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Messgeräte

TraffiStar S351 Messfehler: Prüfpunkte beim neuen Laserscanner

von M.Sc. Caner Aygün, Sachverständiger für Verkehrsmesstechnik

25. September 2026 · Aktualisiert: September 2026

TraffiStar S351 Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgerät von Jenoptik im MiniRack mit SmartCamera IV auf Stativ

Der TraffiStar S351 ist ein Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgerät der JENOPTIK Robot GmbH aus Monheim am Rhein und der Nachfolger des TraffiStar S350. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat das Gerät am 30.10.2025 unter der Nummer DE-25-M-PTB-0002 zugelassen, gültig bis 29.10.2035. Es misst ankommenden Verkehr auf bis zu vier Fahrstreifen, im Bereich von 10 bis 300 km/h, mit Verkehrsfehlergrenzen von 3 km/h bis 100 km/h und 3 % darüber. Erste Bußgeldverfahren mit dem S351 laufen seit 2026. Rechtsprechung, die sich speziell mit diesem Gerät befasst, gibt es noch nicht. Dieser Beitrag zeigt, wie das Gerät misst, was in der Falldatei steht und welche zehn Punkte ein Sachverständiger bei einer S351-Messung prüft. Stand: September 2026.

Was ist der TraffiStar S351?

Der TraffiStar S351 ist ein Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgerät, das aus der Messeinheit RLS1000, der Dokumentationseinheit ROBOT SmartCamera IV und dem MiniRack als Rahmen besteht. Die Auswertung der Falldateien erfolgt mit dem Referenz-Auswerteprogramm BiffProcess, das von einem Live-Medium gestartet wird.

Der Laserscanner RLS1000 tastet die Fahrbahn in einer horizontalen Ebene mit einem Öffnungswinkel von 50 Grad ab. Die SmartCamera IV 1.4 trägt zwei monochrome Bildsensoren mit je 6 Megapixeln (2.756 x 2.208 Pixel), ein 35-mm-Objektiv links und ein 50-mm-Objektiv rechts. Welcher Sensor das Beweisfoto liefert, hängt vom Fahrstreifen ab, dem das gemessene Fahrzeug zugeordnet wurde.

Die Bedienung läuft über einen Bedienrechner mit dem Einstell- und Konfigurationsprogramm Remote-GUI. Das Gerät zeigt Messwerte auf dem Kameradisplay und im Bedienprogramm an, beides ist nach der Gebrauchsanweisung ausdrücklich nicht eichrechtlich relevant. Eichrechtlich maßgeblich ist allein die Anzeige der signierten Falldatei in BiffProcess vom Live-Medium.

Die Baumusterprüfbescheinigung lässt fünf Einsatzarten zu:

  • Stativaufbau mit Schutzgehäuse TraffiTop (transportabel)
  • Fahrzeugeinbau, fest verbaut oder auf Stativ aus dem stehenden Messfahrzeug (transportabel)
  • SemiStation, ein Kfz-Anhänger für bis zu zwei Messgeräte (semistationär oder transportabel)
  • Bodenkabine SemiFix auf Sockel (stationär oder semistationär)
  • TraffiTower 2.0 und 2.1 als ortsfeste Säule (stationär)

Das Gerät misst ausschließlich ankommenden Verkehr. Im Beweisfoto erscheint hinter der Typbezeichnung ein „M“ für transportablen und ein „S“ für stationären Messbetrieb. Diese Angabe muss zur tatsächlichen Einsatzart passen.

Was unterscheidet den S351 vom TraffiStar S350?

Der S351 nutzt dieselbe Messmethode wie der S350, die Laufzeitmessung von Laserimpulsen, arbeitet aber mit neuer Kamera- und Rechnertechnik, einem längeren Messfeld von rund 12 Metern und einer zulässigen Aufstellhöhe bis 1,60 Meter. Die Zulassung beruht auf den PTB-Anforderungen 12.05 in der Fassung 03/2022 und dem WELMEC-Softwareleitfaden 7.2.

