Rechtliche Grundlagen

PoliScan FM1 Urteile: die Rechtsprechung im Überblick 2026

von M.Sc. Caner Aygün, Sachverständiger für Verkehrsmesstechnik

10. September 2026 · Aktualisiert: September 2026

PoliScan FM1 Messsäule von VITRONIC an einer Straße neben Gerichtsakten mit Urteilen zur Verwertbarkeit der Messung

Die Rechtsprechung zum PoliScan FM1 der VITRONIC Machine Vision GmbH ist 2026 in zwei Kernfragen geklärt: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.07.2026 (Az. 4 StR 235/25) auf die Vorlage des OLG Saarbrücken zu einer PoliScan-FM1-Messung mit der Softwareversion 4.4.9 entschieden, dass die Nichtspeicherung von Rohmessdaten kein Beweisverwertungsverbot begründet, und das OLG Saarbrücken hat mit Beschluss vom 15.07.2026 (Az. 1 ORbs 50/26) den Zugangsanspruch der Verteidigung auf Falldatei, Token-Datei und Passwort begrenzt, ohne Anspruch auf den Tuff-Viewer. Grundlage des Informationszugangs bleibt der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 (Az. 2 BvR 1616/18), der zu einer Messung mit dem PoliScan FM1 erging. Diese Übersicht ordnet alle wesentlichen Entscheidungen zum PoliScan FM1 mit Aktenzeichen, Datum und Kernaussage ein, für Geschwindigkeits- und Rotlichtmessungen, stationär, mobil und im Enforcement Trailer.

Stand: 10. September 2026. Autor: M.Sc. Caner Aygün, Sachverständiger für Verkehrsmesstechnik, Verkehrsmesstechnik Nord GbR. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Die Übersicht wird monatlich um neue Entscheidungen ergänzt.

Messungen mit dem PoliScan FM1 sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung als standardisiertes Messverfahren anerkannt, für Geschwindigkeit und Rotlicht. Seit dem BGH-Beschluss vom 02.07.2026 (Az. 4 StR 235/25) ist die fehlende Speicherung der Rohmessdaten kein Verwertungshindernis mehr. Die Verteidigung stützt sich auf Falldatei, Token und Passwort sowie auf konkrete Anhaltspunkte für Messfehler.

Vier Linien bestimmen den Stand im September 2026. Erstens die Standardisierung, die das OLG Zweibrücken seit 2019 in ständiger Rechtsprechung bejaht und die das Kammergericht 2023 auch für die Softwareversion 4.4.9 bestätigt hat. Zweitens die Rohmessdaten-Debatte, die für den PoliScan FM1 mit der Divergenzvorlage des OLG Saarbrücken vom 10.04.2025 (Az. 1 Ss (OWi) 112/24) vor den Bundesgerichtshof kam und dort 2026 entschieden wurde. Drittens der Informationszugang, den das Bundesverfassungsgericht 2020 in einem PoliScan-FM1-Verfahren ausgeformt hat und den die Oberlandesgerichte seither für Falldatei, Token, Passwort, Messreihe und Auswertesoftware konkretisieren. Viertens die Einzelfragen zu Aufstellung, Messbereich, Softwarestand und Rotlichtmessung, die für den Beweisantrag im Bußgeldverfahren die eigentlichen Ansatzpunkte liefern.

Welche Entscheidungen zum PoliScan FM1 sind die wichtigsten?

Die wichtigsten Entscheidungen zum PoliScan FM1 sind der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 (Az. 2 BvR 1616/18) zum Informationszugang, der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02.07.2026 (Az. 4 StR 235/25) zu den Rohmessdaten, der Beschluss des Kammergerichts vom 08.12.2023 (Az. 3 ORbs 229/23) zur Softwareversion 4.4.9 und der Beschluss des OLG Saarbrücken vom 15.07.2026 (Az. 1 ORbs 50/26) zu Token, Passwort und Tuff-Viewer.

Die folgende Tabelle ordnet die Entscheidungen chronologisch. Angegeben sind Entscheidungen, die den PoliScan FM1 unmittelbar betreffen, sowie geräteübergreifende Grundsatzentscheidungen, die für seine Beurteilung tragend sind.

