gebrauchsanweisung, das Bestreiten des Toleranzabzugs ohne technischen Anlass, Rechtsfragen als Beweisthema und die Behauptung, die Messung sei „nicht überprüfbar“.

Der Rohmessdaten-Einwand ist als Grundlage eines Beweisantrags seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02.07.2026 (Az. 4 StR 235/25) erledigt: Die Nichtspeicherung der zur Messwertbildung erfassten Daten verstößt nicht gegen das faire Verfahren, und aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt keine Pflicht, Beweismittel zu schaffen. Das Kammergericht hatte bereits am 08.12.2023 (Az. 3 ORbs 229/23) entschieden, dass kein Anspruch auf die Generierung von Beweismitteln und auf die Erfassung von Messgrößen besteht. Ein Antrag, der allein darauf gestützt wird, dass die Messung mangels Rohmessdaten nicht nachvollziehbar sei, benennt keine Tatsache des konkreten Messvorgangs. Wie sich das in der Rechtsprechung zu einzelnen Geräten niederschlägt, zeigen die Übersichten zu den TraffiStar S350 Urteilen und den PoliScan FM1 Urteilen.

Privatgutachten aus anderen Verfahren begründen keine konkreten Zweifel an der eigenen Messung (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.01.2022, Az. 1 OWi 2 SsBs 109/21). Das OLG Braunschweig hat mit Beschluss vom 13.06.2017 (Az. 1 Ss (OWi) 115/17) sogar ein in anderer Sache eingeholtes Gutachten, das für eine stationäre Anlage keine Auffälligkeiten ergeben hatte, auf den zu entscheidenden Fall übertragen und die Ablehnung des Beweisantrags nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gebilligt. Was in einem anderen Verfahren gefunden wurde, ist allenfalls Anlass, die eigene Messung auf denselben Punkt prüfen zu lassen; der Anhaltspunkt entsteht erst durch die Prüfung der eigenen Falldaten.

Empfehlungen der Gebrauchsanweisung sind keine zwingenden Vorgaben. Das OLG Zweibrücken hat mit Beschluss vom 13.01.2022 (Az. 1 OWi 2 SsBs 58/21) eine Messung als standardisiert bewertet, obwohl das Gerät entgegen einer Empfehlung hinter einer Leitplanke aufgestellt war; die Standardisierung entfällt nur bei Verletzung einer zwingenden Vorgabe, die ein fehlerhaftes Messergebnis zum Nachteil des Betroffenen besorgen lässt. Der Antrag muss deshalb die Vorgabe zitieren, ihren zwingenden Charakter belegen und die technisch plausible Auswirkung auf die Messwertbildung beschreiben.

Die Messreihe ist ohne Relevanzdarlegung kein Anhaltspunkt. Nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Übermittlung der gesamten Messreihe nur, wenn die Verteidigung ihre Relevanz für die konkrete Messung plausibel darlegt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2025, Az. 2 ORbs 120/25); der Bundesgerichtshof hatte im Beschluss vom 30.03.2022 (Az. 4 StR 181/21) festgehalten, dass nicht jedem Informationsverlangen ohne gerichtliche Prüfung nachzukommen ist. Umgekehrt: Wer die Messreihe erhalten hat und darin konkrete Auffälligkeiten (Annullationsquote, Zuordnungsprobleme, Häufung von Messungen außerhalb des Auswerterahmens) belegt, hat einen Anhaltspunkt.

Was ändert ein Privatgutachten an der Lage?

Ein Privatgutachten ist im Bußgeldverfahren kein Sachverständigenbeweis, sondern qualifizierter Parteivortrag in Urkundenform. Es ändert die Lage dennoch an drei Stellen: Es liefert die konkreten Anhaltspunkte, die der Beweisantrag benötigt, es macht die Beweistatsache und die Konnexität formulierbar, und es zwingt das Gericht, sich mit dem technischen Vortrag auseinanderzusetzen, statt den Antrag mit dem Standardsatz des § 77 Abs. 3 OWiG zu bescheiden.