Die wichtigsten technischen Daten aus Baumusterprüfbescheinigung und Gebrauchsanweisung:

  • Scanner RLS1000: 50 Grad Scanwinkel, 100 Scans pro Sekunde, 182 Messpunkte je Scan, Winkelauflösung 0,28 Grad, Messentfernung 1 bis 60 Meter
  • Messfeld: etwa 12 Meter Länge je Fahrstreifen, bis zu vier Messfelder gleichzeitig
  • Überwachter Bereich: maximal 24 Meter Gesamtbreite (Seitenabstand plus Fahrstreifen)
  • Aufstellhöhe des Scanners: 0,60 bis 1,60 Meter, auf 10 Zentimeter genau zu bestimmen
  • Zulässige Schrägfahrt zum Fahrstreifen: plus/minus 10 Grad
  • Kurvenradius der Messstelle: mindestens 100 Meter
  • Betriebstemperatur: minus 20 bis plus 60 Grad, intern überwacht
  • SmartCamera IV 1.4: Quad-Core-Prozessor, 8 GB Arbeitsspeicher, 64 GB SSD, Linux, TPM-Kryptografiemodul

Gegenüber dem S350 wurde das Messfeld von rund 10 auf 12 Meter verlängert und die maximale Aufstellhöhe von 1,40 auf 1,60 Meter erhöht. Neu sind die profilbasierte Verwaltung von Geschwindigkeitsgrenzwerten mit Übergangszeiten, die Fahrzeugklassifizierung nach Breite und Länge, eine optionale Sekundärkamera für Motorräder und die Unschärfedarstellung von Bildbereichen aus Datenschutzgründen. Was sich beim S350 in der Praxis bewährt hat und was nicht, steht im Beitrag TraffiStar S350 Messfehler.

Wie misst der TraffiStar S351?

Der Laserscanner sendet Lichtimpulse aus, misst deren Laufzeit bis zum Fahrzeug und zurück und berechnet daraus Entfernung und Winkel jedes Reflexionspunkts. Aus der Bewegung der so erfassten Fahrzeugkontur durch das rund 12 Meter lange Messfeld bestimmt das Gerät die Geschwindigkeit per Regression.

Der Ablauf in vier Schritten:

  1. Ein Fahrzeug fährt in den Erfassungsbereich des Scanners ein und wird von dort an kontinuierlich verfolgt. Das Gerät ist mehrzielfähig, es kann mehrere parallel oder hintereinander fahrende Fahrzeuge gleichzeitig erfassen.
  2. Im Messfeld sammelt das Gerät Scannerdaten, die definierte Gütekriterien erfüllen müssen. Aus allen gültigen Daten wird der Messwert durch Regression berechnet. Er entspricht der mittleren Geschwindigkeit im Messfeld.
  3. Liegt der auf ganze km/h abgerundete Messwert auf oder über dem eingestellten Bildauslösegrenzwert, löst die SmartCamera an einem festgelegten Fotoauslösepunkt ein Foto aus. Der Abstand zwischen Messfeld und Fahrzeugposition bei der Auslösung beträgt laut Bescheinigung maximal 5 Meter.
  4. Messwert, Bild, Auswertemarkierung und ergänzende Daten werden in einer Falldatei im Herstellerformat SBF gespeichert, digital signiert und auf Wunsch verschlüsselt.

Die Auswertemarkierung ist ein perspektivisch ins Foto eingeblendeter Rahmen, unten ein Rechteck, oben eine halbe Ellipse. Ihre Breite an der Grundlinie entspricht etwa einer Pkw-Breite, die Höhe der senkrechten Linien etwa der Scheinwerferhöhe. Die Bescheinigung sieht die Zuordnungssicherheit durch räumliche und zeitliche Kriterien gewährleistet. Der Sachverständige prüft sie anhand der Auswertekriterien im Foto (siehe Prüfpunkt 6).

Zwei Aussagen des Herstellers sind für die Bewertung wichtig. Die Gebrauchsanweisung erklärt, dass eine ungenaue Ausrichtung oder Hindernisse zwischen Gerät und Messfeld nicht zu Fehlmessungen führen, sondern nur die Messrate senken. Und die Fahrzeugklassifizierung in Pkw, Lkw und Motorrad ist eine Hilfsgröße ohne eichrechtliche Relevanz, die im Rahmen der Baumusterprüfung nicht geprüft wurde. Beides ist bei der Prüfung einer konkreten Messung zu berücksichtigen.