DatumGericht, AktenzeichenGegenstandKernaussage
27.04.2018VerfGH Saarland, Lv 1/18Falldatei, Token, PasswortDas Einsichtsrecht in den Falldatensatz liefe leer, wenn nicht auch die Daten zur Entschlüsselung herausgegeben werden müssten.
12.03.2019OLG Bamberg, 2 Ss OWi 67/19Enforcement TrailerMessung aus dem Enforcement Trailer als standardisiertes Messverfahren.
23.07.2019OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 Ss Rs 68/19, ZfSch 2019, 591ÜberprüfbarkeitDie in der XML-Datei gespeicherten Daten des PoliScan FM1 machen die Messung ausreichend überprüfbar; das VerfGH-Urteil aus dem Saarland stellt die BGH-Rechtsprechung nicht in Frage.
13.01.2020OLG Hamm, III-1 RBs 255/19, VRS 138 Nr. 33Enforcement Trailer, RohmessdatenKeine Unverwertbarkeit wegen fehlender Rohmessdatenspeicherung.
15.01.2020VerfGH Rheinland-Pfalz, VGH B 19/19, NZV 2020, 97Enforcement Trailer, RohmessdatenTeilweise Stattgabe wegen Verletzung des effektiven Rechtsschutzes; die Rohmessdaten-Frage bleibt offen, die Saarland-Linie wird als nicht zwingend bezeichnet.
11.02.2020OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 122/19, DV 2020, 84StandardisierungStändige Rechtsprechung: PoliScan FM1 erfüllt alle Kriterien des standardisierten Messverfahrens.
27.04.2020OLG Düsseldorf, 2 RBs 61/20RotlichtmessungRotlichtüberwachung mit dem PoliScan FM1 ist standardisiert; die Rotzeit wird an der Haltelinie gemessen, ein Toleranzabzug entfällt.
12.11.2020BVerfG, 2 BvR 1616/18InformationszugangAnspruch auf Zugang zu Messunterlagen außerhalb der Akte (Informationsparität), entschieden zu einer PoliScan-FM1-Messung.
01.12.2021OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 100/21Software 4.4.9, PTB-A 12.05Standardisierung bleibt; die Vorgabe der PTB-A 12.05 zu Zusatzdaten ist keine staatliche Beweisvereitelung.
13.01.2022OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 58/21, zfs 2022, 172Aufstellung hinter LeitplankeAufstellung entgegen einer Empfehlung der Gebrauchsanweisung lässt die Standardisierung nicht entfallen.
13.01.2022OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 109/21BaumusterprüfbescheinigungVerwendung nach Baumusterprüfbescheinigung ist standardisiert; ein Privatgutachten aus einem anderen Verfahren begründet keine Zweifel.
22.07.2022VerfGH Rheinland-Pfalz, VGH B 30/21RohmessdatenKein Beweisverwertungsverbot bei fehlender Rohmessdatenspeicherung.
27.09.2022OLG Brandenburg, 1 OLG 53 Ss-OWi 397/22Software 4.4.9Keine Aussetzung wegen der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1167/20; Rohmessdaten berühren das faire Verfahren nicht.
20.06.2023BVerfG, 2 BvR 1167/20RohmessdatenNichtannahme der Verfassungsbeschwerde, keine Sachentscheidung.
22.08.2023OLG Karlsruhe, 1 ORbs 34 Ss 468/23Token, IntegritätDer Zugang umfasst die unverschlüsselte Einsicht und die Möglichkeit, die Integrität der Messdaten zu prüfen.
08.12.2023KG Berlin, 3 ORbs 229/23Software 4.4.9, MessbereichFehlende Erfassung des Messbereichs als Hilfsgröße und fehlende Rohmessdaten führen nicht zur Unverwertbarkeit; Softwareänderung beseitigt die Standardisierung nicht.
05.02.2024OLG Saarbrücken, 1 Ss (OWi) 29/23Software 4.4.5, ZusatzdatenBei Version 4.4.5 sind den Positionswerten reale Zeitwerte zugeordnet; eine Weg-Zeit-Plausibilisierung ist möglich.
14.03.2024OLG Saarbrücken, 1 Ss (OWi) 7/24Token, PasswortDer Anspruch auf die Falldatei umfasst Token-Datei und Passwort.
10.04.2025OLG Saarbrücken, 1 Ss (OWi) 112/24Software 4.4.9, RohmessdatenDivergenzvorlage an den BGH; nach eingeholtem Sachverständigengutachten ist bei Version 4.4.9 keine Weg-Zeit-Berechnung mehr möglich.
17.11.2025OLG Brandenburg, 2 ORbs 120/25Public Key, MessreiheDer Schlüssel zur Falldatei ist an die Kanzlei zu übersenden; die gesamte Messreihe nur bei plausibel dargelegter Relevanz (entschieden zum TraffiStar S350, übertragbar).
02.07.2026BGH, 4 StR 235/25RohmessdatenNichtspeicherung der Rohmessdaten verstößt nicht gegen das faire Verfahren, kein Beweisverwertungsverbot.
15.07.2026OLG Saarbrücken, 1 ORbs 50/26Tuff-ViewerAnspruch auf Falldatei, Token-Datei und Passwort, aber nicht auf die Auswertesoftware; die Prüfung erfolgt über einen Sachverständigen.
21.08.2026OLG Saarbrücken, 1 Ss (OWi) 112/24RohmessdatenAnwendung des BGH-Beschlusses; die Rechtsprechung des VerfGH Saarland bindet die saarländischen Gerichte nicht mehr.
Entscheidungsübersicht zum PoliScan FM1, Stand 10.09.2026

Ist die Messung mit dem PoliScan FM1 ein standardisiertes Messverfahren?

Ja. Das OLG Zweibrücken bejaht die Standardisierung des PoliScan FM1 in ständiger Rechtsprechung (Beschlüsse vom 23.07.2019, 11.02.2020 und 01.12.2021), das Kammergericht hat sie am 08.12.2023 für die Softwareversion 4.4.9 bestätigt, und das Bundesverfassungsgericht hat die Einordnung im Beschluss vom 12.11.2020 (Az. 2 BvR 1616/18, juris Rn. 40) zugrunde gelegt.