Die Rechtsprechung beschreibt die Aufgabenverteilung deutlich. Es ist Sache des Betroffenen, beim standardisierten Messverfahren etwaige Messfehler zu eruieren und dem Gericht aufzuzeigen (AG Bergisch Gladbach, Beschluss vom 02.10.2015, Az. 48 OWi 355/15, zitiert vom OLG Bamberg). Angesichts der technisch komplizierten Materie ist dafür in der Regel die Überprüfung durch einen Sachverständigen notwendig; ohne konkrete Zweifel wäre damit zu rechnen, dass das Gericht einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens unter den erleichterten Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG und des § 244 Abs. 4 StPO ablehnt (LG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2022, Az. 5 Qs 108/20, AGS 2022, 272). Der Zugang zu den dafür nötigen Unterlagen setzt nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 (Az. 2 BvR 1616/18) keine konkreten Anhaltspunkte voraus, weil der Betroffene die Informationen gerade benötigt, um solche Anhaltspunkte finden zu können. Die Reihenfolge ist damit vorgegeben: Zugang zu Falldatei, Token, Messprotokoll, Eichschein und Gebrauchsanweisung, sachverständige Auswertung, dann Beweisantrag.

Was das Gericht mit dem Privatgutachten tun muss, hat das OLG Bamberg mit Beschluss vom 08.07.2015 (Az. 2 Ss OWi 779/15) beschrieben: Der Verteidiger hatte im Einzelnen dargelegt, inwiefern der Messbeamte beim vorgeschriebenen Gerätetest von den Herstellervorgaben abgewichen sein soll; das Amtsgericht hatte den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, es schenke den Angaben der Messbeamten Glauben. Das genügte nicht, weil unklar blieb, wie der Test tatsächlich durchgeführt wurde, und weil das Gericht nicht dargelegt hatte, aus eigener Sachkunde die Richtigkeit des Tests beurteilen zu können. Nimmt der Richter eigene Sachkunde in Anspruch, muss er sie in den Urteilsgründen für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar und überprüfbar darlegen (OLG Bamberg, Beschluss vom 02.12.2016, Az. 2 Ss OWi 1185/16, unter Hinweis auf BGH NStZ 2009, 346). Ein substantiierter technischer Vortrag im Privatgutachten hebt die Anforderungen an diese Darlegung; die eigene Sachkunde des Gerichts endet dort, wo Falldaten, Auswerterahmen, Signalverarbeitung oder Aufstellgeometrie zu bewerten sind.

Drei prozessuale Regeln sichern die Wirkung des Privatgutachtens. Erstens muss es in die Hauptverhandlung eingeführt werden, durch Verlesung oder durch Vernehmung des Sachverständigen; ein Gutachten, das nur bei der Akte liegt, ist nicht Gegenstand der Urteilsfindung (OLG Naumburg, Beschluss vom 19.07.2022, Az. 1 Ws 197/22, zur Inbegriffsrüge). Zweitens ist der Beweisantrag auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens trotz Privatgutachten zu stellen, weil das Privatgutachten das gerichtliche Gutachten nicht ersetzt; der Antrag nimmt das Privatgutachten als Grundlage der Anhaltspunkte in Bezug und benennt dessen Verfasser als präsentes Beweismittel, wenn er geladen ist. Drittens darf das Gericht ein einmal eingeholtes Gutachten nicht übergehen: Ordnet es die Einholung an und stützt das Urteil dann ohne Auseinandersetzung mit dem Gutachten auf das standardisierte Messverfahren, sind die Urteilsgründe widersprüchlich und das rechtliche Gehör ist verletzt (OLG Brandenburg, Beschluss aus 2025, Az. 1 ORbs 51/25).

Zur Kostenseite: Die Kosten eines Privatgutachtens sind nach Einstellung oder Freispruch notwendige Auslagen, wenn das Gutachten die konkreten Anhaltspunkte erst ermöglicht hat (LG Bielefeld, Beschluss vom 19.12.2019, Az. 10 Qs 425/19; LG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2022, Az. 5 Qs 108/20). Zur Kostenübernahme durch den Verkehrsrechtsschutz vor der Beauftragung: Deckungszusage fürs Gutachten. Zur Frage, wann sich ein Gutachten lohnt: Sachverständigengutachten im Bußgeldverfahren.

Wie wird der Antrag zeitlich und prozessual richtig platziert?