Was steht in der Falldatei und was nicht?

Die signierte Falldatei des S351 enthält den Geschwindigkeitsmesswert, das Beweisfoto mit eingeblendeten Daten, die Auswertemarkierung, Fahrtrichtung, Datum und Uhrzeit sowie die Fahrzeugklasse als Hilfsgröße. Einzelne Entfernungs- und Winkelmesswerte des Scanners führt die Baumusterprüfbescheinigung nicht als Bestandteil der Falldatei auf.

Die Einblendung im Foto zeigt Geschwindigkeitswert, Uhrzeit, Datum, den aktuellen Grenzwert, die erkannte Fahrzeugklasse, die Bilddokumentnummer, die Prüfsumme der Gerätesoftware, die Messart (Speed oder Test), die Fahrtrichtung (v für ankommend), Code und Bezeichnung der Messstelle, eine eindeutige Identifikationsnummer des Vorgangs und die Typbezeichnung mit Betriebsart (M oder S). Testbilder, Sensortests und Systemtests tragen eine eigene Kennzeichnung und dürfen nicht als Verstoß gewertet werden.

Für die Prüfung der Datenintegrität braucht die Verteidigung neben der Falldatei den öffentlichen Schlüssel des Messgeräts. BiffProcess prüft mit diesem Schlüssel Signatur und Authentizität, bevor Messwert und Foto angezeigt werden. Zugelassen ist BiffProcess in der Version 2.98 mit der CRC-Prüfsumme 0xB75282D0; das Live-Medium wird über einen SHA256-Hashwert identifiziert. Weicht eine dieser Angaben ab, ist die Anzeige nicht die eichrechtlich relevante.

Ob und welche Daten über den Messwert hinaus gespeichert werden, ist beim S351 dieselbe Frage wie beim S350. Die Falldatei bildet das Ergebnis der Regression ab, nicht die Einzelwerte, aus denen es entstanden ist. Eine nachträgliche Wiederholung der Berechnung ist damit anhand der Falldatei nicht möglich. Die rechtliche Einordnung dieser Frage steht im Beitrag Rohmessdaten.

Welche zehn Punkte prüft der Sachverständige bei einer S351-Messung?

Die Prüfung einer S351-Messung folgt den Vorgaben der Baumusterprüfbescheinigung DE-25-M-PTB-0002 und der Gebrauchsanweisung JENOPTIK/300000223837 vom 28.10.2025. Zehn Punkte entscheiden darüber, ob die Messung als standardisiert gilt und ob der Messwert dem betroffenen Fahrzeug zugeordnet werden kann.

1. Zulassung, Konformitätsbewertung und Eichung

Das Gerät darf amtlich erst seit dem 30.10.2025 eingesetzt werden. Für jede Messung muss entweder die Konformitätsbewertung (bei Neugeräten) oder eine gültige Eichung nachgewiesen sein; die Eichfrist für Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte beträgt ein Jahr. Zu prüfen sind Seriennummer, Softwareversion, Datum der Konformitätsbewertung oder Eichung und das Ablaufdatum der Eichfrist. Die Laborprüfung erfolgt mit dem Kalibrier- und Eichgerät W406/410 und der Software RLScalib, deren Prüfprotokoll auch die installierte Softwareversion bestätigt.

2. Sicherungszeichen nach Siegelplan

Der Siegelplan der Gebrauchsanweisung nennt die Positionen, an denen Sicherungszeichen angebracht sein müssen: an der SmartCamera wahlweise auf einer von zwei Schrauben, am Kartenfach, an der COM-Schnittstelle und am Systemstecker mit Sicherungsblech; am Laserscanner an der LAN-Schnittstelle, den Abdeckungen der Schnittstellen SYNC, RUSP und LAN sowie an der Befestigungsschraube der Seitenwand. Das Messprotokoll muss die Gültigkeit, Unversehrtheit und Vollständigkeit der Sicherungszeichen bestätigen. Fotos der Siegel gehören zur Akte.