Der PoliScan FM1 wurde mit Zertifikat der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 23.06.2017 (DE-17-M-PTB-0033) als Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlage bauartzugelassen (so die Feststellung des OLG Düsseldorf im Beschluss vom 27.04.2020, Az. 2 RBs 61/20). Die Zulassung wirkt nach der Rechtsprechung als antizipiertes Sachverständigengutachten. Das Tatgericht darf sich deshalb auf die Mitteilung von Messverfahren, gemessener Geschwindigkeit nach Toleranzabzug und Toleranzwert beschränken, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen (BGH, Beschlüsse vom 19.08.1993, Az. 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291, und vom 30.10.1997, Az. 4 StR 24/97, BGHSt 43, 277).

Die Standardisierung gilt für alle Einsatzformen. Für den Enforcement Trailer haben das OLG Bamberg (Beschluss vom 12.03.2019, Az. 2 Ss OWi 67/19) und das OLG Hamm (Beschluss vom 13.01.2020, Az. III-1 RBs 255/19) entschieden; der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat sich im Urteil vom 15.01.2020 (Az. VGH B 19/19) ebenfalls mit einer Messung aus dem Enforcement Trailer der Zentralen Bußgeldstelle Speyer befasst. Zur Technik dieser Bauform: Blitzeranhänger. Für die stationäre Verwendung nach Baumusterprüfbescheinigung hat das OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 13.01.2022 (Az. 1 OWi 2 SsBs 109/21) klargestellt, dass die Konformitätsbewertung die frühere Zulassung ersetzt und Zweifel aus einem in einem anderen Verfahren eingeholten Privatgutachten nicht verfangen.

Softwareänderungen lassen die Standardisierung in der Regel nicht entfallen. Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 08.12.2023 (Az. 3 ORbs 229/23) entschieden, dass die mit der Softwareversion 4.4.9 entfallene Erfassung des Messbereichs eine Hilfsgröße betrifft, deren Fehlen ebenso wenig zur Unverwertbarkeit führt wie das Fehlen von Rohmessdaten, und dass kein Anspruch auf die Generierung von Beweismitteln besteht. Das OLG Brandenburg hatte mit Beschluss vom 27.09.2022 (Az. 1 OLG 53 Ss-OWi 397/22) eine Aussetzung wegen der damals anhängigen Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1167/20 abgelehnt.

Die Grenze der Standardisierung liegt bei zwingenden Vorgaben der Gebrauchsanweisung, deren Verletzung ein fehlerhaftes Messergebnis zum Nachteil des Betroffenen besorgen lässt. Empfehlungen genügen dafür nicht: Das OLG Zweibrücken hat mit Beschluss vom 13.01.2022 (Az. 1 OWi 2 SsBs 58/21) eine Messung auf der BAB 6 als standardisiert bewertet, obwohl das Gerät entgegen einer Empfehlung der Gebrauchsanweisung hinter einer Leitplanke aufgestellt war. Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat im Beschluss vom 18.02.2022 (Az. VfGBbg 54/21, zum PoliScan Speed) darauf hingewiesen, dass Einwände zu feststehenden Objekten und Reflexionen im Erfassungsbereich im Licht dieser Rechtsprechung nicht ohne Weiteres als Behauptungen ins Blaue hinein abgetan werden können.

Was hat der BGH 2026 zu den Rohmessdaten beim PoliScan FM1 entschieden?

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.07.2026 (Az. 4 StR 235/25) auf die Vorlage des OLG Saarbrücken zu einer PoliScan-FM1-Messung mit der Softwareversion 4.4.9 entschieden, dass die Nichtspeicherung der zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens verstößt und kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Messergebnisses zur Folge hat.

Der Vorlagebeschluss des OLG Saarbrücken vom 10.04.2025 (Az. 1 Ss (OWi) 112/24) ist für den PoliScan FM1 auch technisch aufschlussreich, weil der Senat ein messtechnisches Sachverständigengutachten eingeholt hatte. Danach sendet der Messkopf je Schwenk über die Fahrbahn 158 Laserimpulse aus, aus deren Laufzeiten Entfernungen und aus der Entfernungsänderung die Geschwindigkeit berechnet werden. Mit der Softwareversion 4.4.9 werden in der XML-Datei nur noch die seitlichen Abstandswerte der ersten und letzten Erfassung sowie zum Fotozeitpunkt gespeichert; den Positionswerten ist kein realer Zeitwert mehr zugeordnet, sondern fiktiv die Startzeit der Messreihe. Eine nachträgliche Weg-Zeit-Berechnung ist damit nach den Feststellungen des Senats nicht möglich, anders als noch bei der Version 4.4.5 (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.02.2024, Az. 1 Ss (OWi) 29/23). Die Zuordnung fiktiver Zeitwerte geht auf die Anforderung PTB-A 12.05 zurück, wonach Messdaten und Bilddokumente keine Merkmale aufweisen dürfen, die Verwechslungen und Missverständnisse provozieren können. Eine staatliche Beweisvereitelung hatten das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 01.12.2021, Az. 1 OWi 2 SsBs 100/21) und das OLG Frankfurt (Beschluss vom 14.06.2022, Az. 3 Ss-OWi 476/22) darin nicht gesehen; das OLG Saarbrücken hat sich dem in der Vorlage angeschlossen, weil die Nichtspeicherung der eigentlichen Rohmessdaten bereits vor dieser Anforderung bestand.