Der Beweisantrag gehört in die Hauptverhandlung, zu Protokoll, unbedingt gestellt, so früh wie möglich und mit den Anhaltspunkten, die zu diesem Zeitpunkt aus Akte und Sachverständigenauswertung vorliegen. Wird er abgelehnt, ist der Beschluss zu protokollieren, der Antrag nach neuen Tatsachen aus der Beweisaufnahme zu wiederholen und die Aufklärungsrüge in der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vollständig auszuführen.

Vor der Hauptverhandlung. Akteneinsicht nach § 147 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG; Anträge auf Zugang zu Falldatei, Token und Passwort, Messreihe mit Relevanzdarlegung, Gebrauchsanweisung, Schulungsnachweisen und Auskunft zu Eingriffen seit der letzten Eichung bei der Verwaltungsbehörde, bei Ablehnung Antrag nach § 62 OWiG (BVerfG, 12.11.2020). Sachverständige Auswertung. Die Anhaltspunkte, die sich aus der Akte ergeben, werden schriftsätzlich angekündigt; das ersetzt den Antrag in der Hauptverhandlung nicht, verhindert aber den Einwand der Verspätung nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG. Das OLG Hamm hat im Beschluss vom 28.03.2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein in der Hauptverhandlung als gedruckter Text vorgelegter Antrag offensichtlich früher hätte gestellt werden können, wenn die Tatsachen aus der Akte bereits bekannt waren; die Verspätungsrüge greift nur nicht durch, wenn die Aufklärungspflicht die Beweiserhebung ohnehin gebietet.

In der Hauptverhandlung. Der Antrag wird unbedingt gestellt und zu Protokoll gegeben; das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO). Setzt der Vorsitzende nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme eine Frist für Beweisanträge (§ 244 Abs. 6 Satz 3 StPO), ist sie einzuhalten; später gestellte Anträge können im Urteil beschieden werden, es sei denn, die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich machten, werden glaubhaft gemacht (§ 244 Abs. 6 Sätze 4 und 5 StPO). Ergeben sich aus der Vernehmung des Messbeamten neue Tatsachen, wird der Antrag mit diesen Tatsachen erneut gestellt; das OLG Hamm hat 2010 gerade die Wiederholung des Antrags nach der Zeugenaussage als tragfähig behandelt. Kann die Verteidigung auf neue Tatsachen nur mit sachverständiger Hilfe reagieren, kommt ein Antrag auf Aussetzung nach § 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 265 Abs. 4 StPO in Betracht. Soll ein Beweisverwertungsverbot gerügt werden, ist der Verwertung in der Hauptverhandlung zu widersprechen (KG, 08.12.2023).

Nach dem Urteil. Die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags wird im Bußgeldverfahren mit der Aufklärungsrüge angegriffen (OLG Köln, Beschluss vom 24.04.2020, Az. III-1 RBs 114/20). Sie muss nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Verfahrenstatsachen so vollständig mitteilen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Begründung prüfen kann: den Beweisantrag im Wortlaut einschließlich seiner Begründung, den ablehnenden Beschluss im Wortlaut, die Tatsachen, die das Gericht hätte aufklären müssen, das Beweismittel, das zu erwartende Ergebnis, die Umstände, die zur Beweiserhebung drängten, und das Beruhen des Urteils auf dem Fehler. Das OLG Köln hat eine Rüge scheitern lassen, bei der die Begründung des Beweisantrags in der Rechtsbeschwerdebegründung fehlte. Bei Geldbußen bis 250 Euro ohne Fahrverbot ist die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung statthaft (§ 80 OWiG); dort ist die Versagung des rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG der praktisch wichtigste Zulassungsgrund, und die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das rechtliche Gehör nur, wenn sie objektiv willkürlich ist. Wie hoch Bußgeld, Punkte und Fahrverbot im konkreten Fall ausfallen, zeigt der Bußgeldrechner.

Formulierungsbausteine

Die Bausteine sind neutrale Muster für Verteidigerinnen und Verteidiger. Sie sind an den Einzelfall, das Messgerät und die tatsächlich vorliegenden Anhaltspunkte anzupassen; Platzhalter in eckigen Klammern sind zu ersetzen oder zu streichen. Kein Baustein ersetzt die Prüfung der Akte.