3. Gebrauchsanweisung und mitgeltende Dokumente

Maßgeblich ist die Gebrauchsanweisung TraffiStar S351 im Stand JENOPTIK/300000223837/001/00/2025-10-28. Je nach Einsatzart gelten zusätzlich die Gebrauchsanweisungen für SemiStation, Bodenkabine SemiFix, TraffiTower 2.0 und 2.1, Fahrzeugeinbau, TraffiFlash M und S, TraffiPower und TraffiPower Plus, SmartSite Controller und Live-Medium. Bei stationären Anlagen (SemiFix, TraffiTower) muss der Hersteller ein Messstellen-Erstinbetriebnahme- und Übergabeprotokoll erstellen, das der Verwender zu verwahren hat. Fehlt es, ist der ordnungsgemäße Aufbau nicht belegt.

4. Messprotokoll

Die Gebrauchsanweisung schreibt für amtliche Messungen ein Messprotokoll mit festen Mindestangaben vor: Seriennummer und Softwareversion, Datum der Konformitätsbewertung oder Eichung, Ablauf der Eichfrist, Bestätigung der Sicherungszeichen und der Eichkennzeichnung, Messbeginn und Messende mit Datum und Uhrzeit, zulässige Höchstgeschwindigkeit, Fahrtrichtung, Name und Dienststelle der verantwortlichen Verwender und deren Unterschriften. Das Herstellermuster (Version v5) sieht zusätzlich Felder für alternative Grenzwerte mit Wochentagen, Beginn und Ende sowie eingestellte Karenzzeiten vor. Eine Bedienhandlung vor Ort, etwa das Anschließen eines USB-Speichers, gilt als Messende und muss protokolliert werden. Was ein Messprotokoll allgemein leisten muss, steht im Beitrag Anforderungen an das Messprotokoll.

5. Einrichtparameter und Messstelle

Bei transportablem Einsatz gibt der Verwender die Messhöhe (0,60 bis 1,60 Meter, auf 0,1 Meter genau), den Abstand zum ersten Messfeld (0 bis 20 Meter in Schritten von 0,05 Meter), die Breite jedes Messfelds und die Messrichtung ein; die Gesamtbreite darf 24 Meter nicht überschreiten. Bei stationären Anlagen kommen diese Werte aus dem Standortdatenspeicher (EEPROM). Die Gebrauchsanweisung erlaubt in Kurven und an Kuppen bewusst abweichende Eingaben, etwa einen größeren Abstandswert in Innenkurven oder breitere Messfelder, damit das Messfeld über dem Fahrstreifen liegt. Solche Anpassungen sind zulässig, müssen aber nachvollziehbar sein. Der Kurvenradius muss mindestens 100 Meter betragen. Der Abstand zwischen Verkehrszeichen und Messstelle richtet sich nach den Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes, eine Übersicht bietet der Beitrag Mindestabstände bei Geschwindigkeitsmessungen.

6. Ausrichtung und Auswertekriterien im Foto

Die Ausrichtung erfolgt in der Live-Ausrichtung mit eingeblendeten Hilfslinien über drei Handräder am Justierkopf (Eindrehwinkel, Rollwinkel, Nickwinkel), ergänzt um eine Gütewertanzeige mit Korrekturvorschlägen und den Test „Nächstes Fahrzeug“. Für die Zuordnung des Messwerts müssen im Beweisfoto vier Kriterien erfüllt sein:

  • Die Auswertemarkierung ist vollständig sichtbar und an keinem Bildrand abgeschnitten.
  • Zumindest Teile der Fahrzeugfront liegen in der Markierung.
  • In der Markierung befindet sich kein anderes fahrendes Fahrzeug derselben Richtung, auch nicht in Teilen.
  • Der untere Rand der Markierung liegt unterhalb der Verbindungslinie der Radaufstandspunkte der Vorderachse.

Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt, ist das Bilddokument nach der Gebrauchsanweisung nicht auswertbar. Die Prüfung erfolgt ausschließlich in BiffProcess vom Live-Medium.