Das OLG Saarbrücken war an das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 05.07.2019 (Az. Lv 7/17, ergangen zum TraffiStar S350) gebunden und hätte das Urteil des AG St. Ingbert aufheben müssen. Es hat die Frage dem Bundesgerichtshof vorgelegt, weil alle übrigen Oberlandesgerichte, das OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 11.02.2020 (Az. 1 OWi 2 SsBs 122/19) und das Kammergericht mit Beschluss vom 08.12.2023 ausdrücklich zum PoliScan FM1, sowie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 22.07.2022, Az. VGH B 30/21) ein Beweisverwertungsverbot ablehnen. Der Bundesgerichtshof hat diese Linie bestätigt: Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt keine Verpflichtung, neue Beweismittel zu schaffen; der Anspruch auf Zugang zu vorhandenen Informationen bleibt unberührt. Das OLG Saarbrücken hat den Beschluss mit Entscheidung vom 21.08.2026 (Az. 1 Ss (OWi) 112/24) angewendet und nach seiner Pressemitteilung vom selben Tag klargestellt, dass die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes überholt ist und die saarländischen Gerichte nicht länger bindet. Die parallele Entwicklung beim Jenoptik-Gerät zeigt die Übersicht der TraffiStar S350 Urteile.

Vorangegangen waren mehrere Entscheidungen ohne Sachentscheidung: Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 20.06.2023 (Az. 2 BvR 1167/20) eine Verfassungsbeschwerde zur Rohmessdatenspeicherung nicht zur Entscheidung angenommen, das Bundesverwaltungsgericht hatte die Frage im Urteil vom 02.02.2023 (Az. 3 C 14/21) zur Fahrtenbuchauflage offen gelassen. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hatte im Urteil vom 15.01.2020 (Az. VGH B 19/19) zu einer FM1-Messung aus dem Enforcement Trailer die Zulassungsentscheidung des OLG Koblenz wegen Verletzung des effektiven Rechtsschutzes aufgehoben, die Rohmessdaten-Frage aber ausdrücklich offen gelassen und die saarländische Auffassung als nicht zwingend bezeichnet.

Worauf hat die Verteidigung bei einer PoliScan-FM1-Messung Anspruch?

Die Verteidigung hat Anspruch auf die originäre Tuff-Falldatei der Messung, die zur Entschlüsselung erforderliche Token-Datei und das Passwort sowie auf die Übersendung in die Kanzlei. Einen Anspruch auf den Tuff-Viewer als Auswertesoftware hat das OLG Saarbrücken mit Beschluss vom 15.07.2026 (Az. 1 ORbs 50/26) verneint.

Der Anspruch beruht auf dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 (Az. 2 BvR 1616/18), der zu einer PoliScan-FM1-Messung erging. Danach hat der Betroffene unter dem Gesichtspunkt der Informationsparität Zugang zu Informationen, die nicht zur Bußgeldakte genommen wurden, soweit sie in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen und aus Sicht der Verteidigung verständigerweise für bedeutsam gehalten werden dürfen. Maßgeblich ist die Perspektive der Verteidigung, nicht die des Gerichts. Der Anspruch ist rechtzeitig, grundsätzlich bereits gegenüber der Verwaltungsbehörde, geltend zu machen, bei Ablehnung mit Antrag nach § 62 OWiG.

Für den PoliScan FM1 ergibt sich daraus im Einzelnen:

  1. Falldatei, Token und Passwort. Die Tuff-Falldatei ist das originäre Beweismittel der Messung; ihre Signatur belegt Authentizität und Integrität. Weil die Datei verschlüsselt ist, umfasst der Zugangsanspruch auch die Token-Datei und das Passwort (VerfGH Saarland, Beschluss vom 27.04.2018, Az. Lv 1/18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.08.2023, Az. 1 ORbs 34 Ss 468/23; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.03.2024, Az. 1 Ss (OWi) 7/24). Der Schlüssel ist an die Kanzlei zu übersenden, wenn ein konkretes Bedürfnis dargelegt wird (OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2025, Az. 2 ORbs 120/25, zum TraffiStar S350; OLG Bremen, Beschluss vom 20.10.2023, Az. 1 ORbs 25/23).
  2. Tuff-Viewer. Das OLG Saarbrücken hat mit Beschluss vom 15.07.2026 (Az. 1 ORbs 50/26) nach Einholung einer Herstellerstellungnahme entschieden, dass der Tuff-Viewer kein fallbezogenes Beweismittel, sondern ein technisches Hilfsmittel ist. Die Behörde muss die Beweisgrundlage zugänglich machen, nicht die Verteidigung mit lizenzierter Software ausstatten. Die Signaturprüfung, die anhand der exportierten XML-Datei und des Messfotos nicht möglich ist, kann ein von der Verteidigung beauftragter, entsprechend ausgestatteter Sachverständiger vornehmen. Der Senat hat damit seine eigene Einzelrichterrechtsprechung aus dem Jahr 2025 (Beschlüsse vom 25.09.2025, Az. 1 ORbs 68/25, vom 17.11.2025, Az. 1 ORbs 81/25, und vom 11.12.2025, Az. 1 ORbs 90/25) für überholt erklärt. Offen bleibt der Fall, dass die Falldatei außerhalb der Behörden von niemandem rechtmäßig geöffnet werden könnte.
  3. Gesamte Messreihe und Statistikdatei. Ein Anspruch auf Übermittlung der gesamten Messreihe besteht nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung nur, wenn die Verteidigung ihre Relevanz für die konkrete Messung plausibel darlegt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2025; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.03.2023, Az. 1 OWi 2 SsBs 49/22; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.11.2023, Az. 2 ORbs 188/23). Die Gerichte stützen sich auf die Stellungnahme der PTB zum Erkenntniswert von Statistikdatei, gesamter Messreihe und Annullationsrate (Fassung vom 13.12.2023). Der Bundesgerichtshof hatte die Frage im Beschluss vom 30.03.2022 (Az. 4 StR 181/21) offen gelassen und nur festgehalten, dass nicht jedem Informationsverlangen ohne gerichtliche Prüfung nachzukommen ist.
  4. Wartungs- und Reparaturunterlagen. Liegen seit der letzten Eichung keine Eingriffe vor, genügt eine Erklärung der Behörde (VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.12.2021, Az. VGH B 46/21; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2025). Das Auskunftsbegehren ist im Zwischenverfahren zu stellen.

Für die Praxis bedeutet das: Die Falldatei ist ohne Token und Passwort wertlos, und beides ist einforderbar. Die Auswertung selbst, einschließlich der Signaturprüfung und der Bewertung von Auswerterahmen, Positionsdaten und Messreihe, ist Sache eines Sachverständigen mit Zugang zur Referenzsoftware. Zu den Unterlagen im Einzelnen: Akteneinsicht im Bußgeldverfahren. Zur Auswertung der Messreihe aus Sachverständigensicht: Messreihe im Bußgeldverfahren.

Welche Urteile betreffen Aufstellung, Messbereich und Software beim PoliScan FM1?

Drei Entscheidungen prägen die Beurteilung von Aufstellung, Messbereich und Softwarestand beim PoliScan FM1: OLG Zweibrücken zur Aufstellung hinter einer Leitplanke (13.01.2022, Az. 1 OWi 2 SsBs 58/21), KG Berlin zum entfallenen Messbereich in der Softwareversion 4.4.9 (08.12.2023, Az. 3 ORbs 229/23) und OLG Saarbrücken zu den Zusatzdaten der Versionen 4.4.5 und 4.4.9 (05.02.2024 und 10.04.2025).

Aufstellung (OLG Zweibrücken). Die Gebrauchsanweisung des PoliScan FM1 enthält Empfehlungen und zwingende Vorgaben. Nur die Verletzung einer zwingenden Vorgabe, die ein fehlerhaftes Messergebnis zum Nachteil des Betroffenen besorgen lässt, lässt die Standardisierung entfallen. Die Aufstellung hinter einer Leitplanke entgegen einer Empfehlung genügt dafür nach dem Beschluss vom 13.01.2022 nicht. Für die Verteidigung folgt daraus, dass der Vortrag an der Gebrauchsanweisung ansetzen muss: Welche Vorgabe ist verletzt, ist sie zwingend, und welche Auswirkung auf die Messwertbildung ist technisch plausibel. Im Vorlagefall des OLG Saarbrücken hatte das eingeholte Gutachten eine Schutzplanke im Erfassungsbereich des Messsensors als möglichen Störeinfluss benannt; der Senat konnte das nicht berücksichtigen, weil es im Urteil nicht festgestellt und mit der Rechtsbeschwerde nicht gerügt war. Der Punkt gehört in die Tatsacheninstanz.

Messbereich als Hilfsgröße (KG Berlin). Mit der Softwareversion 4.4.9 wird der Messbereich der konkreten Messung nicht mehr erfasst. Das Kammergericht wertet ihn als Hilfsgröße, deren Fehlen die Verwertbarkeit nicht berührt, und verneint einen Anspruch auf die Erfassung von Messgrößen. Die Rüge eines Beweisverwertungsverbots setzt auch hier den Widerspruch in der Hauptverhandlung voraus (Rügepräklusion, mit Verweis auf OLG Brandenburg, Beschluss vom Januar 2020, Az. (2 Z) 53 Ss-OWi 644/19 (292/19), und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2019, Az. IV-2 RBs 141/19).

Zusatzdaten und Softwarestand (OLG Saarbrücken). Die folgende Übersicht fasst die Feststellungen des OLG Saarbrücken zu den Softwareversionen zusammen.