Baustein 1: Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens

In der Bußgeldsache gegen [Name], Az. [Aktenzeichen], stelle ich folgenden

Beweisantrag

Zum Beweis der Tatsache, dass

[Beweistatsache, konkret und bezogen auf diese Messung, z. B.:]
das Messgerät [Typ, Gerätenummer] bei der Messung am [Datum] um [Uhrzeit] an der Messstelle [Ort] entgegen [Abschnitt/Ziffer] der Gebrauchsanweisung [zwingende Vorgabe im Wortlaut] verwendet wurde und die dem Bußgeldbescheid zugrunde gelegte Geschwindigkeit von [X] km/h nach Toleranzabzug deshalb um mindestens [X] km/h zu hoch ausgewiesen ist,

[alternativ:]
die in der Falldatei [Dateiname] gespeicherten Positionsdaten des gemessenen Fahrzeugs mit der auf dem Messfoto Nr. [X] dokumentierten Fahrzeugposition nicht in Übereinstimmung zu bringen sind und die Zuordnung des Messwerts zum Fahrzeug des Betroffenen deshalb nicht gesichert ist,

beantrage ich die Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik [gegebenenfalls: des zur Hauptverhandlung gestellten Sachverständigen [Name], präsent im Sitzungssaal].

Begründung:

1. Anhaltspunkte. Aus [Messprotokoll, Bl. X d. A. / Eichschein, Bl. X d. A. / Falldatei, Anlage X / Referenzbild Nr. X] ergibt sich, dass [tatsächlicher Umstand, mit Fundstelle]. Nach [Abschnitt/Ziffer] der Gebrauchsanweisung [Fassung, Datum] ist [Vorgabe]. Die Abweichung ist geeignet, das Messergebnis zum Nachteil des Betroffenen zu beeinflussen, weil [technisch plausible Wirkung, kurz].

2. Sachverständige Vorprüfung. Die Verteidigung hat die Messung durch [Sachverständigenbüro] prüfen lassen. Das als Anlage [X] überreichte Gutachten vom [Datum] gelangt unter [Abschnitt] zu dem Ergebnis, dass [Kernaussage]. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen; sie werden zum Gegenstand des Antrags gemacht.

3. Konnexität. Der Sachverständige kann die Beweistatsache anhand [Falldatei mit Token und Passwort, Messprotokoll, Eichschein, Gebrauchsanweisung, Referenzbilder, Ortsbesichtigung] durch [Methode, z. B. Auswertung der Positionsdaten, photogrammetrische Auswertung des Messfotos, Nachstellung der Aufstellgeometrie] feststellen.

4. Erforderlichkeit. Der Sachverhalt ist nicht geklärt. Die bisherige Beweisaufnahme [Aussage des Zeugen [Name] / Verlesung des Messprotokolls] hat sich zu [Umstand] nicht verhalten. Die Bewertung von [Falldaten / Aufstellgeometrie / Signalverarbeitung] erfordert besondere technische Sachkunde, die das Gericht nicht besitzt; eine gleichwohl in Anspruch genommene eigene Sachkunde wäre in den Urteilsgründen darzulegen.

5. Bedeutung der Sache. Dem Betroffenen drohen [Fahrverbot von X Monat/en, X Punkte, Geldbuße von X Euro].

Es wird beantragt, über den Antrag durch Beschluss in der Hauptverhandlung zu entscheiden.

[Ort, Datum]
[Rechtsanwältin / Rechtsanwalt]

Baustein 2: Antrag auf Zugang zu Messunterlagen vor der Hauptverhandlung

An die [Bußgeldstelle / das Amtsgericht]
Bußgeldsache gegen [Name], Az. [Aktenzeichen]