7. Geschwindigkeitsgrenzwerte, Profile und Fahrzeugklasse

Der S351 verwaltet Grenzwerte in Profilen: je Fahrstreifen, mit alternativen Grenzwerten zu bestimmten Zeiten und Wochentagen und getrennt für Pkw, Lkw und Motorrad. Zu prüfen ist, ob der im Foto eingeblendete Grenzwert der Beschilderung zum Messzeitpunkt entspricht und ob bei Übergangszeiten die eingestellte Karenzzeit korrekt war. Wird ein Fahrzeug mit einem Lkw-Grenzwert dokumentiert, muss der Verwender die Klasse anhand des Fotos und gegebenenfalls des Fahrzeugregisters bestätigen, denn die automatische Klassifizierung nach Breite und Länge ist nicht eichrechtlich geprüft.

8. Mehrere Messgeräte an einer Messstelle

Zwei S351 dürfen an einer Messstelle nur betrieben werden, wenn sich ihre Erfassungsbereiche nicht überschneiden oder der Abstand zwischen den Geräten mindestens 100 Meter beträgt. Das betrifft vor allem die SemiStation mit zwei Geräten und Anlagen mit Gegenrichtung. Aus der Akte muss hervorgehen, welches Gerät gemessen hat und wie beide aufgestellt waren.

9. Datenintegrität, Zeitquelle und Selbsttest

Die Falldatei ist mit einem geheimen Schlüssel signiert; die Verteidigung benötigt den öffentlichen Schlüssel des Geräts, um die Signatur in BiffProcess zu prüfen. Die Systemzeit kann manuell mit GPS oder einem NTP-Server abgeglichen werden, eine kontinuierliche Synchronisation findet nicht statt. Der Selbsttest läuft bei jedem Neustart und im stationären Betrieb automatisch mindestens alle 24 Stunden; er erzeugt ein Bilddokument mit Einblendung „Systemtest“. Zu Beginn und Ende der Messung dokumentiert ein Sensortest den Zustand des Geräts. Fehlen diese Testbilder in der Messreihe, ist der Rahmen der Messung nicht belegt. Wie eine vollständige Messreihe aussieht, steht im Beitrag Messreihe im Bußgeldverfahren.

10. Verworfene Messungen und Systemmeldungen

Der Scanner verwirft Messungen mit zweistelligen Statuscodes, die im Messbildschirm des Bedienprogramms angezeigt werden. Dazu zählen unter anderem Schwankungen der Geschwindigkeit (02, 09), zu kurze Sichtbarkeit (04), teilweise oder vollständige Verdeckung am Fotopunkt (11, 17), Richtungsabweichung über dem Maximum (18), zu große Abweichung zwischen Anfangs- und Endgeschwindigkeit und Regressionswert (19), Beschleunigung oder Bremsen über dem Limit (25), fehlende Zeitsynchronität zum NTP-Server (92) und fehlerhafte Scandaten durch verschmutzte oder beklebte Scheibe (94). Daneben führt das Gerät System- und Statusmeldungen mit Nummern, etwa bei Temperaturabweichung, nicht gefundenem Sensor oder fehlgeschlagenem Selbsttest. Logdateien und Meldungslisten lassen sich auf ein Speichermedium exportieren und geben Aufschluss darüber, wie das Gerät am Messtag gearbeitet hat.

Welche Toleranz gilt beim TraffiStar S351?

Vom angezeigten Messwert werden bis einschließlich 100 km/h 3 km/h abgezogen, über 100 km/h 3 Prozent, wobei Nachkommastellen auf den nächsten ganzen Wert aufgerundet werden. Aus 70 km/h werden 67 km/h, aus 130 km/h werden 126 km/h.

Diese Verkehrsfehlergrenzen entsprechen den Fehlergrenzen bei der betriebsmäßigen Prüfung nach PTB-A 12.05 Punkt 2.1. Sie decken die Messunsicherheit des Geräts unter Nennbetriebsbedingungen ab, also bei Betriebstemperatur zwischen minus 20 und plus 60 Grad, Spannungsversorgung zwischen 10,5 und 15,0 Volt und Aufstellung innerhalb der Vorgaben. Werden diese Bedingungen verlassen, ist die Einhaltung der Fehlergrenzen nicht mehr gewährleistet.