SoftwareversionGespeicherte ZusatzdatenNachträgliche Weg-Zeit-PlausibilisierungFundstelle
4.4.5Positionswerte mit zugeordneten realen ZeitwertenMöglichOLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.02.2024, Az. 1 Ss (OWi) 29/23
4.4.9Seitliche Abstandswerte (y-Werte) der ersten und letzten Erfassung und zum Fotozeitpunkt, x-Werte der ersten und letzten Erfassung und zum Fotozeitpunkt, Zeitwerte fiktiv gleich MessreihenstartNicht möglichOLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.04.2025, Az. 1 Ss (OWi) 112/24
Softwarestände des PoliScan FM1 nach den Feststellungen des OLG Saarbrücken

Die Softwareversion steht im Messprotokoll und im Eichschein. Abweichungen zwischen beiden oder zur Gebrauchsanweisung sind ein eigenständiger Prüfpunkt. Welche Prüfpunkte im Einzelnen zu einem PoliScan-FM1-Gutachten gehören: PoliScan FM1 Messfehler. Formale Anforderungen an das Protokoll: Anforderungen an das Messprotokoll nach PTB.

Was gilt für die Rotlichtmessung mit dem PoliScan FM1?

Die Rotlichtüberwachung mit dem PoliScan FM1 ist nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27.04.2020 (Az. 2 RBs 61/20) ein standardisiertes Messverfahren. Die Rotzeit wird beim Überfahren der Haltelinie erfasst, eine Rückrechnung wie bei Induktionsschleifen und ein Toleranzabzug entfallen.

Das OLG Düsseldorf hat klargestellt, dass die für Schleifenanlagen entwickelten Textbausteine der Verteidigung, etwa zu Schleifenabständen und Rückrechnung, beim PoliScan FM1 nicht passen: Das Gerät erfasst die Fahrzeugposition kontinuierlich mit dem Laserfächer und erkennt so den Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie. Von der im Messfoto eingeblendeten Rotzeit, die das Gerät nach den PTB-Anforderungen unter Berücksichtigung der Einflussfaktoren ermittelt, ist keine weitere Toleranz abzuziehen. Innerorts bedarf es im Urteil keiner Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, zur Geschwindigkeit des Betroffenen und zu seinem Abstand zur Ampel beim Umschalten. Für das Vorgängersystem PoliScan F1 HP hatte das Kammergericht mit Beschluss vom 12.11.2015 (Az. 3 Ws (B) 515/15, 122 Ss 111/15) entsprechend entschieden.

Für die Verteidigung liegen die Ansatzpunkte bei der Rotlichtmessung deshalb nicht in der Toleranz, sondern in der Dokumentation: Referenzbilder der Haltelinie, Übereinstimmung der Rotzeit mit dem Signalzeitenplan, Fahrzeugposition auf beiden Messfotos, Schulungsnachweis der Bediener speziell für die Rotlichtüberwachung und Integrität der Tuff-Datei. Zu Aufbau und Fehlerquellen: Rotlichtmessung mit dem PoliScan FM1. Zu den Folgen eines Verstoßes: Rotlichtmissachtung.

Was bedeutet die Rechtsprechung für den Beweisantrag nach § 77 OWiG?

Ein Beweisantrag zu einer PoliScan-FM1-Messung muss seit 2026 konkrete, aus Falldatei, Messprotokoll und Aufstellbedingungen abgeleitete Anhaltspunkte für einen Messfehler benennen. Das Fehlen von Rohmessdaten oder des Messbereichs allein trägt den Antrag nicht, auch nicht im Saarland.

Aus den Entscheidungen ergeben sich vier Konsequenzen für die Praxis.

Erstens: Der Rohmessdaten-Einwand ist als Verwertungsargument erledigt. Wer die Verletzung des fairen Verfahrens dennoch rügen will, muss in der Hauptverhandlung widersprechen und in der Rechtsbeschwerde vollständig vortragen (KG, Beschluss vom 08.12.2023; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2019).

Zweitens: Der Informationszugang ist der erste Schritt und beim PoliScan FM1 dreistufig: Tuff-Falldatei, Token-Datei und Passwort, dazu Messprotokoll, Eichschein, Schulungsnachweise für Bedienung und Auswertung, Auskunft zu Eingriffen seit der letzten Eichung und die verkehrsrechtliche Anordnung. Die Messreihe ist nur mit messtechnisch begründeter Relevanz durchsetzbar; der Tuff-Viewer ist nicht einforderbar.

Drittens: Konkrete Anhaltspunkte entstehen aus der sachverständigen Auswertung. Typische Ansatzpunkte beim PoliScan FM1 sind Abweichungen der Softwareversion zwischen Messprotokoll, Eichschein und Gebrauchsanweisung, Positionsdaten und Auswerterahmen in der XML-Datei, feststehende Objekte oder Reflexionsflächen im Erfassungsbereich, die Einhaltung zwingender Aufstellvorgaben und bei der Rotlichtmessung die Dokumentation von Haltelinie und Signalzeiten. Substantiiert vorgetragen muss das Gericht solche Anhaltspunkte in Erwägung ziehen (VerfG Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2022, Az. VfGBbg 54/21).