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Vorbereitung der Verteidigung beantrage ich unter dem Gesichtspunkt der Informationsparität (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18), mir folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1. die originäre Falldatei der Messung vom [Datum], [Uhrzeit], Messgerät [Typ, Gerätenummer], im herstellereigenen Format einschließlich der zur Entschlüsselung erforderlichen Token-Datei und des Passworts, per Übermittlung an meine Kanzlei;
2. das vollständige Messprotokoll einschließlich aller Anlagen;
3. den Eichschein beziehungsweise die Konformitätsbescheinigung des Messgeräts nebst Anlagen;
4. die zum Tattag gültige Gebrauchsanweisung des Messgeräts in der Fassung, die der eingesetzten Softwareversion entspricht;
5. die Schulungsnachweise der Messbeamten für Bedienung und Auswertung;
6. Auskunft, ob seit der letzten Eichung Reparaturen, Wartungen oder sonstige Eingriffe am Messgerät vorgenommen wurden, gegebenenfalls unter Übersendung der Unterlagen;
7. die verkehrsrechtliche Anordnung der Beschilderung an der Messstelle;
8. die gesamte Messreihe des Messtags und die Statistikdatei. Die Relevanz ergibt sich daraus, dass [konkrete Darlegung, z. B.: das Messfoto ein zweites Fahrzeug im Erfassungsbereich zeigt und die Zuordnung des Messwerts nur anhand der Messreihe geprüft werden kann].

Die Unterlagen werden ausschließlich zur Prüfung der Messung durch einen von der Verteidigung beauftragten Sachverständigen verwendet; die Zweckbindung nach § 32f Abs. 5 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG wird beachtet.

Ich bitte um Übersendung bis zum [Datum]. Für den Fall der Ablehnung beantrage ich bereits jetzt die gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG.

Mit freundlichen Grüßen
[Rechtsanwältin / Rechtsanwalt]

Baustein 3: Erklärungen in der Hauptverhandlung nach Ablehnung des Beweisantrags

[a) Protokollierung]
Ich beantrage, den Beweisantrag und den ablehnenden Beschluss mit ihrem vollständigen Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen.

[b) Gegenvorstellung]
Gegen den Beschluss erhebe ich Gegenvorstellung. Der Beschluss verhält sich nicht zu den unter Ziffer 1 des Antrags mit Fundstelle bezeichneten Anhaltspunkten; die Beweisaufnahme hat diese Anhaltspunkte nicht ausgeräumt. Ich rege an, den Beschluss zu überprüfen.

[c) Erneuter Antrag nach neuen Tatsachen]
Nach der Aussage des Zeugen [Name], wonach [neue Tatsache, z. B.: der Gerätetest vor Messbeginn nicht in der in der Gebrauchsanweisung vorgeschriebenen Weise durchgeführt wurde], stelle ich den Beweisantrag erneut und ergänze die Beweistatsache wie folgt: [ergänzte Beweistatsache]. Diese Tatsache konnte vor der Hauptverhandlung nicht vorgetragen werden, weil sie sich erst aus der Aussage ergeben hat.

[d) Aussetzung]
Hilfsweise beantrage ich, die Hauptverhandlung nach § 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 265 Abs. 4 StPO auszusetzen, um der Verteidigung die sachverständige Prüfung der aus der Aussage des Zeugen [Name] hervorgegangenen Tatsachen zu ermöglichen.

[e) Widerspruch, nur bei geltend gemachtem Verwertungsverbot]
Der Verwertung des Messergebnisses widerspreche ich.

Baustein 4: Gerüst der Aufklärungsrüge in der Rechtsbeschwerdebegründung

Verfahrensrüge: Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 77 Abs. 1 OWiG, § 244 Abs. 2 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG) durch rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags

1. Verfahrenstatsachen
In der Hauptverhandlung vom [Datum] hat der Verteidiger folgenden Beweisantrag gestellt (Protokoll S. [X]):
„[Beweisantrag im vollständigen Wortlaut einschließlich Begründung]“
Das Amtsgericht hat den Antrag durch folgenden Beschluss abgelehnt (Protokoll S. [X]):
„[Beschluss im vollständigen Wortlaut]“
Die Beweisaufnahme hatte sich zu [Umstand] nicht verhalten. Der Zeuge [Name] hat zu [Umstand] bekundet: „[Wiedergabe nach Protokoll oder Urteil]“. Das als Anlage [X] zum Protokoll genommene Gutachten des Sachverständigen [Name] vom [Datum] enthält unter [Abschnitt] folgende Feststellungen: „[Wiedergabe]“.