Welche Unterlagen sollte die Verteidigung anfordern?

Für die technische Prüfung einer S351-Messung braucht der Sachverständige die signierte Falldatei mit öffentlichem Schlüssel, die vollständige Messreihe des Messtages, das Messprotokoll, den Eichschein oder die Konformitätsbescheinigung, die Schulungsnachweise des Messpersonals und die Fotos der Sicherungszeichen.

Vollständige Liste:

  • Falldatei im Format SBF mit öffentlichem Schlüssel des Messgeräts (Token oder Schlüsseldatei)
  • Alle Falldateien der Messreihe einschließlich Sensortest zu Beginn und Ende sowie Systemtests und Testbilder
  • Messprotokoll mit allen Mindestangaben und Unterschriften
  • Eichschein oder Konformitätsbescheinigung mit Datum und Eichfrist
  • Bei stationären Anlagen das Messstellen-Erstinbetriebnahme- und Übergabeprotokoll des Herstellers
  • Schulungsnachweis der Messbeamten: Schulung durch den Hersteller oder eine Aus- und Fortbildungsstelle der Polizei, bei Multiplikatorenschulung die schriftliche Bestätigung der Multiplikatoreneignung
  • Fotos der Sicherungszeichen nach Siegelplan und der Eichkennzeichen
  • Einrichtparameter der Messung (Messhöhe, Abstand, Messfeldbreiten, Messrichtung, Grenzwertprofil) und bei transportablem Einsatz Fotos der Aufstellung
  • Beschilderungsplan oder verkehrsrechtliche Anordnung für die Messstelle
  • System- und Logdateien des Messtages, soweit vorhanden

Die Unterlagen erhält die Kanzlei über die Akteneinsicht, Grundlagen dazu im Beitrag Akteneinsicht im Bußgeldverfahren.

Wie ist die Rechtslage beim TraffiStar S351?

Gerichtsentscheidungen, die sich speziell mit dem TraffiStar S351 befassen, liegen im September 2026 nicht vor. Die Gerichte werden das Gerät voraussichtlich wie den S350 behandeln: als standardisiertes Messverfahren, dessen Ergebnis nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Messfehler zu überprüfen ist.

Der Bundesgerichtshof hat den Begriff des standardisierten Messverfahrens 1993 geprägt (BGHSt 39, 291) und 1997 präzisiert (BGHSt 43, 277). Für den S350 hat das Oberlandesgericht Rostock mit Beschluss vom 22.01.2019 (21 Ss OWi 251/18 (B)) die Standardisierung bestätigt. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat mit Urteil vom 05.07.2019 (Lv 7/17) Messungen mit dem S350 im Saarland wegen der nicht gespeicherten Einzelmesswerte für nicht verwertbar erklärt; diese Entscheidung bindet nur saarländische Gerichte. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12.11.2020 (2 BvR 1616/18) das Recht der Verteidigung bestätigt, auch Messunterlagen außerhalb der Akte einzusehen.

Für den S351 bedeutet das: Die Frage der Einzelmesswerte stellt sich in gleicher Weise wie beim Vorgänger, weil die Falldatei nach der Baumusterprüfbescheinigung das Ergebnis der Regression und nicht deren Eingangsdaten enthält. Wie die Gerichte diese Frage beim S350 entschieden haben, ist im Beitrag TraffiStar S350 Urteile zusammengefasst, die Grundlagen im Beitrag Standardisiertes Messverfahren. Sobald erste Entscheidungen zum S351 veröffentlicht werden, ergänzen wir diesen Beitrag.

Messung mit dem TraffiStar S351 prüfen lassen: Verkehrsmesstechnik Nord prüft S351-Messungen bundesweit auf Eichung, Aufstellung, Bedienung und Falldaten. Leistungsumfang und Ablauf stehen auf der Seite Blitzer-Gutachten vom Sachverständigen, Stimmen aus Partnerkanzleien unter Erfahrungen mit Verkehrsmesstechnik Nord.