Viertens: Die Kosten eines Privatgutachtens können nach einer Einstellung notwendige Auslagen sein, wenn das Gutachten die Anhaltspunkte erst ermöglicht hat (LG Bielefeld, Beschluss vom 19.12.2019, Az. 10 Qs 425/19, zum TraffiStar S350). Zur Kostenübernahme durch den Verkehrsrechtsschutz: Rechtsschutzversicherung und Sachverständigengutachten.

Ob sich der Aufwand lohnt, hängt auch von der drohenden Sanktion ab: Welche Folgen der vorgeworfene Wert nach dem Bußgeldkatalog 2026 hätte, lässt sich vorab mit unserem Bußgeldrechner abschätzen. Wer Einspruch einlegen will, findet Fristen und Schritte unter Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.

Für die Beurteilung im Einzelfall gilt die Neutralität des Sachverständigen: Der PoliScan FM1 ist ein zugelassenes und in der Rechtsprechung anerkanntes Messsystem. Ob eine konkrete Messung verwertbar ist, entscheidet sich nicht am Gerätetyp, sondern an Eichung, Softwarestand, Aufstellung, Bedienung, Dokumentation und Auswertung im konkreten Fall.

Häufige Fragen zur Rechtsprechung beim PoliScan FM1

Ist eine Messung mit dem PoliScan FM1 ohne Rohmessdaten verwertbar?
Ja. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.07.2026 (Az. 4 StR 235/25) zu einer PoliScan-FM1-Messung mit der Softwareversion 4.4.9 entschieden, dass die Nichtspeicherung von Rohmessdaten kein Beweisverwertungsverbot begründet. Das OLG Saarbrücken hat das am 21.08.2026 auch für das Saarland umgesetzt.
Muss die Bußgeldbehörde Token und Passwort zur Tuff-Datei herausgeben?
Ja. Der Zugangsanspruch umfasst die Tuff-Falldatei samt Token-Datei und Passwort, weil die verschlüsselte Datei sonst nicht geöffnet werden kann (VerfGH Saarland, Beschluss vom 27.04.2018, Az. Lv 1/18; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.03.2024, Az. 1 Ss (OWi) 7/24; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.08.2023, Az. 1 ORbs 34 Ss 468/23).
Hat die Verteidigung Anspruch auf den Tuff-Viewer?
Nein. Das OLG Saarbrücken hat mit Beschluss vom 15.07.2026 (Az. 1 ORbs 50/26) entschieden, dass der Tuff-Viewer ein technisches Hilfsmittel und kein fallbezogenes Beweismittel ist. Die Signaturprüfung kann ein von der Verteidigung beauftragter Sachverständiger mit eigener Software vornehmen.
Ist der PoliScan FM1 mit der Softwareversion 4.4.9 noch standardisiert?
Ja. Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 08.12.2023 (Az. 3 ORbs 229/23) entschieden, dass die entfallene Erfassung des Messbereichs eine Hilfsgröße betrifft und die Softwareänderung die Standardisierung nicht beseitigt. Zuvor hatte das OLG Zweibrücken am 01.12.2021 (Az. 1 OWi 2 SsBs 100/21) ebenso entschieden.
Worin unterscheiden sich die Softwareversionen 4.4.5 und 4.4.9 rechtlich?
Bei Version 4.4.5 sind den gespeicherten Positionswerten reale Zeitwerte zugeordnet, sodass eine Weg-Zeit-Plausibilisierung möglich ist (OLG Saarbrücken, 05.02.2024). Bei Version 4.4.9 tragen die Positionswerte fiktiv die Startzeit der Messreihe, eine Weg-Zeit-Berechnung ist nicht mehr möglich (OLG Saarbrücken, 10.04.2025).
Ist die Messung aus dem Enforcement Trailer standardisiert?
Ja. Das OLG Bamberg (Beschluss vom 12.03.2019, Az. 2 Ss OWi 67/19) und das OLG Hamm (Beschluss vom 13.01.2020, Az. III-1 RBs 255/19) haben Messungen aus dem Enforcement Trailer als standardisiertes Messverfahren eingeordnet. Der Anhänger ist ein nicht eichpflichtiges Gehäuse; maßgeblich ist das Messgerät darin.
Ist die Rotlichtmessung mit dem PoliScan FM1 standardisiert?
Ja. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 27.04.2020 (Az. 2 RBs 61/20) entschieden, dass die Rotlichtüberwachung mit dem PoliScan FM1 standardisiert ist. Die Rotzeit wird an der Haltelinie erfasst, ein Toleranzabzug entfällt, Rückrechnungen wie bei Induktionsschleifen sind nicht erforderlich.
Was gilt, wenn das Gerät entgegen der Gebrauchsanweisung aufgestellt war?
Es kommt auf die Art der Vorgabe an. Bei Verletzung einer bloßen Empfehlung, etwa Aufstellung hinter einer Leitplanke, bleibt die Standardisierung bestehen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.01.2022, Az. 1 OWi 2 SsBs 58/21). Bei zwingenden Vorgaben, deren Verletzung ein fehlerhaftes Messergebnis besorgen lässt, entfällt sie.
Hat die Verteidigung Anspruch auf die gesamte Messreihe des PoliScan FM1?
Nur bei plausibel dargelegter Relevanz für die konkrete Messung. Die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Zweibrücken 2023, OLG Oldenburg 2023, OLG Brandenburg 2025) stützt sich auf die PTB-Stellungnahme vom 13.12.2023 und verlangt einen konkreten Vortrag, warum die Messreihe Aufklärungspotenzial hat.
Wie aktuell ist diese Übersicht?
Stand ist der 10. September 2026. Die Übersicht wird monatlich um neue Entscheidungen zum PoliScan FM1 ergänzt; das Datum der letzten Aktualisierung steht am Anfang des Beitrags.