2. Tatsache, die das Gericht hätte aufklären müssen
[Beweistatsache]

3. Beweismittel
Einholung eines Sachverständigengutachtens für Verkehrsmesstechnik [gegebenenfalls: Vernehmung des präsenten Sachverständigen [Name]].

4. Zu erwartendes Ergebnis
Der Sachverständige hätte bekundet, dass [Ergebnis], wie sich aus [Privatgutachten, Abschnitt X] ergibt.

5. Umstände, die zur Beweiserhebung drängten
[Anhaltspunkte mit Fundstelle; Darlegung, dass die Standardisierung wegen [Umstand] nicht trägt und das Gericht eigene Sachkunde nicht dargelegt hat]

6. Beruhen
Bei Erhebung des Beweises hätte das Gericht [Freispruch / Einstellung / niedrigere Geschwindigkeit unterhalb der Fahrverbotsschwelle / höheren Toleranzabzug] nicht ausschließen können.

Häufige Fragen zum Beweisantrag im Bußgeldverfahren

Darf das Gericht einen Beweisantrag ohne Begründung ablehnen?
Nein, aber mit knapper Begründung. Nach § 77 Abs. 3 OWiG darf die Begründung bei einer Ablehnung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG in der Regel auf den Satz beschränkt werden, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Bei einer Ablehnung wegen Verspätung nach Nr. 2 genügt die Wiederholung des Gesetzestextes nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2010, Az. 3 RBs 28/09).
Was ist der Unterschied zwischen Beweisantrag und Beweisermittlungsantrag?
Der Beweisantrag benennt nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO eine bestimmte Tatsache, ein bestimmtes Beweismittel und den Zusammenhang zwischen beiden. Fehlt die bestimmte Tatsache, etwa weil nur das Ziel „fehlerhafte Messung“ benannt wird, liegt ein Beweisermittlungsantrag vor, über den das Gericht allein nach seiner Aufklärungspflicht entscheidet.
Muss der Beweisantrag in der Hauptverhandlung gestellt werden?
Ja. Ein schriftsätzlich vor der Hauptverhandlung angekündigter Antrag ist eine Beweisanregung. Der Beweisantrag wird in der Hauptverhandlung gestellt, zu Protokoll gegeben und nach § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO durch Beschluss beschieden. Die schriftliche Ankündigung ist trotzdem sinnvoll, weil sie den Einwand der Verspätung nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG ausschließt.
Reicht es, das Fehlen von Rohmessdaten zu rügen?
Nein. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.07.2026 (Az. 4 StR 235/25) entschieden, dass die Nichtspeicherung von Rohmessdaten nicht gegen das faire Verfahren verstößt und kein Beweisverwertungsverbot begründet. Ein Antrag braucht einen Anhaltspunkt aus dem konkreten Messvorgang.
Was ist ein konkreter Anhaltspunkt für einen Messfehler?
Ein tatsächlicher Umstand des konkreten Messvorgangs, der sich aus Akte, Messdaten oder Aufstellbedingungen ergibt und die Fehlerhaftigkeit dieser Messung plausibel macht, etwa eine Abweichung von einer zwingenden Vorgabe der Gebrauchsanweisung oder ein Widerspruch zwischen Falldaten und Messfoto. Strukturelle Kritik an der Messtechnik genügt nur, wenn Umstände des Einzelfalls sie plausibel machen (OLG Bamberg, Beschluss vom 22.10.2015, Az. 2 Ss OWi 641/15).
Darf sich das Gericht auf eigene Sachkunde berufen?
Grundsätzlich ja (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Nimmt es eigene Sachkunde in Anspruch, muss es sie in den Urteilsgründen für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar und überprüfbar darlegen (OLG Bamberg, Beschluss vom 02.12.2016, Az. 2 Ss OWi 1185/16). Bei Falldaten, Auswerterahmen oder Aufstellgeometrie gelingt diese Darlegung ohne Sachverständigen selten.
Ist ein Privatgutachten ein Beweismittel?
Es ist qualifizierter Parteivortrag in Urkundenform, kein Sachverständigenbeweis. Es liefert die Anhaltspunkte für den Beweisantrag, muss in die Hauptverhandlung eingeführt werden (OLG Naumburg, Beschluss vom 19.07.2022, Az. 1 Ws 197/22) und zwingt das Gericht zur Auseinandersetzung mit dem technischen Vortrag. Der Antrag auf ein gerichtliches Gutachten bleibt daneben erforderlich.
Kann das Gericht ein eingeholtes Gutachten übergehen?
Nein. Ordnet das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens an und stützt das Urteil dann ohne Auseinandersetzung mit dem Gutachten auf das standardisierte Messverfahren, sind die Urteilsgründe widersprüchlich und das rechtliche Gehör ist verletzt (OLG Brandenburg, Az. 1 ORbs 51/25).
Wie wird die Ablehnung des Beweisantrags in der Rechtsbeschwerde gerügt?
Mit der Aufklärungsrüge nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie muss Beweisantrag und Beschluss im Wortlaut, die aufzuklärende Tatsache, das Beweismittel, das zu erwartende Ergebnis, die drängenden Umstände und das Beruhen mitteilen; fehlt die Begründung des Antrags, ist die Rüge unzulässig (OLG Köln, Beschluss vom 24.04.2020, Az. III-1 RBs 114/20).
Werden die Kosten des Privatgutachtens erstattet?
Nach Einstellung oder Freispruch können sie notwendige Auslagen sein, wenn das Gutachten die konkreten Anhaltspunkte erst ermöglicht hat (LG Bielefeld, Beschluss vom 19.12.2019, Az. 10 Qs 425/19; LG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2022, Az. 5 Qs 108/20). Vor der Beauftragung deckt in der Regel der Verkehrsrechtsschutz die Kosten.