Häufige Fragen zum TraffiStar S351

Seit wann ist der TraffiStar S351 zugelassen?
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat die Baumusterprüfbescheinigung DE-25-M-PTB-0002 am 30.10.2025 ausgestellt, gültig bis 29.10.2035. Vor diesem Datum durfte das Gerät nicht für amtliche Messungen eingesetzt werden. Es handelt sich um die Erstbescheinigung, eine ältere Zulassung des S351 gibt es nicht.
Misst der TraffiStar S351 auch abfließenden Verkehr?
Nein. Die Baumusterprüfbescheinigung lässt ausschließlich die Messung ankommender Fahrzeuge zu. Das Beweisfoto zeigt deshalb die Fahrzeugfront, die Fahrtrichtung ist in der Dateneinblendung mit „v“ gekennzeichnet.
Welche Toleranz wird beim TraffiStar S351 abgezogen?
Bis einschließlich 100 km/h werden 3 km/h abgezogen, darüber 3 Prozent des Messwerts, aufgerundet auf den nächsten ganzen Wert. Bei 130 km/h ergibt das einen Abzug von 4 km/h und einen vorwerfbaren Wert von 126 km/h.
Speichert der TraffiStar S351 Rohmessdaten?
Die Falldatei enthält nach der Baumusterprüfbescheinigung den Messwert, das Foto mit Auswertemarkierung, Fahrtrichtung, Datum, Uhrzeit und die Fahrzeugklasse als Hilfsgröße. Die einzelnen Entfernungs- und Winkelwerte des Scanners, aus denen der Messwert per Regression berechnet wird, sind dort nicht aufgeführt.
Woran erkenne ich, ob der Messwert meinem Fahrzeug zugeordnet ist?
An der perspektivisch eingeblendeten Auswertemarkierung im Beweisfoto. Sie muss vollständig sichtbar sein, Teile der Fahrzeugfront müssen in ihr liegen, kein anderes Fahrzeug derselben Richtung darf in ihr erscheinen und ihr unterer Rand muss unter der Verbindungslinie der Vorderräder liegen. Die Prüfung erfolgt im Programm BiffProcess vom Live-Medium.
Was bedeutet das „M“ oder „S“ hinter TraffiStar S351 im Foto?
Das „M“ steht für transportablen Messbetrieb (Stativ, Fahrzeug, SemiStation ohne Standortdatenspeicher), das „S“ für stationären Messbetrieb (SemiFix, TraffiTower, SemiStation mit Standortdatenspeicher). Die Angabe muss zur tatsächlichen Einsatzart und zu den Unterlagen in der Akte passen.
Lohnt sich ein Gutachten bei einer Messung mit dem TraffiStar S351?
Ein Gutachten ist sinnvoll, wenn ein Fahrverbot oder Punkte drohen und die Akte Lücken zeigt: fehlender öffentlicher Schlüssel, unvollständige Messreihe, Messprotokoll ohne Pflichtangaben, Auswertemarkierung außerhalb der Kriterien oder ein Grenzwert, der nicht zur Beschilderung passt. Bei einem neuen Gerät ohne Rechtsprechung kommt es besonders auf die vollständige technische Prüfung an.

Quellen

  • Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Baumusterprüfbescheinigung DE-25-M-PTB-0002 für das Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgerät TraffiStar S351, Braunschweig, 30.10.2025
  • JENOPTIK Robot GmbH, Gebrauchsanweisung TraffiStar S351 Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgerät, JENOPTIK/300000223837/001/00/2025-10-28
  • PTB-Anforderungen 12.05 Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgeräte, Ausgabe 03/2022
  • WELMEC 7.2 Softwareleitfaden, Ausgabe 2020
  • Mess- und Eichgesetz (MessEG) vom 25.07.2013 und Mess- und Eichverordnung (MessEV) vom 11.12.2014
  • BGH, Beschluss vom 19.08.1993, 4 StR 627/92 (BGHSt 39, 291); BGH, Beschluss vom 30.10.1997, 4 StR 24/97 (BGHSt 43, 277)
  • OLG Rostock, Beschluss vom 22.01.2019, 21 Ss OWi 251/18 (B)
  • Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2019, Lv 7/17
  • BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020, 2 BvR 1616/18

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