Quellen und Fundstellen

  • BGH, Beschluss vom 02.07.2026, Az. 4 StR 235/25 (Volltext auf bundesgerichtshof.de; Leitsatz und Besprechung bei Burhoff online, Beiträge vom 17.08.2026 und 26.08.2026)
  • OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.08.2026, Az. 1 Ss (OWi) 112/24, Pressemitteilung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21.08.2026
  • OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.07.2026, Az. 1 ORbs 50/26 (Volltext bei Burhoff online und bussgeldsiegen.de)
  • OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.04.2025, Az. 1 Ss (OWi) 112/24 (Vorlagebeschluss, Volltext bei recht.saarland.de und Burhoff online)
  • OLG Saarbrücken, Beschlüsse vom 05.02.2024, Az. 1 Ss (OWi) 29/23, und vom 14.03.2024, Az. 1 Ss (OWi) 7/24
  • BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18; Beschluss vom 20.06.2023, Az. 2 BvR 1167/20
  • VerfGH Saarland, Beschluss vom 27.04.2018, Az. Lv 1/18; Urteil vom 05.07.2019, Az. Lv 7/17
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2020, Az. VGH B 19/19, NZV 2020, 97 (Volltext auf verfgh.justiz.rlp.de); Beschlüsse vom 13.12.2021, Az. VGH B 46/21, und vom 22.07.2022, Az. VGH B 30/21
  • VerfG Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2022, Az. VfGBbg 54/21
  • KG Berlin, Beschluss vom 08.12.2023, Az. 3 ORbs 229/23 (Volltext bei Burhoff online); Beschluss vom 12.11.2015, Az. 3 Ws (B) 515/15, 122 Ss 111/15
  • OLG Zweibrücken, Beschlüsse vom 23.07.2019, Az. 1 OWi 2 Ss Rs 68/19, ZfSch 2019, 591; vom 11.02.2020, Az. 1 OWi 2 SsBs 122/19, DV 2020, 84; vom 01.12.2021, Az. 1 OWi 2 SsBs 100/21; vom 13.01.2022, Az. 1 OWi 2 SsBs 58/21, zfs 2022, 172, und Az. 1 OWi 2 SsBs 109/21; vom 01.03.2023, Az. 1 OWi 2 SsBs 49/22
  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2020, Az. 2 RBs 61/20 (Volltext bei nrwe.justiz.nrw.de); Beschluss vom 21.10.2019, Az. IV-2 RBs 141/19
  • OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2022, Az. 1 OLG 53 Ss-OWi 397/22, ECLI:DE:OLGBB:2022:0927.1OLG53SS.OWI397.2.00; Beschluss vom 17.11.2025, Az. 2 ORbs 120/25 (Landesrechtsportal Brandenburg)
  • OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2020, Az. III-1 RBs 255/19, VRS 138 Nr. 33
  • OLG Bamberg, Beschluss vom 12.03.2019, Az. 2 Ss OWi 67/19
  • OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.06.2022, Az. 3 Ss-OWi 476/22
  • OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.08.2023, Az. 1 ORbs 34 Ss 468/23; OLG Bremen, Beschluss vom 20.10.2023, Az. 1 ORbs 25/23; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.11.2023, Az. 2 ORbs 188/23
  • OLG Celle, Beschluss vom 21.03.2016, Az. 2 Ss (OWi) 77/16 (kein Anspruch auf den Tuff-Viewer)
  • BGH, Beschluss vom 30.03.2022, Az. 4 StR 181/21, NZV 2022, 287; Beschlüsse vom 19.08.1993, Az. 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291, und vom 30.10.1997, Az. 4 StR 24/97, BGHSt 43, 277
  • BVerwG, Urteil vom 02.02.2023, Az. 3 C 14/21
  • LG Bielefeld, Beschluss vom 19.12.2019, Az. 10 Qs 425/19
  • PTB, Stellungnahme zum Erkenntniswert von Statistikdatei, gesamter Messreihe und Annullationsrate, Fassung vom 13.12.2023 (https://doi.org/10.7795/520.20231214)
  • PTB, Stellungnahme zur Frage der Manipulierbarkeit signierter Falldateien (https://doi.org/10.7795/520.20160913F)
  • PTB, Stellungnahme zu Rohmessdaten vom 12.01.2017 (http://dx.doi.org/10.7795/520.20161209B)
  • PTB, Wie verlässlich ist der nachträgliche Schätzwert („Plausibilisierung“) bei der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung?, Stand 23.02.2018 (https://doi.org/10.7795/520.20171127)

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