Quellen und Fundstellen

  • § 71 Abs. 1, § 77 Abs. 1 bis 3, § 62, § 79 Abs. 3 Satz 1, § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG (gesetze-im-internet.de)
  • § 244 Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1 bis 3, Abs. 4, Abs. 6 Sätze 1 und 3 bis 5, § 265 Abs. 4, § 344 Abs. 2 Satz 2, § 147, § 32f Abs. 5 StPO (gesetze-im-internet.de)
  • BGH, Beschluss vom 19.08.1993, Az. 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291, NJW 1993, 3081; Beschluss vom 30.10.1997, Az. 4 StR 24/97, BGHSt 43, 277; Beschluss vom 30.03.2022, Az. 4 StR 181/21; Beschluss vom 02.07.2026, Az. 4 StR 235/25; BGH NStZ 2009, 346 (eigene Sachkunde)
  • BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18 (bundesverfassungsgericht.de)
  • VerfG Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2022, Az. VfGBbg 54/21
  • OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2010, Az. 3 RBs 28/09
  • OLG Bamberg, Beschlüsse vom 08.07.2015, Az. 2 Ss OWi 779/15; vom 22.10.2015, Az. 2 Ss OWi 641/15; vom 02.12.2016, Az. 2 Ss OWi 1185/16; vom 04.10.2017, Az. 3 Ss OWi 1232/17; vom 15.12.2017, Az. 2 Ss OWi 1703/17
  • OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.06.2017, Az. 1 Ss (OWi) 115/17
  • OLG Zweibrücken, Beschlüsse vom 13.01.2022, Az. 1 OWi 2 SsBs 58/21 und Az. 1 OWi 2 SsBs 109/21
  • KG Berlin, Beschluss vom 08.12.2023, Az. 3 ORbs 229/23
  • OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.04.2025, Az. 1 Ss (OWi) 112/24
  • OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2025, Az. 2 ORbs 120/25; Beschluss aus 2025, Az. 1 ORbs 51/25, ECLI:DE:OLGBB:2025:0524.1ORBS51.25.00
  • OLG Köln, Beschluss vom 24.04.2020, Az. III-1 RBs 114/20
  • OLG Naumburg, Beschluss vom 19.07.2022, Az. 1 Ws 197/22
  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2020, Az. 2 RBs 61/20
  • LG Bielefeld, Beschluss vom 19.12.2019, Az. 10 Qs 425/19; LG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2022, Az. 5 Qs 108/20, AGS 2022, 272
  • AG Bergisch Gladbach, Beschluss vom 02.10.2015, Az. 48 OWi 355/15 (zitiert nach OLG Bamberg)

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